Kapitel

Das VIII. Capitel. Wie die Anzeigungen sollen erwiesen werden

Das VIII. Capitel. Wie die Anzeigungen sollen erwiesen werden

Digitalisierung: Dresden SLUB, ZB

Public Domain Mark 1.0 Universell

Sprache
Deutsch

Erschienen in
Waldkirch, Johann Rudolf von. - Der Gerechte Folter-Banck, Das ist Eine Rechtliche und gründliche Anweisung und Undersuchung, Ob, Wie und Wann eine Christliche Obrigkeit, die verdächtigen Maleficanten, könne oder solle Peinlich befragen : Aus den bewährtesten Rechts-Lehreren, zum Nutzen jedermäniglichs, sonderheitlich aber deren Richtern, Examinatorn, Advocaten oder Procuratorn, die mit peinlichen Sachen zuthun haben, und aber Rechtlicher Wissenschafft hierinnen ermanglen

Erschienen
1710

Förderung
Deutsche Forschungsgemeinschaft
Letzte Aktualisierung
09.05.2025, 15:10 MESZ

Datenpartner

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Objekttyp

  • Kapitel

Entstanden

  • 1710

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