Urkunde
Johann [II. von Nassau], Erzbischof von Mainz, Erzkanzler des heiligen römischen Reichs in deutschen Landen bekundet, dass ihn Johann [von Merlau]...
- Reference number
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686
- Formal description
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Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 1 beschädigt, Siegel Nr. 2 fehlt)
- Further information
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Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum Eschinwege ipsa die beati Georgii martiris anno Domini millesimo quadringentesimotercio
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann [II. von Nassau], Erzbischof von Mainz, Erzkanzler des heiligen römischen Reichs in deutschen Landen bekundet, dass ihn Johann [von Merlau], Abt von Fulda, Dekan Giso und der Konvent von Fulda zum Beschützer, Stellvertreter und Schirmherrn des Klosters [Fulda] gewählt haben, wie eine im Folgenden inserierte Urkunde belegt. Erzbischof Johann versichert, seine Aufgaben erfüllen zu wollen und alle Vereinbarungen einzuhalten. Siegelankündigung. Ausstellungsort: Eschwege. Inserierte Urkunde von 1403 April 23: Johann [von Merlau], Abt von Fulda, Dekan Giso und der Konvent von Fulda bekunden, dass sie angesichts der langen Freundschaft und der guten Beziehungen des Klosters Fulda zu Mainz alle Städte, Burgen, Länder, Leute und Untertanen des Klosters dem geistlichen und weltlichen Schutz des Erzbischofs von Mainz und dem Hochstift Mainz unterstellen wollen. Sie haben den Erzbischof auf Lebzeiten zum Beschützer, Stellvertreter und Schirmherrn des Abtes und des Klosters [Fulda] sowie deren Städte, Burgen, Länder, Leute, Lehnsmännern, Burgmännern und Untertanen gewählt. Dabei sollen die durch Päpste, Kaiser und Könige verliehenen geistlichen und weltlichen Freiheiten der Beschützten unangetastet bleiben. Die Burgen und Städte Fuldas sollen dem Erzbischof und seinen Leuten Offenhaus sein, außer gegen Fulda selbst. Davon ausgenommen wird auch der Bischof von Würzburg, so lange er keine Fuldaer Rechte antastet. Abt, Dekan und Konvent wollen sich nicht gegen den Erzbischof stellen oder sich mit irgendjemand ohne dessen Einverständnis verbünden. Die Lehnsmänner, Amtsleute und Untertanen Fuldas sollen dem Erzbischof Treue geloben und schwören und ihm gestatten, nach Bedarf auf die Burgen und Städte des Klosters zurückzugreifen. Weiterhin sollen sie ihm gegenüber gehorsam sein. Abt und Konvent sollen hierdurch aber keinen Schaden haben. Für die Räte und Bürgermeister der Städte gilt ebenfalls das Obengesagte. Sollte der Erzbischof sterben, wird Fulda mit Geschädigten nur im Einklang mit Mainz Sühne vereinbaren. Der Erzbischof kann die von Fulda verpfändeten Burgen Vacha und Hünfeld auslösen. Die Burg Vacha kann er erst nach einer bestimmten Zeit bei den von Buchenau auslösen, und auch dann behält Fulda ein Drittel der Burg. In Urkunden sollen der Erzbischof und das Domkapitel Abt und Konvent ein Rückkaufrecht zusichern und eine Ankündigungsfrist für den Rückkauf festsetzen. Über eine solche Verpfändung sollen Abt und Konvent dem Erzbischof und Hochstift ebenso Urkunden ausstellen wie bereits den von Buchenau. Sollten irgendwelche Besitzungen und Einkünfte des Klosters Fulda wegen einer Notlage verkauft oder verpfändet werden, sollen diese dem Erzbischof zum Kauf oder Pfand angeboten werden. Wenn er den Bedingungen zustimmt, die auch für andere Käufer gelten, soll er den Vorzug erhalten; ansonsten soll er Fulda an diesen Geschäften nicht hindern. Ein Käufer muss aber dem Erzbischof geloben und schwören, die Vereinbarungen dieser Urkunde anzuerkennen. Sollte der Erzbischof mit einem anderen Fürsten oder Herrn Frieden schließen (richtunge), soll dies auch für Fulda Gültigkeit haben, ohne das Rechte des Klosters beeinträchtigt werden. Der Erzbischof bestimmt mit Zustimmung Fuldas auf eigene Kosten einen Hauptmann und zehn Lanzenreiter, die auf einer Burg Fuldas stationiert werden, wo sie am nötigsten gebraucht werden. Fulda kommt für die Unterkunft und Verpflegung dieser Leute auf, die zum Schutz und zur Verteidigung im Fuldaer Gebiet sind. In Friedenszeiten muss über deren Verwendung und Verringerung erneut entschieden werden. Für die Ausrüstung der Reiter kommt der Erzbischof auf. Sollte einer von ihnen in Gefangenschaft geraten, besteht für ihn keine weitere Verpflichtung gegenüber dem Kloster Fulda. Abt, Dekan und Konvent sollen über Gefangene, Kriegsbeute und andere Habe verfügen, auch um Entschädigungen an ihre eigenen Leute zahlen zu können. Der Erzbischof muss für Kosten, Unterhalt und Schäden, die ihm in Fuldaer Angelegenheiten entstehen, selbst aufkommen. Beide Parteien sichern sich gegenseitigen Geleitschutz zu. Heimgefallene geistliche und weltliche Lehen des Klosters [Fulda] können von Abt Johann neu vergeben werden, ohne dabei mit Papst und Reich in Konflikt zu geraten. Abt, Dekan und Konvent versichern, alle Vereinbarungen einzuhalten. Siegelankündigung des Abtes Johann, des Dekans Giso mit dem Konvent von Fulda. Ausstellungsort: Eschwege. (Datum Eschinwege ipsa die beati Georgii martiris anno Domini millesimo quadringentesimotercio). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Johann [II. von Nassau], Erzbischof von Mainz
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Dekan Eberhard zusammen mit dem Domkapitel von Mainz]
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 432, S. 72 und S. 329
- Context
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Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1401-1410
- Holding
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
- Date of creation
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1403 April 23
- Other object pages
- Last update
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10.06.2025, 9:13 AM CEST
Data provider
Hessisches Staatsarchiv Marburg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunde
Time of origin
- 1403 April 23