Serie

. Kellerei zu Villmar der Abtei St. Matthias bei Trier gegen wied-runkelsche Regierung, Gemeinde Aumenau, (Petrus Hartmann, Advokat, Limburg)

Quad. 4, 6: vorinstanzliche Urteile (1738, 1739)
Laufzeit: 1723, 1738-1742

Quad. 12 B (= Nr. 1976 b): vorinstanzliche Akten (ab 1723)

Anspruch auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils der bekl. Regierung vom 6.5.1738, Anspruch auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 14.11.1730, Anspruch auf Anerkennung der Tatsache, dass die Kläger als Inhaberin des Fruchtzehnten zu Aumenau berechtigt ist, auch dann von den Feldern den Zehnten zu erheben, wenn diese keine zehn Getreidegarben erbracht haben, indem die Garben unterschiedlicher Getreidearten auf verschiedenen Feldern zusammengezählt worden und erst danach der Zehnte erhoben wird, da andernfalls die Kläger auf Grund der in Wied-Runkel üblichen Realteilung Gefahr laufen würden, ihr Zehntrecht vollständig zu verlieren, Anspruch auf Schutz des zur kl. Kellerei gehörigen Hofes Fürfurt in dem mit der Gemeinde Aumenau gemeinsamen Mitweiderecht an dem Wald 'Kappel' bei Schadeck, wogegen die Beklagten einwenden, dass die Appellation wegen mangelhafter Formalien unzulässig ist, die Fortzahlung der zehntbaren Grundstücke in Wied-Runkel ungebräuchlich ist und der Hof Fürfurt das prätendierte Mitweiderecht nie gehabt hat

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Reichskammergericht >> 1 Nassauische Akten >> 1.1 Prozessakten
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1 Reichskammergericht

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17.06.2025, 2:09 PM CEST

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