Bestand
Regierung Düsseldorf BR 1028 (Bestand)
Dienststellenverwaltung; Wasserwirtschaft (Naturschutz, Meliorationen, Ausbau von Wasserläufen); Wasserrechte
Form und Inhalt: 1.Behördengeschichte
1.1 Entstehung, Entwicklung und Aufbau der Regierungen
Die Regierungen im Königreich Preußen wurden mit der ”Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-, Polizei- und Finanz-Behörden“ vom 26.12.1808 geschaffen. Sie traten an die Stelle der bisherigen Kriegs- und Domänenkammern und erweiterten deren Tätigkeit von primär militäradministrativen Funktionen hin zu einer allgemeinen inneren Verwaltung, die für alle Hoheits-, Innen- und Finanzangelegenheiten zuständig war. Mit der ”Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-Behörden“ vom 30.04.1815 wurde die Tätigkeit der Regierungen auch auf die alten und neuen Besitzungen im Westen Deutschlands ausgedehnt, die mit der Schlussakte des Wiener Kongresses dem Königreich Preußen zugesprochen wurden. Im Rheinland wurden die Provinzen Jülich-Kleve-Berg mit den Regierungen Düsseldorf, Kleve und Köln und Großherzogtum Niederrhein mit den Regierungen Aachen, Koblenz und Trier geschaffen. Schon 1822 wurden beide Provinzen allerdings zur Rheinprovinz vereint, wobei die Regierung Kleve in der Regierung Düsseldorf aufging. Die Regierungen wurden in jeweils zwei Abteilungen gegliedert, von denen die erste für alle Angelegenheiten des Außen-, Innen- und Kriegsressorts, die zweite für alle Angelegenheiten des Finanzressorts zuständig war. Die ”Instruktion zur Geschäftsführung der Regierungen“ vom 23.10.1817 nannte als Zuständigkeit der ersten Abteilung insbesondere die Landeshoheit, das Militär, die Polizei, die Landwirtschaft, das Kommunalwesen, die Kultusangelegenheiten (Kirche, Schule) das Medizinal- und Gesundheitswesen, für die zweite Abteilung das Finanzwesen (Steuern, Domänen, Forsten), die Gewerbeangelegenheiten (Gewerbe, Handel, Münzen, Maße, Land- und Wasserstraßen) und das Bauwesen. Mit der ”Allerhöchsten Kabinettsorder betreffend eine Abänderung in der bisherigen Organisation der Provinzial-Verwaltungsbehörden“ vom 31.12.1825 wurde die bisherige Verwaltungsstruktur umorganisiert in eine Abteilung des Innern (mit der bisherigen Zuständigkeit der ersten Abteilung abzüglich des Kultuswesens, aber zuzüglich des Gewerbe- und Bauwesens), eine Abteilung für die Kirchenverwaltung und das Schulwesen und eine Abteilung für die Verwaltung der direkten Steuern und der Domänen und Forsten. Die rheinischen Regierungen wichen hiervon insoweit ab, dass die vorgesehenen Kirchen- und Schulabteilungen vorerst nicht (oder nur vorübergehend) eingerichtet wurden; alle Kultusangelegenheiten verblieben in der ersten Abteilung (sofern sie nicht ohnehin von Oberpräsident bzw. Provinzialschulkollegium behandelt wurden). Auch eine Abteilung für die Verwaltung der indirekten Steuern wurde als mögliche vierte Abteilung in der Rheinprovinz nicht errichtet, da hier die Provinzialsteuerdirektion in Köln diese Aufgabe übernahm.
