Aufsatz

9. Gesetz, die Verlängerung der in den §§ 1 und 38 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bestimmten Fristen betreffend. Vom 11. April 1881

9. Gesetz, die Verlängerung der in den §§ 1 und 38 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bestimmten Fristen betreffend. Vom 11. April 1881

Digitalisierung: Jena ThULB

CC0 1.0 Universell

Sprache
Deutsch

Erschienen in
Gesetzsammlung für das Herzogthum Gotha ; 1881

Erschienen
1881

Geliefert über
Letzte Aktualisierung
20.04.2023, 14:33 MESZ

Datenpartner

Dieses Objekt wird bereitgestellt von:
Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek Jena. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.

Objekttyp

  • Aufsatz

Entstanden

  • 1881

Ähnliche Objekte (12)