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Kaiserliche Verordnung +)

Regest: Der Eingang des Berichts über das Oeconomie- und Debitwesen (= Schuldenstand) der Stadt Reuttlingen wird bestätigt. Was in Ansehung der Kosten der mehrere Teil der Deputati in Vorschlag gebracht hat, wird vom Kaiser genehmigt, ungeachtet der Einwände der Minderheit. Die Empfänger +) der Verordnung haben beiden Teilen dies zu bedeuten und ihnen zugleich ernstlich aufzulegen, dass sie von nun an von allem weiteren Gezänk abstehen.
Aus den von dem Advocaten Schmid gefertigten Vorstellungen geht hervor, dass derselbe nicht nur die Verbitterung beider Teile zu unterhalten sucht, sondern auch unternommen hat, die in gegenwärtiger Sache ergangenen kaiserl. Verordnungen höchst strafbarlich zu syndicieren ++). Das ist ihm ernstlich zu verweisen und zu bedeuten, dass er sich in gegenwärtiger Sache weder consulendo noch advocando gebrauchen lassen soll bei Vermeidung schärferer Zwangsmittel.
Wie diesem allem nachgelebt worden ist, erwartet der Kaiser Bericht in Zeit von 2 Monaten.
Franz.
Graf von Colloredo.
Ad mandatum sacrae Caes. Maiestatis proprium
Johann Georg Raizer.
Die Übereinstimmung dieser Copie mit dem Original bezeugt
31. Juli 1755.
Kanzlei Reuttlingen.
Schreiben des Amtsbürgermeisters Fischer in Wien vom 24. Juli 1755 Fischer berichtet über Verzögerung der Angelegenheit, deretwegen er in Wien ist, bis voraussichtlich 4. August.
Bürgermeister und Rat der Stadt Reuttlingen geben hievon der Bürgerschaft Kenntnis. Sie zweifeln nicht an einem guten Erfolg von Fischers Bemühungen, haben ihn aber aufgefordert, keine Ruhe zu geben, bis er mit einer dem armen Reuttlinger Publicum (= Gemeinwesen) nützlichen Verrichtung abgefertigt wird. Sonst müsste er bei längerer Verzögerung um der Kosten willen nach Hause berufen werden

Reference number
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2587
Extent
10 1/2 S. Text
Formal description
Beschreibstoff: Pap.; geheftet
Further information
Ausstellungsort: Wien

Bemerkungen: +) Empfänger nicht ersichtlich. Doch scheint die Verordnung an die ausschreibenden Fürsten des Schwäb. Kreises, Konstanz und Württemberg, gerichtet.
++) Meyer: Konv. Lex. (1908): Syndikatsverbrechen = Beugung des Rechts

Genetisches Stadium: Kopie

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Allgemeines
Holding
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)

Date of creation
1755 Juni 3

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 1755 Juni 3

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