Die Arbeit der Regierungen war kollegial organisiert: Gemäß den Instruktionen von 1817 wurden alle Entscheidungen in einem Plenum getroffen, dem der Regierungspräsident als Leiter der Behörde, die Regierungsdirektoren als Leiter der Abteilungen, die Regierungsräte und -assessoren sowie die technischen Beamten (z.B. Bauräte, Oberforstmeister) angehörten. Vorbereitet wurden die Entscheidungen durch die fachliche Arbeit der einzelnen Beamten in den beiden Abteilungen. Einer zügigen Bearbeitung der Geschäfte war die kollegiale Entscheidungsfindung jedoch nicht zuträglich. Zwar bemühte sich die Kabinettsorder von 1825 um eine Einschränkung des Kollegialprinzips indem sie die im Plenum zu behandelnden Sachen beschränkte, die Zahl der Stimmberechtigten im Plenum reduzierte und die Zuständigkeit der Abteilungen bzw. der einzelnen Beamten betonte, doch blieb es für die nächsten Jahrzehnte bei einer weitgehend kollegialen Organisation der Regierungen. Eine Änderung brachte erst das ”Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung“ vom 30.07.1883 (im Rheinland erst am 01.07.1888 in Kraft getreten). Für die Abteilung des Innern wurde das Kollegialprinzip aufgehoben und der Regierungspräsident selbst als monokratischer Leiter eingesetzt; entsprechend erhielt die Abteilung den Namen Präsidialabteilung (Abteilung I). Aus der Zuständigkeit dieser Abteilung wurden nun tatsächlich die Kirchen- und Schulsachen entfernt und die endgültige Schaffung von eigenen Abteilungen für Kirchen- und Schulwesen (Abteilung II) bei den rheinischen Regierungen verfügt (allein die Regierung Düsseldorf hatte eine solche schon 1877 erhalten). Die zweiten und dritten Abteilungen behielten das Kollegialprinzip bis 1932 bei, bevor dann auch sie zu einer anderen Entscheidungsfindung übergingen.
Verwaltungspolitisches Leitbild der Regierungen war ursprünglich die Einheit der Verwaltung gewesen, also der Wunsch, alles regionale Verwaltungshandeln bei den Regierungen zu bündeln. Angesichts der erheblichen sozialen und wirtschaftlichen Veränderungen des fortschreitenden 19. Jahrhunderts geriet dieses Leitbild bald unter Druck. Schon bei der Gründung der Rheinprovinz waren die Bergverwaltung und die Postverwaltung als eigenständige Verwaltungsbereiche neben den Regierungen eingerichtet worden, auch die neu entstehende Eisenbahnverwaltung hatte keine Verbindung zu den Regierungen. Insbesondere konterkarierte die Zweiteilung der mittleren staatlichen Verwaltungsebene in eine Provinzialverwaltung (unter Leitung des Oberpräsidenten) und eine Bezirksverwaltung (unter Leitung der Regierungspräsidenten) die gewünschte Einheit der Verwaltung. So sollte der Oberpräsident zwar vorwiegend als Aufsichtsbehörde für die Regierungen fungieren sowie provinzweite und bezirksübergreifende Aufgaben wahrnehmen, doch fielen damit wichtige Verwaltungsbereiche in seine Zuständigkeit, etwa das Kirchen-, das Medizinal- oder das höhere Schulwesen. Mit dem genannten ”Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung“ wurde 1883/88 dann auch der Oberpräsident mit einer eigenen Behörde ausgestattet, was seine Rolle gegenüber den Regierungen gerade in den Bereichen Polizei und Kultus stärkte. Andere Bereiche wie etwa Fürsorge, Soziales, Kultur und Verkehr wurden von den Kreisen übernommen, denen seit Verabschiedung der ”Provinzialordnung für die Rheinprovinz“ am 01.06.1887 der Provinzialverband der Rheinprovinz als kommunales Selbstverwaltungsorgan zur Verfügung stand. Ungeachtet aller konkurrierenden oder abgesonderten Verwaltungsbereiche blieben die Zuständigkeiten der Regierungen aber stabil, vielmehr wuchsen ihre Aufgaben weiter an: 1883/88 wurden dort Bezirksausschüsse eingerichtet, die vorwiegend für Verwaltungsstreit- und -beschlusssachen zuständig waren und somit auch als Verwaltungsgerichte für ihren Bezirk dienten. 1911 wurden bei den Regierungen Oberversicherungsämter geschaffen.
