Archivale
Aussagen-Protokoll in Sachen des Prozesses der Brüder Krumm in Anwesenheit von Bürgermeister Christian. von Vizebürgermeister Kiefues,. von Pfandschultheiss Schauwecker. und Aktuar-Subst. Elwert
Regest: Es handelt sich um die Angaben des Johannes Krumm über die von ihm gegebenen Unterschriften.
Aussage von Senator Johann Jacob Göppinger:
Der schlimme Schneider Johannes Krumm hätte an einem Tag dieses Jahres bei ihm geschafft. Bei dieser Gelegenheit wäre unter anderem auch von der gegenwärtigen harten Zeit geredet worden. Endlich habe der Schneider von seinem Bruder und dessen zu Wien hangendem Handel zu reden angefangen. Er sei froh, dass er von dieser Sache los sei; es möge gehen, wie es wolle, so gebe es Unkosten. Darauf habe Göppinger dem Schneider geantwortet: "Mein lieber Johannes, Eure Sache ist laut eines neuen kaiserl. Rescripts nicht so." Er habe aus grossem Mitleid dem Schneider geraten, zum regierenden Bürgermeister zu gehen, der ihn in der Sache besser belehren werde. Seines Wissens sei der Schneider Krumm noch selbigen Abend, ohne etwas weiteres mit ihm, Göppinger, zu reden, zum Amtsbürgermeister gegangen. Der Schneider habe ihm, Göppinger, am folgenden Tag gesagt, es sei ihm jetzt viel leichter. Der Amtsbürgermeister habe ihm alles redlich gesagt. Sein Bruder möge machen, was er wolle; er nehme keinen Teil daran. Dass aber er, Göppinger, den Schneider Krumm unter förchterlichen Vorstellungen von Unglück und schweren Strafen von dem Prozess abzustehen ermahnt habe, das sei schlechterdings nicht wahr. Göppinger bekräftigt unter Beziehung auf seinen Ratseid seine Aussage mit eigenhändiger Unterschrift.
Johann Jac. Göppinger, Senator.
Hierauf erschienen
Zunftmeister Joh. Georg Finck und mit ihm als Richter von der Schneiderzunft Johannes Merckt, Zunfthut,
Joseph Franz Kurz,
Joh. Heinrich Glaiber.
Aus der Gemeind (der Zunft): Matthes Merckt.
Zunftmeister Finck brachte folgendes vor:
Nach eingegangenem kaiserl. Conclusum, dass in dieser Schneider-Strittigkeit ein Bericht erstattet werden solle, habe die Zunft sich genötigt gesehen zusammenzutreten und das zu ihrem gemeinen Besten Taugliche schriftlich zu verfassen und solches dem Magistrat vorzulegen. Bei der Zunftversammlung habe sich Meister Johannes Krumm als Zunftrichter mit befunden und habe ihn, den Zunftmeister, befragt, wie er sich zu verhalten habe. Er habe Krumm geantwortet, Krumm könne als Richter seinem Bruder Erhard Krumm nicht anhangen, weil er ob den Zunftartikeln zu halten sich eidlich verpflichtet habe. Er, Zunftmeister, habe Krumm im Vertrauen gefragt, ob Krumm in der Prozess-Sache seine Vollmacht mitgegeben und seinen Namen zu unterschreiben bewilligt habe. Joh. Krumm habe ihm geantwortet, er wolle sein Weib und Kinder nicht mehr lebendig antreffen, wenn er seinem Bruder für sich Vollmacht gegeben habe. Das sage er bei seinem Richtereid. Darauf habe Krumm ganz willig das neue Memoriale unterschrieben. Vorher habe er sich vor der ganzen Zunft verlauten lassen, er müsse sich über seinen Bruder verwundern, da er sich wohl mit 2 Gesellen betragen (= auskommen) könnte; es sei nur der Staat (wohl = Grosstuerei) von ihm. Er, Johannes Krumm, möchte sich seiner Lebtag nicht mehr wünschen. Es gefalle ihm also recht wohl, dass die Meisterschaft darin bei den Artikeln stricte verbleiben wolle. Er, Zunftmeister, habe, wie alle seine Mitzünftiger bezeugen müssen, nichts mit dem Joh. Krumm geredet, was eine förchterliche Vorstellung, Bedrohung und dergl. mit Recht heissen könnte. Er müsse sich vielmehr höchlich beschweren, dass Krumm ihm dergleichen vor Kaiserl. Majestät freventlich imputiert (= ihn dessen beschuldigt) habe, und um allergerechteste Satisfaction bitten.
Er unterschreibt auf seine Ratspflichten die Aussage als Wahrheit.
Joh. Georg Finck, Zunftmeister.
