Archivale
Feuerpolizeiliche Anordnungen.
4. Dezember
Der Magistrat ruft aufs neue die feuerpolizeilichen Anordnungen ins Gedächtnis. Besonders betont werden folgende gesperrt gedruckte Anordnungen: 19. "Jeder Hausbesitzer auf den Brandplatz bringen". "Keiner darf als bloßer Zuschauer erscheinen, sonder jeder muß seiner Bestimmung gemäß tätigen Anteil an den Löscharbeiten nehmen". - 20. Jeder Einwohner, der Gesinde hält, muß gleich bei enstehenden Feuerlärm wenigstens 1 Magd mit einer Butte zur Brandstätte absenden, um Wasser für die Löschmaschinen zu tragen. - 22. Die Bewohner des zweiten Stockwerkes haben sogleich brennende Lichter in wohlverwahrten Laternen vor das Fenster zu stellen, umd die Straße zu erhellen.
- Reference number
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1835
- Context
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Chr >> 19. Jahrhundert >> 1835
- Holding
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Chr
- Indexbegriff subject
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Feuerpolizeiliche Anordnung
- Date of creation
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4.12.1835
- Other object pages
- Last update
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17.06.2025, 1:31 PM CEST
Data provider
Stadtarchiv Hof. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Archivale
Time of origin
- 4.12.1835