Monografie | Verordnung
Warnung : [Francfort sur le Mein, le 13. Sept. 1791]
- Weitere Titel
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Nachdem Einem Hochedlen Rath dieser Stadt die misfällige Anzeige geschehen, daß zwischen einigen sich dahier aufhaltenden französischen Officiers und mehreren aus Frankreich kommenden die hiesige Messe besuchenden Handelsleuten in Gasthäusern sowol, als an öffentlichen Orten, verschiedene Wortwechsel und Streithändel vorgefallen ...
- Standort
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Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz, Berlin, Germany -- 1 in: 2" Si 5347
- VD 18
-
9059147X
- Umfang
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[2] Bl., 2°
- Sprache
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Deutsch, Französisch
- Anmerkungen
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P_Drucke_VD18
VD18 9059147X
- Reihe
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VD18 digital
- Urheber
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Frankfurt am Main
- Erschienen
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[S.l.] , 1791
- Förderung
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Deutsche Forschungsgemeinschaft
- PURL
- Letzte Aktualisierung
-
22.04.2025, 14:15 MESZ
Datenpartner
Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Verordnung ; Monografie
Beteiligte
- Frankfurt am Main
Entstanden
- [S.l.] , 1791
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Le Magistrat de la ville de Francfort ordonne à la réquisition de Monsieur le Commandant aux habitans de cette ville: 1) De faire balïer et nettoyer pendant la journée les ruës, et de les faire dégager de tout ce qui difficulte le passage, ainsi que de ce qui contibue à corrompre la salubrité de l'air. 2) Tout atroupement dans les ruës, tant de nuit que de jour, est défendu sous fort peine ... : Francfort le 17. Juillet 1796
Wir Burgermeister und Rath dieser des Heiligen Reichs Stadt Franckfurt am Mayn thun hiermit kund allen und jeglichen Kaufleuten, Handthierern und Gewerbs-Personen, so mit Leinwand, Zwirn und Garn, in und ausser Unsern Messen, handlen: ... : [Renovatum & Conclusum in Senatu, Donnerstags den 9ten Martii 1747.]
Nachdeme einige Jahre her, bey Gelegenheit der letzten allerhöchst-beglückten Kayserlichen Wahl und Crönung, des noch immer fortwährenden kostbahren Brücken-Baues, und vieler anderer Erfordernüssen, dem hiesigen Ærario dermassen schwehre und nahmhaffte ausserordentliche Ausgaben zugewachsen ... : [Conclusum in Senatu, Dienstags den 28. Januarii 1744.]
Wir Burgermeistere und Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurth am Mayn fügen hiemit jedermänniglich zu wissen, daß obwohlen Wir aus vielen erheblichen Ursachen seit verschiedenen Jahren bey Unserer Soldatesca die Verordnung ergehen lassen, daß zu selbigen keine andere als ledige Pursche, und welche währenden Dienstes bey dieser Stadt unverheurathet zu bleiben versprechen, angeworben werden sollen, Wir dannoch zu Unserm besondern Mißfallen bißhero vielfältig wahrnehmen müssen, daß nicht nur viele Unserer Soldaten sich mit hiesigen Weibs-Bildern in heimliche Ehe-Verlöbnussen eingelassen, und ... dieselbe zur Unzucht bewogen ..., wodurch sich dann, zumahlen bey erfolgter Schwängerung der Dirnen, die Satisfactions- und andere Klagen von Tag zu Tag gehäuffet haben ... Also ordnen und befehlen Wir hiermit ernstlich, daß hinführo keine Weibs-Bilder sich mit hiesigen Soldaten ... in ... gantz null und nichtige Ehe-Verlöbnüssen oder auch gar fleischliche Vermischungen einzulassen sich unterstehen, ... : [Geschlossen bey Rath, Dienstags den 1. Febr. 1729]
Nachdem Uns Bürgermeistern und Rath der Reichsstadt Frankfurt am Mayn, die gegenwärtige Zeitumstände, da hiesige Stadt durch eine schwere Kriegs-Contribution erschöpft worden, und über das seit dem 22ten October dieses Jahres mit auswärtiger Kriegs-Mannschaft stark bequartirt gewesen, und nebst ihrem Gebiet noch bis dato sehr zahlreich belegt ist, zur drigenden Pflicht machen, so viel an Uns ist, Obsorge zu tragen, damit von hiesiger Stadt und deren Gebiet diejenige Fremde, welche dahier keine bestimmte Geschäfte haben, und durch ihren dahier nehmenden Auffenthalt, nicht nur die Consumtion der unentbehrlichen, täglich im Preiße steigenden Bedürfnissen vermehren, sondern auch in anderer Hinsicht dem hiesigen gemeinden Wesen Verdruß und Unlusten veranlasse, möglichst abgehalten werden, und dann unter diese letztere Claße vorzüglich die ausgewanderte Franzosen gehören ... : [Geschlossen bei Rath am 10ten December 1792]
Wir Burgermeistere und Rath dieser des Heil. Reichs Stadt Franckfurth am Mayn, fügen hiermit zu wissen: Obwohlen in hiesiger löbl. Reformation Part. 8. tit. I. einige Vorsehung geschehen, wie es mit Erbau- und Auffführung der Schied- und Brand-Mauern zu halten seye ... : [Conclusum in Senatu, Dienstags den 7. Febr. 1708]
Demnach das Consistorium, bey denen, auf dem Lande, ohnlängst gehaltenen Kirchen-Visitationen, höchst mißfällig wahrgenommen, daß E. Hoch-Edlen und Hochweisen Raths, wegen des Kirchen- und Schul-Wesens auf denen Dorffschaften, ergangene höchstnöthige Verordnungen vom 19. Mertz 1668. vom 29. Jul. 1684. und 26ten Novembr. 1696. wie auch der Consistorial-Verodnung vom 17ten April. 1729. keinesweges gelebet, sondern dieselbe vielmehr in verschiedenen Stücken höchststrafbarer Weise gäntzlich aus denen Augen gesetzet worden ... : [Conclusum in Consistorio, den 5. Decembr. 1748.]