Abschnitt

Tit. IV. Was für Anstalten zu machen, wenn ein Feuer außer der Stadt entstehet.

Tit. IV. Was für Anstalten zu machen, wenn ein Feuer außer der Stadt entstehet.

Digitalisierung: Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek

Public Domain Mark 1.0 Universell

Sprache
Deutsch

Erschienen in
Revidirte Feuer- und Lösch-Ordnung für Die Königl. Haupt- und Residenz-Stadt Breslau : nach Maasgebung der unterm 13. Decemb. 1776. Allerhöchst emanirten Feuer- und Lösch-Ordnung, für alle und jede Städte dieser Provinz, und der alten Allerhöchst approbirten für die Stadt Beslau, d. d. 1. Jan. 1751. und des Nachtrages dazu d. d. 3. Januar. 1770 ; Breslau den 26. Junii 1777

Erschienen
1777 -

Letzte Aktualisierung
26.05.2025, 15:54 MESZ

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Objekttyp

  • Abschnitt

Entstanden

  • 1777 -

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