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Untergangsbrief und Streitschlichtung

Regest: Valentin Hochenbuoch, Jacob Weißart und Claus Hechinger, alle 3 geschworene Untergänger +) zu Rottenburg am Neckher, und mit ihnen Hans Bartt, Caspar Tochterman und Peter Herl, alle 3 geschworene Untergänger zu Urach, sind zu einem gemeinen unparteiischen Untergang +) begehrt worden von Schultheiß und Gericht zu Pfullingen als Klägern und von Bürgermeister und Rat des heil. Reichs Stadt Reuttlingen als Antwortern (= Beklagten), nachdem nachbarliche Spän (= Streitigkeiten) entstanden waren von wegen Trieb und Tratt ++), Vor- und Nachweid an dem Echentzenberg bei des Vogelwaids Weiher zwischen den Weingärten derer von Reuttlingen und dem Vochetzer Holz, oben von dem Wagenrieth bis auf den untern Markstein, der zwischen den 2 Gräben steht.
Die Untergänger von Rottenburg auf Seiten von Reutlingen und die Untergänger von Urach auf Seiten von Pfullingen haben am 6. November (15)64 auf beider Teile Erfordern den strittigen Platz besichtigt, beide Teile angehört und darüber einen untergänglichen Spruch gegeben, daß die Pfullinger den strittigen Platz 14 Tag vor Martini bis 14 Tag vor Georii mit ihrem Vieh zu besuchen und darauf zu weiden, unverhindert von den Reuttlingern, gut Fug und Macht haben und jeder Teil seine aufgelaufenen Unkosten selber tragen solle.
Dieses Spruchs haben sich die Pfullinger beschwert und vermeint, daß die Untergänger sie vielleicht in ihrem Vorbringen nicht genugsam verstanden oder die Pfullinger ihre Notdurft nicht, wie sich gebührt, vor die Untergänger gebracht. Sie haben sich nun insbesondere auf einen Vertragsbrief bezogen, den sie zu Zeit des ergangenen Spruchs nicht auf dem Augenschein gehabt. Sie haben begehrt einen neuen Augenschein zu nehmen, darüber ihre und der Reuttlinger gleichlautende Briefe gegeneinander abzuhören und einen andern untergänglichen Spruch zu tun.
Die Untergänger sind daher zum zweitenmal wegen dieses Spans am 2. November 1569 auf den Augenschein gekommen und haben nach Anhörung beider Teile, vorgezeigten Briefen und Siegeln, Besichtigung des Augenscheins und geschehenem Versprechen, bei folgendem untergänglichem Spruch unweigerlich zu bleiben, zu Recht erkannt:
1) Der Spruch vom 6. November 1564 wird aufgehoben.
2) Beide Teile, Reuttlingen und Pfullingen, sollen bei ihren verlesenen Briefen bleiben. Die von Pfullingen sollen nach Inhalt selbiger Briefe die Vor- und Nachweid an dem jetzt strittigen Platz bis an den untern Stein an der untern Brücke, der an des Urban Zainingers (Gut) auf des Jacob Stockhers Gut steht, wann die Früchte von den Gütern herab gekommen sind, unverhindert von den Reuttlingern, auch ohne Nachteil und Schaden der Weingärten zu besuchen gut Fug und Macht haben.
3) Jeder Teil soll seine wegen dieses Spans erlittene Unkosten für sich tragen. Beide Teile sollen fürderhin gute Freunde und Nachbarn miteinander sein. Welcher Teil briefliche Urkunde dieses Spruchs begehrt, dem soll sie auf seine Kosten gegeben werden.

Reference number
A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. 1305
Formal description
Beschreibstoff: Pg.
Further information
Siegel (Erhaltung): beide Siegel fehlen, sind abgeschnitten

Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegel der Stadt Rottenburg, Siegel der Stadt Urach

Genetisches Stadium: Or.

Bemerkungen: +) Fischer: Schw. WB: Untergang = amtl. Begehung und Besichtigung einer Liegenschaft. Untergänger = Mitglied der Kommission für den Untergang
++) Fischer: Schw. WB: = das Recht, Vieh auf ein Grundstück zu treiben

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6) >> Bd. 3 Kaufbriefe, Zinsbriefe u.ä. 1547-1805
Holding
A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6)

Date of creation
1569 November 20

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 1569 November 20

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