Kapitel

119, Zweiunddreißigster Titel. Von dem Beweise durch Augenschein. §§ 469. bis 471.

119, Zweiunddreißigster Titel. Von dem Beweise durch Augenschein. §§ 469. bis 471.

Digitalisierung: Tübingen UB

Public Domain Mark 1.0 Universell

Umfang
119
Sprache
Deutsch

Erschienen in
Entwurf einer Prozessordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für den Norddeutschen Bund

Erschienen
1870

Letzte Aktualisierung
12.03.2025, 16:24 MEZ

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Objekttyp

  • Kapitel

Entstanden

  • 1870

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