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Beschluss von Rat und Zunftmeistern zum Zunftgeld sowie zur Haushaltsführung der Zunftmitglieder
Regest: 1) Der Rat zu Reutlingen hat mit einträchtigem und wohlgefälligem Bewilligen der 12 Zunftmeister aus allerhand notwendigen Ursachen, sonderlich aber angesichts gegenwärtiger schwerer Läuf und Zeiten, darinnen man sich billig eines christlichen, stillen, eingezogenen und mässigen Lebens befleissen soll, ferner weil es ziemlich (= angemessen), recht und billig ist, dass in einer ganzen Bürgerschaft und also bei allen Zünften eine durchgehende Gleichheit gehalten werde, gesetzt und geordnet, dass künftig (bis zu Änderung durch den Rat) bei allen Zünften kein Heimischer oder Ausländischer, der eine Zunft angenommen, gekauft oder empfangen hat, für die Suppe oder das Geld, das anstatt der Suppe nach jeder Zunft Gewohnheit den 12 Richtern und andern, die dem neuen Zünftigen zu Ehren erscheinen, gegeben wird, mehr als 1/2 Gulden zu geben schuldig sein soll, ohne Rücksicht darauf, dass hievor bei der einen oder andern Zunft mehr oder weniger dafür zu geben Brauch gewesen ist. Doch soll das alte Zunftgeld, wie das bei jeder Zunft bisher um Erkaufung der Zunft gegeben worden ist, bleiben.
2) Damit gemeine Stadt und ganze Bürgerschaft vor Zerrüttung, Untergang und Verderben behütet und eine gute, ehrbare Polizei (= öffentliche Ordnung) gepflanzt werde, haben der Rat und die 12 Zunftmeister einhelliglich vereinbart: Jeder Zunftmeister soll auf seine mitzünftigen Manns- und Weibspersonen ernstliche Aufmerksamkeit verwenden, damit sie ihren Haushaltungen, Handwerken und Gewerben treulich und redlich vorstehen, nicht unredliche und unchristliche Hantierungen oder andere lästerliche Taten treiben, oder ob sie das Ihrige mit üppigem, schwelgerischem Leben, übermässigem Essen und Trinken, unziemlichem Spielen oder andern unehrlichen Sachen vertun und also sich und die Ihrigen mutwillig aus Faulheit und Prodigalität (= Verschwendungssucht) in äusserstes Verderben und endlich gemeiner Stadt zu Erbarmen und Überlast führen. Wenn dann die Zunftmeister unter den Ihrigen eine oder mehr dergleichen Personen finden, sollen sie dieselben auf jedes Cottember (= Quatember, Vierteljahr) und Fronasten einem Amtmann und Bürgermeister anzeigen, damit solches dem Rat vorgebracht und gegen diese Personen gebührende Mittel, andern zu Abscheu und Warnung, vorgenommen werden können. Dieser Artikel soll auch jedem, der die Zunft empfängt, ernstlich vorgehalten werden, damit niemand künftig Unwissenheit zu Entschuldigung vorwenden kann.
F. Egen, Stadtschreiber.
- Reference number
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2521
- Extent
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Quart
- Formal description
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Beschreibstoff: Pg.; geheftet
- Further information
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Bemerkungen: aus dem Heft mit den Artikeln der Gerberzunft, auf 2644
Umschlag ein Blatt aus einer lat. Pergamenthandschrift, Text unter anderem die 3 Glaubensartikel
Genetisches Stadium: Or.
- Context
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Allgemeines
- Holding
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A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
- Date of creation
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1574 Juni 9
- Other object pages
- Last update
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20.03.2025, 11:14 AM CET
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Object type
- Archivale
Time of origin
- 1574 Juni 9