Bis in den Ersten Weltkrieg hinein war insbesondere das Verhältnis zwischen Oberpräsident und Regierungen ein regelmäßiges Objekt von Reformdiskussionen. Grundsätzlich ging es um Fragen der Verwaltungseffizienz angesichts zweier Mittelbehörden und damit auch um die Existenzberechtigung der Regierungen. Einen Abschluss fand diese Reformdiskussion jedoch nicht, auch unter den veränderten politischen Rahmenbedingungen der Weimarer Republik arbeiteten die Regierungen größtenteils unverändert fort. Allein der Aufbau einer Reichsfinanzverwaltung hatte spürbare Konsequenzen, war damit doch eine massive Aushöhlung der Aufgaben der Abteilung für Steuern, Domänen und Forsten (Abteilung III) verbunden; die meisten bisherigen Zuständigkeiten der Regierungen in der Finanzverwaltung übernahmen die neu geschaffenen Landesfinanzämter in Düsseldorf und Köln (ab 1937 Oberfinanzpräsidenten, ab 1950 Oberfinanzdirektionen). Insgesamt aber betonte die ”Verordnung zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung“ vom 01.09.1932 noch einmal die grundsätzliche Zuständigkeit der Regierungen für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen worden waren. Mit der zugehörigen Ausführungsanweisung vom 25.03.1933 erhielten die Regierungen dann auch eine überarbeitete Abteilungsstruktur, bestehend aus einer ersten Allgemeinen Abteilung, einer zweiten Abteilung für Kirchen und Schulen, einer dritten Landwirtschaftlichen Abteilung und einer vierten Forstabteilung.
Innerhalb der traditionellen Organisationsstruktur bestand zwischen 1914 und 1945 aber eine hohe Dynamik bei der konkreten Ausgestaltung der Zuständigkeiten, die sich in Wachstum oder Wegfall von Sachbereichen (Registraturen, Dezernate) widerspiegelte. Der Erste Weltkrieg führte zu einem erheblichen Zuwachs an Verwaltungsaufgaben, v.a. im Bereich der Kriegswirtschaft, die allerdings vorwiegend vom Oberpräsidenten an sich gezogen wurden, der neben den bezirksübergreifenden Zuständigkeiten insbesondere über eine direkte Verbindung zur ebenfalls in Koblenz residierenden Militärverwaltung des VIII. Armee-Korps verfügte. Ungeachtet ihrer Zuständigkeiten im Bereich des Inneren spielten die Regierungen nur eine untergeordnete Rolle. In den Krisen der Nachkriegszeit (Rheinlandbesetzung, Ruhraufstand, Ruhrbesetzung) hingegen kam gerade den Regierungen eine zentrale Funktion bei der Lösung der vielfältigen Probleme zu und nicht mehr dem Oberpräsidenten, der durch die alliierte Aufteilung der Rheinprovinz kaum noch handlungsfähig war. In der Folgezeit blieb das Polizeiwesen eine zentrale Zuständigkeit der Regierungen, wenngleich die zunehmende Gründung von Polizeipräsidien starke Unterbehörden schuf, mit denen sich ein Nebeneinander entwickeln musste. Auch die Kommunalaufsicht gewann in einer Region mit großen Kommunen und entsprechend selbstbewussten Kommunalverwaltungen eine zunehmende Bedeutung. In anderen Bereichen zogen die Regierungen bislang unbearbeitete Tätigkeitsfelder an sich (z.B. Energieversorgung, Wasserwirtschaft). Auch wurden den Regierungen Aufgaben übertragen oder überlassen, die sie nur zeitweise auszuüben hatten (z.B. Kriegsschadensfeststellung, Preisprüfung/-überwachung, Jugendpflege, Wohlfahrtspflege). In der NS-Zeit schließlich sorgte die Ausgliederung von Teilaufgaben auf andere Behörden oder Parteiorganisationen oder die Schaffung ganz neuer Sonderbehörden für weitere Unregelmäßigkeiten. Beispielsweise wurde die noch junge Forstabteilung bereits 1934 in ein neu gegründetes Regierungsforstamt Köln-Düsseldorf überführt. 1937 verloren die Regierungen ihre Zuständigkeiten in der Jugendpflege an die Hitlerjugend. Die Sicherheitspolizei hingegen wurde Teil der Geheimen Staatspolizei, verblieb aber zugleich in der Organisationsstruktur der Regierungen. Diese Desintegrationstendenzen im Verwaltungsaufbau wurden am stärksten in der Rolle der Gauleiter erkennbar, die - z.T. auf Sonderkompetenzen wie etwa als Reichsverteidigungskommissare gestützt - viele wichtige Fragen an sich zogen und neben den Regierungen als Mittelebene zwischen Reichsbehörden und Lokalbehörden wirkten.
