Abschnitt

§. 21. Von Vorladung und Abhörung der Zeugen.

§. 21. Von Vorladung und Abhörung der Zeugen.

Digitalisierung: Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz, Germany

Public Domain Mark 1.0 Universell

Sprache
Deutsch

Erschienen in
Verordnung wegen Verbesserung des gerichtlichen Verfahrens im Herzogthum Oldenburg : de dato Eutin den 27 Jan. 1787.

Erschienen
1787

Förderung
Deutsche Forschungsgemeinschaft
Letzte Aktualisierung
22.04.2025, 14:14 MESZ

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Objekttyp

  • Abschnitt

Entstanden

  • 1787

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