Archivale

Feuerpolizeiliche Anordnungen.

4. Dezember
Der Magistrat ruft aufs neue die feuerpolizeilichen Anordnungen ins Gedächtnis. Besonders betont werden folgende gesperrt gedruckte Anordnungen: 19. "Jeder Hausbesitzer auf den Brandplatz bringen". "Keiner darf als bloßer Zuschauer erscheinen, sonder jeder muß seiner Bestimmung gemäß tätigen Anteil an den Löscharbeiten nehmen". - 20. Jeder Einwohner, der Gesinde hält, muß gleich bei enstehenden Feuerlärm wenigstens 1 Magd mit einer Butte zur Brandstätte absenden, um Wasser für die Löschmaschinen zu tragen. - 22. Die Bewohner des zweiten Stockwerkes haben sogleich brennende Lichter in wohlverwahrten Laternen vor das Fenster zu stellen, umd die Straße zu erhellen.

Reference number
1835

Context
Chr >> 19. Jahrhundert >> 1835
Holding
Chr

Indexbegriff subject
Feuerpolizeiliche Anordnung

Date of creation
4.12.1835

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Last update
17.06.2025, 1:31 PM CEST

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 4.12.1835

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