Die oben genannten Richter und der von der Gemeind der Schneiderzunft fügen hinzu:
Joh. Krumm habe bei der Zunftversammlung anfänglich zwar vernehmen lassen, dass er, obwohl er es mit seinem Bruder nicht halte, sich nicht entschliessen könne, das Memoriale zu unterschreiben, weil er sein Bruder und sein Gevattermann (= Taufpate seiner Kinder) sei. Darauf sei ihm von der ganzen Zunft freigestellt worden, zu unterschreiben oder nicht. Man habe ihm gesagt, eine Schwalbe mache keinen Sommer. Krumm habe sich 1/4 Stunde Bedenkzeit ausgebeten. Man habe ihm geantwortet, er könne Bedenkzeit zu ganzen halben Tagen haben. Darauf habe er auf seinen Wunsch sich mit dem Zunftmeister allein besprochen und dann sogleich unterschrieben. Der ganzen Zunft sei von förchterlichen Vorstellungen und anderen dergl. falschen Vorspiegelungen nichts bekannt. ...
Sie bestätigen ihre Aussage als wahrheitsgemäss auf ihre richterlichen und bürgerlichen Eidespflichten.
Johannes Merckh, Zunfthut
Joseph Franz Kurtz, Richter,
Johann Friedrich Cleiwer, Richter
Von der Gemeind: Matthaeus Merckh, Schneider.
Hierauf wurden vorgefordert folgende Personen:
1) Johann Jacob Uber, Handelsmann.
Er wurde befragt, wie er dazu gekommen sei, ein von dem Schneider Johannes Krumm vor ihm und 2 andern hiesigen Bürgern abgelegtes vermeintliches Zeugnis, worin sehr viele wahrheitswidrige Umstände angegeben worden seien, zu unterschreiben und zu besiegeln. Er antwortete, er sei von dem Kaufmann Philipp Franz Weinmann angeredet worden, ob er nicht dem Schneider Joh. Krumm die Gefälligkeit erweisen und ein Zeugnis unterschreiben möchte. Uber habe darauf geantwortet, dann wolle er es auch vorher lesen. Weinmann habe gesagt, er solle auf den Abend in das Haus des Schneiders Erhard Krumm kommen. Das sei auch geschehen. Im Haus des Erhard Krumm sei ihm ein schriftlicher Aufsatz zum Lesen gegeben worden. Nachdem der Schneider Johannes Krumm aus dem Hinterhaus auch dahin gekommen sei, habe er ihn als Schwager angeredet, ob der Inhalt des Aufsatzes wahr sei. Joh. Krumm habe dies bejaht. Uber habe jedoch mit der Verwahrung unterschrieben, wenn etwas Unwahres darin enthalten sei, so wolle er dem Joh. Krumm die Verantwortung dafür überlassen haben. ...
Auf Vorhalten, ob Uber nicht wisse, woher das geschriebene Zeugnis gekommen sei und wer es allenfalls concipiert habe, antwortete er, er wisse es in der Tat nicht.
Er unterschreibt eigenhändig bei seinen bürgerlichen Pflichten Johann Jacob Uber.
2) Philipp Franz Weinmann, Kaufmann, hat auf die gleiche Frage geantwortet: Er habe auf Bitten des Schneiders Erhard Krumm es ihm zur Gefälligkeit getan. Er habe es als eine ganz unschuldige Sache angesehen und geglaubt, dass es ebensoviel sei, als wenn er ein Testament unterschreiben sollte. Das Attestat sei schriftlich vorgelegt worden. Wer es verfasst habe, wisse er nicht. Es sei nicht das Original, sondern eine Abschrift gewesen, die unterschrieben wurde. Er glaube, dass der erste Aufsatz von einer andern Hand als das Exemplar, das er unterschrieben habe, geschrieben gewesen sein müsse. Sei die Unwahrheit darin gestanden, so überlasse er es dem Joh. Krumm.
Diese Aussage unterschreibt er bei seinen bürgerlichen Pflichten eigenhändig.
P. F. Weinmann.
3) Philipp Jac. Fehleyßin, Apotheker, sagt aus:
Er sei von dem Schneider Erhard Krumm requiriert (= ersucht) worden, ein von seinem Bruder Joh. Krumm ausgestelltes Zeugnis zu unterschreiben. Das sei auch geschehen. Ihm sei das Zeugnis schriftlich in des Erhard Krumm Hause vorgelegt worden. Wer der Verfasser davon sei, wisse er nicht. Habe der Krumm etwas getan, das er nicht verantworten könne, werde es Kaiserl. Majestät zu ahnden wissen. Er, Fehleisen, vornehmlich aber der Kaufmann Uber haben den Joh. Krumm mehrfach ernstlich erinnert, dass er sie zu Unwahrheiten nicht missbrauchen solle.
