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C. Gesetz über das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts. Vom 12. April 1888.

C. Gesetz über das Grundbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereich des Rheinischen Rechts. Vom 12. April 1888.

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Sprache
Deutsch

Erschienen in
Das Preussische Gesetz betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 13. Juli 1883 : nebst dem Gesetze, betreffend die Gerichtskosten bei Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens vom 18. Juli 1883 und dem Einführungsgesetze für die Rheinlande ; Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister

Erschienen
1888

Letzte Aktualisierung
22.04.2025, 14:09 MESZ

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Objekttyp

  • Abschnitt

Entstanden

  • 1888

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