Ungeachtet dieses Bedeutungsverlustes in der NS-Zeit wurden die Regierungen als monokratische Behörden ohne demokratische Vertretungsfunktion nach 1945 von der britischen Militärregierung mit Skepsis betrachtet. Eine neuerliche längere Reformdiskussion zeigte aber, dass der Verzicht auf diese Mittelbehörden letztlich nicht möglich war, insbesondere da das Oberpräsidium zusammen mit der Rheinprovinz 1946 aufgelöst worden war. Die Regierungen im neu geschaffenen Bundesland Nordrhein-Westfalen (also in Aachen, Düsseldorf und Köln sowie in Arnsberg, Detmold und Münster) behielten somit ihre traditionelle Bündelungsfunktion, erfuhren aber gewisse Umorganisationen: Ein Mustergeschäftsverteilungsplan zeichnete 1956 die neue Gestalt der Regierungen aus sechs Abteilungen; zuständig war die Abteilung 1 für Organisation und Personal, Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen, Wiedergutmachung, Kataster- und Vermessungswesen, die Abteilung 2 für Ordnungsrecht, Bevölkerungsschutz, Gewerbeaufsicht, Gesundheitswesen, Polizei, die Abteilung 3 für Kommunal- und Sparkassenaufsicht, Gemeindeprüfung, , Bauangelegenheiten, Vertriebenenangelegenheiten, Bezirksplanung, Bauförderung, Verteidigungsliegenschaften, die Abteilung 4 für Kirchensachen, Schulangelegenheiten, Erwachsenenbildung, Sport, die Abteilung 5 für Lastenausgleich, Gewerbliche Wirtschaft, Verkehr, Verteidigungslasten, und die Abteilung 6 für Forstwesen, Landwirtschaft und Ernährung, Veterinärwesen, Wasserwirtschaft. Eine Kommunalisierung von Aufgaben betraf nur wenige Bereiche (u.a. Gesundheitsämter, Veterinärämter, Regierungskassen) bzw. wurde bald wieder rückgängig gemacht (Katasterwesen, Polizei). Dauerhaft ging die Verwaltungsgerichtsbarkeit an eigene Verwaltungsgerichte über, ebenso gingen die Oberversicherungsämter in den neu geschaffenen Sozialgerichten auf. Wiederum kompensierten neue Aufgaben diese Verluste mehr als reichhaltig: U.a. wurden Flüchtlingsangelegenheiten, Wiedergutmachung, Kampfmittelbeseitigung, Lastenausgleich und Landesplanung zu integralen Aufgaben der Regierungen. Das ”Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung“ vom 10.07.1962 bestätigte die traditionelle Funktion der Regierungen als allgemeine Vertretung der Landesregierung in ihren Bezirken, die für alle Aufgaben der Landesverwaltung zuständig sind, die nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind.
Veränderungen in der Organisationsstruktur blieben auch in der Folgezeit an der Tagesordnung, es verfestigte sich aber eine Grundstruktur, in der Abteilung 1 für zentrale Aufgaben, Abteilung 2 für Ordnungsangelegenheiten, Abteilung 3 für Kommunalangelegenheiten, Abteilung 4 für Schulangelegenheiten, Abteilung 5 für Natur-/Umweltangelegenheiten und Abteilung 6 für Angelegenheiten der Landesplanung zuständig war. Tribut zollten die Regierungen den großen Kommunalreformen der 1970er Jahre, indem 1972 die Regierung Aachen aufgelöst und ihr Bezirk den Regierungen Köln und Düsseldorf zugeschlagen wurde. Zu den größeren inneren Veränderungen zählten die Eingliederung des nordrheinischen Schulkollegiums in die Schulabteilungen 1985, die Eingliederung des Landesoberbergamtes als Abteilung 8 in die Regierung Arnsberg 2001 (Umbenennung in Abteilung 6 2008), die Abgabe der Polizeizuständigkeit an das Landesamt für zentrale polizeiliche Dienste (LZPD) 2007 und die Eingliederung des Landesvermessungsamtes als Abteilung 7 in die Regierung Köln 2008. 1996 erhielten die Regierungen, die bislang als ”Behörde des Regierungspräsidenten“ firmierten, den offiziellen Titel Bezirksregierungen.
