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Das VIII. Capitel. Wie die Anzeigungen sollen erwiesen werden

Das VIII. Capitel. Wie die Anzeigungen sollen erwiesen werden

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Deutsch

Bibliographic citation
Waldkirch, Johann Rudolf von. - Der Gerechte Folter-Banck, Das ist Eine Rechtliche und gründliche Anweisung und Undersuchung, Ob, Wie und Wann eine Christliche Obrigkeit, die verdächtigen Maleficanten, könne oder solle Peinlich befragen : Aus den bewährtesten Rechts-Lehreren, zum Nutzen jedermäniglichs, sonderheitlich aber deren Richtern, Examinatorn, Advocaten oder Procuratorn, die mit peinlichen Sachen zuthun haben, und aber Rechtlicher Wissenschafft hierinnen ermanglen

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09.10.2025, 2:15 PM CEST

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