Archivale
Über das Eigentumsrecht an der Weingärtner-Kelter
Regest: Seit unerdenklichen Zeiten, solang Zünfte existieren, war die Kelter der Weingärtnerzunft ein unwidersprechliches Eigentum, im Mess 17522 gevierte Schuh, worin die Bürgerschaft zur Zeit der Reformation ihre Zusammenkünfte hatte, wie aus dem Jubelbüchlein +) ersichtlich ist.
Durch den grossen Brand 1726 ist das Kelterhaus samt Zubehör verbrannt. Als nun besagte Zunft nicht imstande war, dasselbe aus eigenen Mitteln wieder aufzubauen, wurde durch Magistratsdekret vom 19. Juni 1739 beliebt, dass von allen Bürgern, welche Weinberge besitzen, eine Kollekte, 40 Kr je Morgen, aufgebracht werden solle, welche von den damaligen Zunftmeistern der Stadtrechnerei, welche den Bau zu führen übernommen hatten, richtig abgeliefert wurde. Es war eine Summe von 300 Reichstalern, woran die Weingärtnerzunft wie andere Bürger den Betreff dem Morgen nach bezahlt und überdies einen besonderen Beschuss (= Beitrag) von 98 fl getan hat. Im gleichen Jahr wurde das ganze Kelterhaus dem Zehentamt obrigkeitlich übertragen. Was hätte damals das genannte Publicum ++) nötig gehabt, das Kelter-Gebäu zu einer Wohnstube und Küche, 70 Schuh lang, einzurichten, welches nur ein Dachwerk so wie in andern Keltern erfordert hätte, und warum haben die Vorsteher des Zehentamtes zugegeben, bei Aufführung des Gebäus das Zunftwappen mit den Buchstaben der Weingärtnerzunft in eine 4eckige eichene Tafel in die vordere Wandung einmachen zu lassen, wenn nicht ein Oportet (= Verpflichtung) dabei gewesen wäre? Warum hat das Zehentamt zugegeben, dass bis 54 die Weingärtnerzunft Gartenzins auf dem Kelterplatz eingezogen hat? Warum ist der Zunft 1753 aus der Stadtwaldung 4 St. Eichen (?) zum Ausbauen und Unterfangen ihrer Stube gegeben worden, was der Zunft merkliche Kosten verursacht hat? Siehe Rechnung 1753/54. Es ist noch in frischer Erinnerung, dass das Zehentamt einen Fruchtboden über die Weingärtnerstub unter das Dachwerk gemacht hat. Von den Vorstehern des Zehentamts wurde bei den Vorstehern der Weingärtner der Antrag gestellt, ob sie nicht durch der Weingärtner eigne Stig (= Stege) und Öhrn (= Hausflur) eine Stig auf den Fruchtboden machen dürften. Das ist aber dem Zehentamt abgeschlagen worden, worauf dann hinter der Zunftstub, der Stadtmauer zu, eine Stig gemacht worden ist.
Warum hat bei Reparierung des Baus das Zehentamt an dem Giebel gegen des Secklers Wucherer Haus, soweit es der Zunft zuständig ist, übergangen und der Zunft überlassen?
- Reference number
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 4011
- Formal description
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Beschreibstoff: Pap.
- Further information
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Bemerkungen: kein Hinweis auf Verfasser und Empfänger vorhanden
+) Laut Gayler II S. 28 wurde 1617 das Reformationsjubiläum gefeiert.
++) wohl das Zehentamt gemeint
Genetisches Stadium: Or.
- Context
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 11 Zünfte Weingärtner
- Holding
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A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
- Date of creation
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1754 oder später
- Other object pages
- Last update
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20.03.2025, 11:14 AM CET
Data provider
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Object type
- Archivale
Time of origin
- 1754 oder später