1.2 Umweltverwaltung als Aufgabe der Regierungen
Im Jahr 1994 wurden insgesamt 12 Staatliche Umweltämter als untere Landesbehörden in Nordrhein-Westfalen, die der Dienst- und Fachaufsicht der Bezirksregierungen unterlagen, ins Leben gerufen. In den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf hatten die Staatlichen Umweltämter in Duisburg, Essen, Düsseldorf, Aachen, Köln und Bonn ihren Sitz. Diese waren Sonderordnungsbehörden im Bereich des technischen Umweltschutzes und nahmen hier Genehmigungs- und Überwachungsaufgaben wahr. Die Staatlichen Umweltämter berieten Bürger, Betriebe und Behörden in Fragen des Umweltschutzes, der Wasser- und Abfallwirtschaft und der Altlastenbearbeitung, der Anlagensicherheit und des Schutzes vor Gefahren beim Umgang mit Organismen, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen. Sie führten Genehmigungsverfahren in Planungs-, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren anderer Behörden. Die Überwachungsaufgaben umfassten beim Betrieb gewerblicher und industrieller Anlagen die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften und Verfolgung von Nachbarbeschwerden insbesondere durch den Mess-, Prüf- und Streifendienst. Des Weiteren überwachten die Staatlichen Umweltämter Reststoffe, das Inverkehrbringen von Chemikalien, den Bau von Deponien wie auch ihre Stilllegung, sie wirkten bei der Abfallentsorgungsplanung und im Bereich der Wasserwirtschaft sowie an der Überwachung der Gewässergüte und am Hochwasserschutz mit.
Seit Mitte der 2000er Jahre erfuhr die staatliche Umweltverwaltung in Nordrhein-Westfalen mehrere tiefgreifende Veränderungen. Die Modernisierung der staatlichen Umweltverwaltung wurde in zwei Schritten vollzogen: In einem ersten Schritt wurden mit dem 1.1.2007 die Staatlichen Umweltämter durch das Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen (GVBl. NRW 2006 Nr. 38 (29.12.2006)) wieder aufgelöst. Ihre Aufgaben und ein Teil der Aufgaben des aufgelösten Landesumweltamtes fielen an die Abteilung 5 der Bezirksregierungen, in denen die Dezernate 52 (Abfallwirtschaft), 54 (Wasserwirtschaft, Gewässerschutz) und 56 (Immissionsschutz) die entsprechenden Kompetenzen übernahmen. Die Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse des Dezernats 50 der Bezirksregierungen auf den Gebieten der Veterinärangelegenheiten, der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung ging im Jahr 2007 auf das neue Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz über.
Nach der Reorganisation der Bezirksregierungen im Jahr 2008 wurden diese Aufgaben in den der Dezernate 52 bis 54 innerhalb der Abteilung 5 in den Bezirksregierungen wahrgenommen. Das neue Dezernat 53 mit der Zuständigkeit Immissionsschutz und anlagenbezogener Umweltschutz übernahm die Überwachungsaufgaben. Teilweise wurden Aufgaben durch das Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts (GVBl. NRW 2007 Nr. 33 (19.12.2007)) an die Städte und Gemeinden abgegeben und wurden seit 2008 von kommunalen Dienststellen wahrgenommen. Seitdem wurde die grundsätzliche Zuständigkeit für alle Fragen des Umweltrechts an die Kommunen zugewiesen. Die Zuständigkeit staatlicher Behörden ist seitdem nur noch dann gegeben, wenn besonders umweltrelevante oder kreisübergreifende Tatbestände betroffen sind. So sind die Bezirksregierungen weiterhin für die Zulassung und Überwachung von Siedlungs- und Sonderabfalldeponien, Abfallverbrennungsanlagen, Chemieparks und besonders bedeutsame wasserwirtschaftliche Vorhaben sowie für die Erstellung von Luftreinhalteplänen und anderer wichtiger Fachplanungen zuständig.
Die Umweltverwaltung in den Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf setzt sich im Jahr 2018 in der Abteilung 5 aus den Dezernaten 51 bis 54 zusammen und übernimmt vielfältige Aufgaben des klassischen und technischen Umweltschutzes. Die Zuständigkeit innerhalb der Abteilung 5 sind wie folgt aufgeteilt: Dezernat 51 Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei, Dezernat 52 Abfallwirtschaft einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz, Dezernat 53 Immissionsschutz einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz und Dezernat 54 Wasserwirtschaft einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz.
2.Bestände und Findmittel
Die Findbücher zur Bezirksregierung Düsseldorf, Wasserwirtschaft (Dez. 54), sind unter den Findbuch-Signaturen 212.21.01 bis 212.21.30 und unter dem Titel Regierung Düsseldorf, Wasserwirtschaft einsehbar. Die Nutzung der Findbücher und Bestände zur Bezirksregierung Düsseldorf, Wasserwirtschaft (Dez. 54), unterliegt den Regelungen des § 7 des Archivgesetzes NRW in seiner gültigen Fassung.
