Urkunde
Giso (Gyse) von Bimbach bekundet, dass er eine im Folgenden inserierte Urkunde von Abt Johann [von Merlau], Dekan Karl [von Bibra] und dem Konvent...
- Archivaliensignatur
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669
- Formalbeschreibung
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Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel
- Sonstige Erschließungsangaben
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Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Gegeben nach Crist geburte an tage und iare als vorgeschriben stet
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Giso (Gyse) von Bimbach bekundet, dass er eine im Folgenden inserierte Urkunde von Abt Johann [von Merlau], Dekan Karl [von Bibra] und dem Konvent von Fulda erhalten hat. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1399 November 30: Johann [von Merlau], Abt von Fulda, bekundet, dass er mit Zustimmung des Dekans Karl [von Bibra] und des Konvents von Fulda dem Giso von Bimbach den Nuschenstein in Bimbach mit allem Zubehör sowie den halben Teil des Amtes und Gerichtes [Großen-]Lüder samt Fischgrund, das er von den Vorbesitzern, den Brüdern Wetzel und Simon Lüder, erhalten hat, für 500 Gulden auf Wiederkauf verkauft hat. Giso hat dafür bereits 200 Gulden bezahlt. Die restlichen 300 Gulden sind Giso abschlägig angerechnet worden, so 175 Gulden für Ansprüche und Forderungen, die Giso an dem genannten Gericht gegenüber dem Kloster Fulda hatte. Des Weiteren steht dem Kloster Fulda bezüglich Nuschenstein und des halben Teils des Gerichts [Großen-]Lüder zu Lebzeiten des Giso kein Wiederkaufsrecht zu. Nach dessen Tod besteht unbefristetes Wiederkaufsrecht für das Kloster Fulda zum Kaufpreis von 500 Gulden. Der Wiederkauf muss ein Vierteljahr vor Kathedra Petri [November 22] angekündigt werden. Die Rückzahlung der 500 Gulden erfolgt bis spätestens Kathedra Petri in einer der Burgen in Tann (zu der Thanne) oder in [Burg-]Haun (zu Hune), solange Vertreter des Klosters Fulda auf Grund einer Fehde nicht unabkömmlich sind. Sollte die Burg, in der die Bezahlung vorgesehen war, in eine Fehde verwickelt sein, sollen die Erben Gisos von Bimbach für die Sicherheit der Wiederkäufer sorgen. Der Nuschenstein bleibt weiterhin Offenhaus für das Kloster Fulda. Sollte das Kloster Fulda die Wiederkaufssumme nicht vollständig bezahlen, dürfen die von Bimbach das Kloster pfänden. Sollte den von Bimbach Unrecht von Seiten des Klosters Fulda widerfahren, dürfen sie sich außer- und innerhalb des Nuschensteins wehren und aufhalten, bis ihnen Recht widerfährt. Den Leuten im Gericht [Großen-]Lüder sollen alle Rechte gelassen werden. Außerdem sollen sie von den von Bimbach beschützt werden. Im Gegenzug will der Abt von Fulda den Nuschenstein und das Gericht [Großen-]Lüder beschützen. Es wird den von Bimbach gestattet, das Pfandgut mit 500 Gulden an einen anderen Untertan des Klosters Fulda weiterzuverpfänden, solange das Kloster Fulda das Wiederkaufsrecht behält. Nach einem Wiederkauf sollen die von Bimbach all das vom Ackerland (phlugwert) erstattet bekommen, was sie im Herbst darauf ausgesät haben. Vom Verkauf sind alle Höfe, Güter, Einkünfte und Rechte ausgenommen, die dem Konvent und Kloster Fulda außerdem im genannten Amt und Gericht gehören. Siegelankündigung des Abtes Johann von Merlau und des Konvents von Fulda. (Geben nach Crist geburt driczenhundert iar in dem nun und nunczigisten iare an sent Andres tage des heiligen zwelffboten). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Giso von Bimbach
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 434, f. 124r-125v
- Kontext
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Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1391-1400
- Bestand
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
- Laufzeit
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1399 November 30
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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10.06.2025, 09:13 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Urkunde
Entstanden
- 1399 November 30