Darauf unterschreibt sich bei seinen bürgerlichen Pflichten
Philipp Jacob Fehleisen.
4) Praeceptor Joh. Jacob Raach sagt bei seinen bürgerlichen Pflichten aus:
Der Schneider Johannes Krumm habe bei ihm Arbeit geholt und gesagt, es sei ein freches Stück von seinem Bruder, dem Schneider Erhard Krumm, dass er seinen Namen ohne sein, des Johannes, Wissen und Willen auf die Appellation an den Kaiser fälschlich unterschrieben und besiegelt habe. Das seien rechte Spitzbubenstreiche. Er, Joh. Krumm, bleibe bei den Zunftartikeln und dem Handwerk. Warum er denn obrigkeitl. Verordnungen und den Artikeln widersprechen sollte, da er solche als ein Zunftrichter defendieren helfen müsse? Sein Bruder sei zwar sein Gevattermann, aber es liege ihm nichts daran, ob er ihm die Gevatterschaft aufkünde oder nicht. Er wisse überhaupt nichts davon, dass sein Name auf der Appallationsschrift stehe.
Diese Aussage bezeugt auf Wiedervorlesen
Praeceptor Raach.
5) Frau Werkmeisterin Fuchsin:
Der Joh. Krumm habe einmal bei ihr geschafft. Da sei er denn ausgebrochen, er müsse vernehmen, dass sein Bruder Erhard Krumm seinen, des Johann, Namen auf die Appellationsschrift gesetzt habe. Er sei kein Biedermann, dass er solches getan habe. Er, Johannes, habe sich in nichts eingelassen, und lasse sich in nichts ein. Des Erhard Krumm Kinder seien schon versorgt, weil er keines habe.
Auf Wiedervorlesen Maria Kattarina Fuchsin.
6) Der Nürtingisch-württ. Hospitalverwalter Jac. Friedrich Laiblen wurde aufs Rathaus zu kommen ersucht und hat zu Protocoll gegeben:
Er habe die Ehre, schon seit 1749 über die vom Spital Nürtingen vom Baron von Forstner für 7000 fl gekauften hiesigen, Pfullingischen und andere Gefälle Pfleger zu sein. Gleich nach seinem Aufzug habe er auf Anraten guter Freunde den alten, verstorbenen Joh. Krumm zu seinem Schneider gewählt und auf dessen Absterben seinen Sohn Joh. Krumm. Als dieser vor einiger Zeit zu ihm in den Nürtingischen Spital-Pfleghof hier gekommen sei, habe er unter anderem ihm erzählt, wie sein Bruder Erhard Krumm gesucht habe, ihn auch in seine Appellations-Sache zu ziehen. Er hätte es ihm aber abgeschlagen und ihm vorgestellt, dass er bei der Meisterschaft bleiben und sich mit dieser nicht abwerfen (= überwerfen) wolle. Er sei ein Zunftrichter und müsse also die Artikel beibehalten und defendieren helfen. Es sei ein freches Benehmen von seinem Bruder Erhard, dass er trotzdem seinen, des Johannes Namen ohne sein Wissen auf die Appellationsschrift unterschrieben habe. Wenn es nicht sein Bruder wäre, würde er sich an ihm vergreifen.
Neulich sei er auch in das Haus des Adlerwirts Renz gekommen, wo er ausser dem Wirt auch den Erhard Krumm angetroffen habe. Aus alter Bekanntschaft habe dieser gesagt, was er nun denken solle, dass sein Bruder Johannes, bei dem er allererst gewesen, mit ihm in dieser Sache nicht gemeinschaftlich handeln wolle, da er es ihm doch versprochen habe. Erhard Krumm habe gegen seinen Bruder Johannes mit allen ersinnlichen Injurien herausgelangt, dass ihn, den Pfleger, ein rechter Schauer angekommen sei. Nun wisse er, Erhard Krumm, sich nimmer zu helfen, er sollte sich nun gar ums Leben bringen. Der Pfleger habe ihn zu besänftigen gesucht. Doch sei durch Ankunft anderer Gäste der Discours unterbrochen worden und der Krumm sei in der Hitze weggeloffen. Dieses bezeugt nach Wiederverlesen bei seinen Amtspflichten
Jacob Friedrich Laiblen.
Nürtingischer Spitalpfleger.
Damit ist die Untersuchung geschlossen worden.
- Archivaliensignatur
-
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3171
- Formalbeschreibung
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Beschreibstoff: Pap.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Genetisches Stadium: Or.
- Kontext
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 9 Zünfte Schneider
- Bestand
-
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
- Laufzeit
-
1771 Mai 29
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
20.03.2025, 11:14 MEZ
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Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- 1771 Mai 29