Bestand
A-Repertorium Nr. 7: Stadtgericht (Bestand)
Vorwort: Den Vorsitz in dem
aus dem Markt- und Münzgericht hervorgegangenen Stadtgericht
führte der ursprünglich vom König eingesetzte Ammann. Mit der in
den Stadtrechtsmitteilungen von 1296 überlieferten und durch ein
Privileg König Karls IV. von 1347 bestätigten Wahl des Ammanns
durch den Rat gewann die Reichsstadt bestimmenden Einfluss auf
die Besetzung des Stadtgerichts. Die Verleihung des Blutbanns an
den Bürgermeister zur Weitergabe an den Ammann durch König
Wenzel 1397 vollendete die jurisdiktionelle Selbständigkeit
Ulms. Bereits 1359 hatte Ulm die Exemtion von Land- und
Hofgerichten erlangt, musste dieses Privileg jedoch gegen
Vorladungen auswärtiger Gerichte immer wieder verteidigen. Die
Führung eines Achtbuchs hatte Karl IV. schon 1346 der Stadt Ulm
zugestanden.
Nach der karolingischen
Verfassungsänderung von 1548 ging die Rechtsprechung im
wesentlichen auf den Rat über, der sich dabei auf Gutachten der
Ratskonsulenten stützte. Dem Stadtgericht, als Obergericht unter
dem Vorsitz des Ammanns mit 12 Ratsherren besetzt (8 Patrizier,
4 Kaufleute), verblieb die Zivilgerichtsbarkeit, vor allem in
Schuld- und Gantsachen. Über Schuldsachen bis zu einem
Streitwert von 20 fl. entschied das Untergericht (3 Ratsherren
aus dem Patriziat, 2 Mitglieder aus der Kaufleutezunft, von
denen einer dem Rat angehörte), dessen Aufgaben seit dem 17.
Jahrhundert an das Bürgermeisteramt übergingen. Streitsachen von
geringerer Bedeutung wurden den jeweils zuständigen Ämtern zur
Entscheidung vorgetragen.
Für zunächst in
die Kompetenz kirchlicher Instanzen fallende Klagen in Ehesachen
wurde nach Einführung der Reformation in Ulm ein weltliches
Ehegericht konstituiert, das sich um gütliche Einigungen bemühen
sollte, aber auch Ehescheidungen aussprechen konnte, strafbare
Handlungen wie Ehebruch aber vor den Rat bringen musste. Unter
Vorsitz des Ammanns war es nach der Ordnung von 1565 mit sechs,
später (1663) mit acht jährlich vom Rat berufenen Richtern
besetzt (je einem Theologen und einem Ratskonsulenten, zwei
Ratsherren und zwei bzw. seit 1663 vier Mitgliedern "außerhalb
des Rats", von denen einer dem Patriziat angehörte).
Im Zuge der Gewaltenteilung in bayerischer Zeit
wurde ein vom Rat bzw. Magistrat unabhängiges Stadtgericht
eingerichtet und mit einem vom Kurfürsten ernannten Stadtrichter
und vier Räten besetzt. In 1. Instanz war es für Zivil- und
Strafsachen der Einwohner Ulms, für die Führung der Kontrakt-
und Hypothekenbücher, die Aufsicht über Pfleg- und
Vormundschaften zuständig und fungierte unter Zuziehung eines
Geistlichen als evangelisches Ehegericht. Übergeordnete
Berufungsinstanz war das Hofgericht in Memmingen.
- Bestandssignatur
-
A Rep. 7
- Kontext
-
>> Reichsstädtische Überlieferung >> Reichsstädtische Aktenüberlieferung
- Bestandslaufzeit
-
1395/1854
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
03.04.2025, 12:43 MESZ
Datenpartner
Haus der Stadtgeschichte - Stadtarchiv Ulm. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Bestand
Entstanden
- 1395/1854