Der Bestand BR 1028 (Akzession 92/77) wurde im November 1977 vom Regierungspräsidenten in Düsseldorf abgegeben. Insgesamt handelte es sich um ca. 25 laufende Meter Akten mit abgeschlossenen und gelöschten Wasserrechtsverfahren aus den Jahren 1919 bis 1957. Eine Aufbewahrungspflicht aus rechtlichen Gründen bestand nach Auskunft der Bezirksregierung (Dr. Hennemann-Hohenfried) nicht. Mit abgegeben wurden einige allgemeine Akten und Unterlagen des Geschäftskreises Q (Tagebücher, Aktenverzeichnisse).
Bei der Verzeichnung wurde etwa die Hälfte der Abgabe kassiert. Als aufbewahrungswürdig wurden angesehen alle öffentlichen Versorgungseinrichtungen; technisch-bedeutsame oder historisch interessante Einrichtungen (sofern Beschreibungen oder Zeichnungen und Pläne vorlagen); Unterlagen über die Großbetriebe; Unterlagen mit Einsprüchen gegen Rechtsverleihungen oder streitigen Auseinandersetzungen sowie exemplarisch Betriebe der verschiedenen Branchen.
Bei der Verzeichnung wurden ausgeworfen
1. der Rechtsinhaber
2. Ort der Rechtsausübung
3. Art des Rechtes.
Inhaltlich enthalten die Akten außer der Bezeichnung des verliehenen Rechts (z. B. Förderung unterirdischen Wassers; Stauanlagen; Abwasserleitungen, Fischereirechte) auch allgemeine Betreffe zu den Betrieben, der Wirtschaftslage u. a. In den Akten befindet sich häufig Korrespondenz der Firmen unter Verwendung des älteren Typus der Briefbögen mit bildlicher Darstellung der Werksanlagen. Bei den Kassanden sind Belegstücke herausgetrennt, bei den übrigen karteimäßig erfasst und der Abt. 4 des Hauptstaatsarchivs (im Rahmen der Bildsammlung) überwiesen worden.
Die Gesamtlaufzeit der verzeichneten Akten reicht von 1909 bis 1984.
Bei der Ordnung wurde innerhalb der einzelnen Klassifikationsgruppen diejenige nach den Ortsbetreffen gewählt. Diese Ordnung hält sich streng an den einzelnen Ort und berücksichtigt nicht die kommunalen Grenzveränderungen. Zur Erleichterung wird bei den Städten auch auf die eingemeindeten Orte verwiesen, also Heerdt und Rescheid-Hasten unter "H" einsortiert mit den Verweisen "Düsseldorf, s. auch Heerdt", "Remscheid, s. auch Hasten". Wuppertal ist sowohl unter den beiden ursprünglichen Städten Barmen und Elberfeld als auch unter diesem Namen zu finden.
Die Verzeichnung erfolgte im Juli/August 1978 durch Dr. Romeyk. Zu bestellen sind die Akten mit "BR 1028" + lfd. Nummer.
3.Zitierweise
Die Akten dieses Bestandes sind wie folgt zu zitieren:
Landesarchiv NRW, Abteilung Rheinland, Bestand BR xx, Bestellsignatur BR xxxx Nr. xx.
Beispiel: Landesarchiv NRW, Abteilung Rheinland, Bestand BR 1028, Bestellsignatur BR 1028 Nr. 1.
4.Literaturhinweise
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gez. Staatsarchivoberinspektorin Romy Hildebrandt-Woelke,
25.04.2018
- Reference number of holding
-
BR 1028 212.21.03
- Extent
-
494 Einheiten; 51 Kartons
- Language of the material
-
German
- Context
-
Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik) >> 2. Verwaltungsbehörden Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln >> 2.2. Bezirksregierungen/staatliche Aufsichtsbehörden >> 2.2.2. Regierung Düsseldorf
- Date of creation of holding
-
1915-1972
- Other object pages
- Delivered via
- Online-Beständeübersicht im Angebot des Archivs
- Last update
-
06.03.2025, 6:28 PM CET
Data provider
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Bestand
Time of origin
- 1915-1972