- Reference number
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Urk. 13, 4222
- Former reference number
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A I t 1294 Mai 7
- Formal description
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Ausfertigung, Pergament, Siegel (ab).
- Further information
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Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Die Brüder Steben, Johann und Dietrich von Schartenberg verkaufen dem Landgrafen Heinrich von Hessen für 660 Mark schwerer Pfennige der in Warburg gültigen Währung drei Teile des Schlosses Schartenberg und der umliegenden Gerichte, mit Ausnahme allein des Gerichtes in Ehrsten, sowie die Hälfte ihres Hofes auf dem kleinen Schreckenberg mit der Hälfte der von der genannten Burg Schartenberg bis zu dem gewöhnlich (Gusencrince) genannten Ort liegenden Äcker. Von der Kaufsumme sind 150 Mark binnen acht Tagen nach Übergabe der Burg zu zahlen, in demselben Monat weitere 150 Mark, die übrigen 360 Mark Juni 24 - am Tage Johannes des Täufers - in Gegenwart von Zeugen im Hause Johann von Helfenbergs, Heinrich von Rodersens oder Werner von Gudenburgs, denen die Brüder ihre Anteile an der Burg übergeben. Spätestens aber bis kommenden Pfingsttag müssen die Brüder wegen dieses Verkaufes mit dem Propst Luipold [von Nörten] einen Gerichtstag abhalten; wenn auf diesem Tage die Ritter und gerichtsfähigen Männer urteilen, dass die Brüder den früher mit dem Propste Luipold wegen Schartenberg abgeschlossenen Verkaufsvertrag ohne Beeinträchtigung ihrer Ehre nicht widerrufen können, so sind sie verpflichtet, dem Propste das Schloss zu überlassen. In diesem Falle haben sie dem Landgrafen, der ihnen bis dahin Burghude leisten muss, binnen acht Tagen das gezahlte Geld zurückzuerstatten. Lehnt dagegen der Propst diesen Gerichtstag ab oder werden die Brüder durch Urteilsspruch von der Pflicht der Innehaltung des mit dem Propste seinerzeit abgeschlossenen Kaufvertrages entbunden, so versprechen sie, den mit dem Landgrafen eingegangenen Vertrag innezuhalten. Nach Empfang des Schlosses wird der Landgraf den Brüdern als Burglehen jährlich 15 Mark schwerer Pfennige in seinen Häusern, die jetzt Steben und Johann bewohnen, zahlen. Diese Häuser verbleiben dem Landgrafen und müssen von den Brüdern geräumt werden, sobald er selbst dort wohnen will. Nach seinem Fortgang dürfen die Brüder wieder diese Häuser beziehen oder der Landgraf erbaut ihnen an dem (forburg mitelste) genannten Orte Wohnhäuser; auch wird dem Dietrich auf Verlangen ein Haus angewiesen werden. Die Brüder sind dem Landgrafen gegenüber zu den landesüblichen Diensten verpflichtet; hingegen muss der Landgraf zwei Töchter des Steben in irgendeinem Kloster mit Pfründen versorgen. Die Ausstattungsgüter der Pfarrkirchen, über die jene Brüder das Patronat haben, die abgaben- und lehenfreien Güter sowie die in dem jetzt verkauften Gebiete verbleibenden eigenen Leute sind von allen Diensten, Steuern und Beden befreit. Der Landgraf verteidigt die Brüder gegen alle Angreifer, besonders gegen den Erzbischof von Mainz und den Grafen von Waldeck. Ferner bekennen die Brüder, die genannten Gerichte von dem zu Johannis fälligen Gelde für den Landgrafen zurückkaufen zu müssen, mit dem Zusatz, dass, falls die derzeitigen Pfandinhaber dieser Gerichte die Herausgabe verweigern, die Brüder zusammen mit Freunden des Landgrafen am Gerichtstag jenen entgegentreten und beweisen werden, dass die Gerichte nicht für eine höhere Summe, als sie zahlen wollen, verpfändet sind; oder die Brüder werden es auch durch einen Eid beweisen und nachher dem Landgrafen nach Maßgabe des durch die Ritter und gerichtsfähigen Leute gefundenen Urteils Bürgschaft leisten. Der Landgraf muss den Brüdern bei ungerechtfertigten Angriffen dieser Gegner auf ihre Besitzungen Beistand leisten; jene aber haben das Schloss dem von dem Landgrafen noch zu bestimmenden Manne zu Lehen zu geben. Landgraf Heinrich und Junker Heinrich, sein Erstgeborener, geloben Innehaltung aller dieser Bestimmungen und versprechen den Brüdern, ihnen eine Urkunde hierüber auszustellen. Bürgen: Heinrich von Romrod, des Landgrafen Marschall, die Ritter Ludwig genannt Kalb und Thammo, der Vogt Johann Riedesel, Gumpert genannt Minkel, Schultheiß in Gudensberg; ferner die Ritter Dietrich von Elben, Hermann von Wolfershausen, Konrad von Uschlach, Wigand von Röhrenfurth, Willikin genannt Hasse, Hermannante Valvam, Gerlach von Grifte, Herr Otto von Falkenberg und Eckhard von Felsberg. Diese Bürgen werden die Innehaltung des Vertrages durch eigene Urkunden geloben, ebenso noch zwei Mitglieder der Familie von Bischoffshausen, die ihre Urkunden überschicken werden. Ist den Verkäufern nicht bis Juni 24 die fällige Summe bezahlt, so sind Johann von Helfenberg, Heinrich von Rodersen und Werner von Gudenburg verpflichtet, den Brüdern die Burg wieder zuzustellen gegen Rückgabe der von dem Landgrafen am ersten Termin gezahlten 150 Mark; hierzu soll Landgraf Heinrich seine Einwilligung erklären; auch müssen die genannten drei Freunde des Landgrafen den Brüdern (burchhude) leisten. Die ersten fünf Bürgen werden ohne Leistung des Einlagers ihren Verpflichtungen nachkommen, andernfalls müssen die übrigen Bürgen in Kassel zum Einlager einreiten.
- Context
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Generalrepertorium [ehemals: Urkunden A I t] >> Betreffe S >> 2 Scha-Schn >> 2.4 Schartenburg (Gem. Zierenberg, Lkr. Kassel)
- Holding
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Urk. 13 Generalrepertorium [ehemals: Urkunden A I t]
- Date of creation
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1294 Mai 07
- Other object pages
- Last update
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10.06.2025, 9:13 AM CEST
Data provider
Hessisches Staatsarchiv Marburg. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunde
Time of origin
- 1294 Mai 07