Bestand
Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe (Bestand)
Geschichte des Bestandsbildners:
Mit dem "Gesetz zur Vorbereitung des organischen Aufbaus der deutschen
Wirtschaft" vom 27. Feb. 1934 (RGBl. I 1934 S. 185f) wurde die rechtliche
Grundlage für die Umgestaltung des bisherigen freien Verbandswesens
geschaffen. § 1 des Gesetzes ermächtigte den
Reichswirtschaftsminister:
1. Wirtschaftsverbände
als alleinige Vertreter ihres Wirtschaftszweiges anzuerkennen
2. Wirtschaftsverbände zu errichten, aufzulösen oder
miteinander zu vereinigen
3. Satzungen und
Gesellschaftsverträge von Wirtschaftsverbänden zu ändern und zu ergänzen,
insbesondere den Führergrundsatz einzuführen
4.
die Führer von Wirtschaftsverbänden zu bestellen und abzuberufen
und
5. Unternehmer und Unternehmungen an
Wirtschaftsverbände anzuschließen.
Die am 27. Nov.
1934 vom Reichswirtschaftsminister erlassene Erste Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes vom Feb. 1934 (RGBl. I 1934 S. 1194) bildete
die eigentliche Grundlage für die Gliederung der Wirtschaft. Die bis zu
diesem Zeitpunkt auf freiwilliger Basis existierenden Wirtschaftsverbände
wurden in eine fachliche und bezirkliche Gliederung überführt und
erhielten die Stellung von rechtsfähigen Vereinen. Die neue Organisation
sollte den gesamten Fachbereich umfassen, daher wurde der in den früheren
Verbänden bestehende Grundsatz der Freiwilligkeit beseitigt und alle
Unternehmungen (natürliche und juristische Personen) unabhängig von der
Größe des Unternehmens als Pflichtmitglied derjenigen Wirtschaftsgruppe
zugewiesen, in deren Rahmen das Schwergewicht ihrer fachlichen Betätigung
lag.
Die am 13. März 1934 bekanntgegebene
Organisationsstruktur sah die Gliederung der Wirtschaft in zwölf (später
13) Hauptgruppen vor. Neben 7 industriellen Hauptgruppen waren als
Hauptgruppen VIII bis XII vorgesehen: VIII Handwerk, IX Handel, X Banken,
XI Versicherungen XII Verkehrswesen und XIII Energiewirtschaft (kam
später hinzu). Die zunächst noch bestehenden 7 industriellen Hauptgruppen
wurden 1935 in einer einheitlichen Reichsgruppe Industrie
zusammengefasst, aus den Hauptgruppen Handel, Handwerk, Banken,
Versicherungen und Energiewirtschaft wurden ebenfalls Reichsgruppen. Als
fachliche Gliederung entstanden Wirtschaftsgruppen (entsprechend den
jeweiligen Industriezweigen), die wiederum in Fachgruppen und
Fachuntergruppen unterteilt waren, deren Anzahl entsprechend der
Spezialisierung der einzelnen Industriezweige variierte.
Die Aufgaben der Wirtschaftsgruppen wurden in § 16 der
Verordnung vom 27. Nov. 1934 nur allgemein mit Beratung der Mitglieder
und Verwaltungsarbeit umschrieben. Der Erlass des RWM über die Reform der
Organisation der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Juli 1936 präzisiert die
Hauptaufgaben der Gruppen folgendermaßen, "ohne dass die Aufzählung
erschöpfend sein, die Gruppen in ihrer Arbeit beschränken oder die
Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern berühren soll:"
1. Technische Unterrichtung und Aufklärung der
Mitglieder, Unterrichtung über Einführung neuer technischer Verfahren,
über neue Werkstoffe und über die technischen Fortschritte auf
Nachbargebieten.
2.
Wirtschaftliche Unterrichtung der Mitglieder über die wesentlichen
wirtschaftlichen Fragen ihres Fachzweigs (Marktlage der Vorprodukte und
der wichtigsten Rohstoffe für ihre
Erzeugnisse).
3. Betreuung der Mitglieder mit
dem Ziel der Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung zur
Erhöhung der Wirtschaftlichkeit (betriebswirtschaftliche Förderung
der
Mitglieder, Kalkulationswesen).
4. Betreuung in Kartellfragen, jedoch mit der Maßgabe,
dass die Organisation der gewerblichen Wirtschaft bis zum Erlass
anderweitiger Anordnungen marktregelnde Maßnahmen
nicht durchführen darf.
5. Behandlung
steuerpolitischer Fachfragen.
6. Behandlung von
Verkehrstariffragen von mehr als örtlicher Bedeutung.
7. Behandlung von handelspolitischen und Devisenfragen.
8. Förderung von Forschungs- und Schulungsinstituten,
deren Arbeit dem betreffenden Fachzweig zugute kommt.
9. Behandlung wehrwirtschaftlicher und Luftschutzfragen.
10. Erstattung von Gutachten über Angelegenheiten des
Fachzweiges.
11. Betreuung in allen sonstigen
wirtschaftsrechtlichen und sozialwirtschaftlichen Fragen des
Fachgebiets.
12. Mitwirkung bei Ausbildung des
Nachwuchses.
13. Mitwirkung im Ausstellungs- und
Messewesen.
Im Zuge dieser Entwicklung entstanden
innerhalb der Reichsgruppe Banken als eine von 6 Wirtschaftsgruppen die
Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe.
Mit dem
Ende des Zweiten Weltkriegs hörten die Wirtschaftsgruppen faktisch auf zu
existieren. Die rechtliche Liquidierung erfolgte erst am 20. Jan. 1956
mit dem Berliner "Gesetz über die Auflösung der Organisationen der
gewerblichen Wirtschaft " (GVBl. 1956 S.87).
Inhaltliche Charakterisierung: Die
bruchstückhafte Überlieferung besteht v. a. aus Rundschreiben der
Wirtschaftsgruppe sowie zwei Schriftwechselakten zur Verwaltung und
Verwertung verfallenen und beschlagnahmten jüdischem
Vermögens.
Erschließungszustand: Findbuch
(2015)
Zitierweise: BArch R
13-XVIII/...
- Bestandssignatur
-
Bundesarchiv, BArch R 13-XVIII
- Umfang
-
192 Aufbewahrungseinheiten
- Sprache der Unterlagen
-
deutsch
- Kontext
-
Bundesarchiv (Archivtektonik) >> Norddeutscher Bund und Deutsches Reich (1867/1871-1945) >> Wirtschaft, Rüstung, Landwirtschaft
- Verwandte Bestände und Literatur
-
Fremde Archive: Archiv des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.
Amtliche Druckschriften: Rundschreiben des Centralverbandes des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes bzw. der Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe, 1901-1945 [RD 65/160]
- Bestandslaufzeit
-
1928, 1934-1945, 1946-1963
- Weitere Objektseiten
- Provenienz
-
Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe, 1934-1945
- Online-Beständeübersicht im Angebot des Archivs
- Letzte Aktualisierung
-
16.01.2024, 08:43 MEZ
Datenpartner
Bundesarchiv. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Bestand
Entstanden
- 1928, 1934-1945, 1946-1963