Archivale
Feuerpolizeiliche Anordnungen.
4. Dezember
Der Magistrat ruft aufs neue die feuerpolizeilichen Anordnungen ins Gedächtnis. Besonders betont werden folgende gesperrt gedruckte Anordnungen: 19. "Jeder Hausbesitzer auf den Brandplatz bringen". "Keiner darf als bloßer Zuschauer erscheinen, sonder jeder muß seiner Bestimmung gemäß tätigen Anteil an den Löscharbeiten nehmen". - 20. Jeder Einwohner, der Gesinde hält, muß gleich bei enstehenden Feuerlärm wenigstens 1 Magd mit einer Butte zur Brandstätte absenden, um Wasser für die Löschmaschinen zu tragen. - 22. Die Bewohner des zweiten Stockwerkes haben sogleich brennende Lichter in wohlverwahrten Laternen vor das Fenster zu stellen, umd die Straße zu erhellen.
- Archivaliensignatur
-
1835
- Kontext
-
Chr >> 19. Jahrhundert >> 1835
- Bestand
-
Chr
- Indexbegriff Sache
-
Feuerpolizeiliche Anordnung
- Laufzeit
-
4.12.1835
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
17.06.2025, 13:31 MESZ
Datenpartner
Stadtarchiv Hof. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- 4.12.1835