Archivale

An Dekan und Doktoren der Juristen-Fakultät der Universität Straßburg

Regest: Bürgermeister und Rat zu Reutlingen übersenden die Inquisitions-Akten des Prozesses gegen Magdalena Efferen. Dazu wird bemerkt, daß schon seit 4 Jahren wegen des Todes des Weingärtners Johann Schaupp die Efferen im Geschrei der Hexerei steht. Es haben sich auch etliche Personen gefunden, welche das, was sie von dem Schaupp auf seinem Totenbett gehört hatten, mit vielfältiger Erzählung so lautbar machten, daß es Bürgermeister und Ratsfreund Efferen zu Ohren kam, der es für eine ehrenrührige Diffamation (= Verleumdung) aufnahm, vor den Rat kommen ließ und wider diese Personen, deren es 3 waren, klagte. Da aber der damalige Syndicus Hans Georg Bachmann mit Efferen in ziemlichen Missverständnissen (= Zwist, Gegensatz) stand, nahm Efferen Anlaß gegen Bachmann als suspekt zu excipieren (= Einrede zu erheben) und zu bitten, vor aller weiteren Verhandlung ihn in hac causa (= in dieser Sache) von dem Rats-Consess (= Sitzung) zu removieren (= auszuschließen). Nachdem ihm aber in diesem seinem Gesuch nicht willfahrt, sondern durch Ratsbescheid vielmehr das Contrarium erkannt worden ist, hat Efferen an das Kammergericht zu Speyer appelliert, daselbst eine Einhalteverfügung (?) erhalten und aus Besorgnis, nach der Inquisition möchte seine Ehefrau eingezogen (= verhaftet) und fürders (= weiterhin) mit ihr procediert (= gegen sie vorgegangen) werden, für ihre Person einen salvum conductum (= sicheres Geleit) ausgewickt (= erreicht) ... Der Prozess in der Diffamationssach wurde kassiert und den 3 beklagten Personen Silentium imponiert (= auferlegt).
Nachdem seit ungefähr 1/2 Jahr leider in Reutlingen dergleichen Unkraut wiederum gefunden und die Unterzeichneten von Amts wegen gemüßigt (= genötigt) worden sind, zu inquirieren und das gefundene Übel mit Ernst zu strafen, ist die genannte Inquisitin durch verschiedene der Hexerei geständige teils schon hingerichtete, teils noch verhaftete Personen [belastet worden]. Die Unterzeichneten sind in zusammengeschlagener (= gemeinsamer) Erwägung alter und neuer Anzeigen bewogen worden, einen Inquisitionsprozess zu formieren. Dieser ist durch besondere Deputierte werkstellig gemacht (= bewerkstelligt) und verschiedene Personen - außer (= abgesehen von) den vorhin genannten 3 Personen, denen Stillschweigen auferlegt worden war - sind examiniert worden nach Besag (= Wortlaut) beigehender Inquisitionsakten. Die Inquisitin hat aber den Ausgang nicht abgewartet, sondern sich zeitlich (= frühzeitig) fuga subduciert (= durch Flucht entzogen). Die Unterzeichneten wissen noch nicht, wo sie sich aufhält. Sie wollen nun Rechtsbelehrung einholen, ob die in den Akten sich befindenden Indicia so erheblich sind, daß kraft derselben die Inquisitin, sofern sie wieder zur Stell gelangt, unerachtet (= trotz) ihres hievor in der Kammer (d. h. im Kammergericht) ausgewirkten salvi conductus beigefangen und, wenn sie auf Vorhaltungen nicht herausgehen wollte, alsdann mit peinlicher Frag angegriffen und von Rechts wegen torquiert (= gefoltert) werden kann.
Da die Unterzeichneten ein besonderes Vertrauen zu den Herren haben und hievor in gleich wichtigen Fällen sich ihrer Rechtsgutachten bedient haben, so haben sie zu ihnen auch in dieser Sache Rekurs nehmen wollen. Sie bitten um möglichst baldige Erledigung und werden die Mühewaltung auf einkommende Notifikation dankbar beschulden (= vergüten).

Reference number
A 2 f (Hexenprozesse) Nr. A 2 f (Hexenprozesse) Nr. 7853
Extent
3 S.
Formal description
Beschreibstoff: Pap.
Further information
Ausstellungsort: Reitlingen

Zeugen / Siegler / Unterschriften: Bürgermeister und Rat zu Reutlingen

Genetisches Stadium: Or.; Konz.

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 23-25) >> Bd. 24 Hexenprozesse
Holding
A 2 f (Hexenprozesse) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 23-25)

Date of creation
1665 Juli 7

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 1665 Juli 7

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