- Umfang
-
1 Blatt
- Sprache
-
Deutsch
- Anmerkungen
-
Großherzoglich Hessischens Academisches Disciplinar-Gericht, Dr. Balser, h. t. Acad. Rector
- Urheber
- Beteiligte Personen und Organisationen
- Erschienen
-
[Gießen] : [Verlag nicht ermittelbar] , [23ten März 1817]
- URN
-
urn:nbn:de:hebis:26-digisam-219643
- Letzte Aktualisierung
- 10.02.2026, 10:08 MEZ
Datenpartner
Dieses Objekt wird bereitgestellt von:
Justus-Liebig-Universität Gießen. Universitätsbibliothek.
Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Einblattdruck ; Monografie
Beteiligte
Entstanden
- [Gießen] : [Verlag nicht ermittelbar] , [23ten März 1817]
Ähnliche Objekte (12)
Nach dem von Einem Hochlöblichen Rath gefaßten Endschlus, auch der von den hiesigen Bierbrauern getroffenen Vereinigung und zur Verminderung des Biersazes gemachten Antrag ... um ... der lieben Bürgerschaft wolfeiler Bier zu verschaffen ... : Nürnberg den 4. Aprill 1795. Die Deputation zum Brau-Gewerb
Von Gottes Genaden, Wir Maximilian Emanuel in Ober- und Nidern Bayrn auch der Obern Pfaltz Hertzog, Pfaltzgraff bey Rhein, deß Heyligen Römischen Reichs Ertztruchseß und Churfürst ... Entbieten allen und jeden Unseren Hofraths-Praesidenten, Vitzdomben ... Unsern Grueß und Gnad zuvor. Demnach Wir für ein Notturfft befinden, daß die ohne das in Unserer Pollicey-Ordnung auch vermög underschidlicher ergangner Generalien verbotene Hausierer nunmehr völlig abgestellt und auff kein Weiß noch Weeg mehr passirt werden ...
Von Gottes Genaden, Wir Maximilian Emanuel in Ober- und Nidern Bayrn auch der Obern Pfaltz Hertzog, Pfaltzgraff bey Rhein, deß Heyligen Römischen Reichs Ertztruchseß und Churfürst ... Entbieten allen und jeden Unseren Hofraths-Praesidenten, Vitzdomben ... Unsern Grueß und Gnad zuvor. Demnach Wir für ein Notturfft befinden, daß die ohne das in Unserer Pollicey-Ordnung auch vermög underschidlicher ergangner Generalien verbotene Hausierer nunmehr völlig abgestellt und auff kein Weiß noch Weeg mehr passirt werden ...
Demnach Ein Wohl-Edler Herr Cammerer und Rath dieser des Heil. Röm. Reichs freyen Stadt Regenspurg die gewisse und sehr widrige Nachricht überkommen, daß allerhöchst- und anderer Orten hiesige Stadt von mißgünstigen ... beschuldigt worden, als ob nicht nur viele Bürgere, sondern auch Geistliche und so gar Magistrats-Persohnen, sich durch einen allzuübermässigen Religions-Eyfer dahin verleiten lassen, daß sie, denen Reichs-Constitutionen zuwider, durch heimliche und verbotene Correspondenz Kayserlicher Majestät ... Unterthanen aus dem Land locketen ... : Decretum in Senatu den 20. Julij 1733.
Berathschlagung der drey Verwaltungs-Korps des Nieder-Rheinischen Departements, des Distrikts und der Munizipalität von Straßburg : In Vereinigung mit den in die Departemente und an die Armeen des Rheins abgeordneten Repräsentanten; Gefaßt in öffentlicher Sitzung, den 13ten Junius 1793, im zweyten Jahre der fränkischen Republik
WIr Rector, und Rat, gemainer hohenschu[o]l zu[o] Ingolstat, Embieten allen und yeden was, wesen, wirden und Standts die sein, unsern freündlichen gru[o]ß zu[o]vor, fügen denselben hiemit zu[o]vernemmen, als wir des nechstverschienen halben jars mit gunst un[d] verwilligung, des Durchleüchtigen Hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelmen Pfaltzgraven bey Rhein, Hertzogen in Obern und Nidern Bayrn [et]c. unsers genedigen Herrn, der sterbenden läuff halb, so sich bey uns erhaben, All unnd yede Lectiones, bey gemainer unser hohenschu[o]l auffgehebt, und den Doctorn (zu[o]vorauß der Juristen facultet) Magistris, und andern Lerenden und studierenden personen (sovil wir der beyeinander behalten haben mögen) an ain sicher ort, nemlich gen Kelhaim, sich zu[o]enthalten verordnet haben, unnd die andern von einander an die ort, dahin sich ain yeder zu[o]thu[o]n fürgenommen ziehen haben lassen, Dieweil nun von den genaden Gott des Allmechtigen die Sterbenden läuff gentzlich auffgehört, haben, wir vor ainerzeit, auff besundern bevelch hochgenants unsers genedigen Herrn des Landsfürsten, die gemelten Doctores, Magistri, und ander Lesendt und Studierendt personen widerumb berüffen lassen, darzu[o] verordnet das in hohen, und freyen künsten, on bezalung ainichs gelts soll vleissig gelert unnd gelesen werden, Solchs wolten wir ainem jeden so sich zu[o] uns thu[o]n, oder jemandt zu[o]schicken vorhet, nit verhalten. : Geben zu[o] Ingolstat under unser Universitet hiefürgedruckten Secret Insigel, am achtzehenden tag des monats Maii Nach Christi unsers Herren geburt Fünffzehenhundert und im sechs und viertzigsten jar.