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Urk. 93
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Beschreibung: Der Rat zu Geseke setzt neue Artikel für die für die Schumacherzunft zu Geseke fest.Bürgermeister und Rat der Stadt Geseke setzen auf Grund der landesherrlichen Polizeiordnung für die Schumacherzunft, da diese der im Jahre 1577 erhaltenen Zunftordnung in verschiedenen Punkten zuwidergehandelt hat, folgende neuen Artikel fest: 1. Niemand, auch kein Meisters- oder Bürgersohn, soll als Amtsmeister zugelassen werden, der sich nicht zuvor zum Bürger qualifiziert und den Bürgereid geleistet hat. 2. Wer Meister werden will, muss drei Jahre Lehrzeit bei einem zum Amte gehörenden Meister und drei Wanderjahre nachweisen. 3. Kein Meister darf ohne Genehmigung des Rates einem Lehrjungen die Lehr- oder Wanderzeit abkürzen. 4. Der Meister muss für jeden Lehrjungen, der Meisters- oder Bürgersohn ist, 3 Groschen, für jeden auswärtigen Lehrjungen 6 Groschen an den Rat erlegen und den Lehrjungen beim Rat anmelden. 5. Meisterstücke der Gesellen soll sein ein Paar weiche Stiefel aus gutem getoppten Kuhleder oder ein Paar Mannesschuhe, ein Paar Frauenschuhe und Pantoffeln aus gutem getoppten Kuhleder oder Rindsleder. 6. Wenn ein Geselle als Meisterstück Stiefel herstellt, ist er von der Herstellung der Schuhe befreit. 7. Das Meisterstück ist in Anwesenheit der vier Amtsrichtleute und des Amtsknechts ohne Modell oder Muster zu schneiden, nach dem Schnitt sollen Amtsrichtleute und Amtsknecht eine Mahlzeit halten. 8. Nach Fertigstellung des Meisterstückes sollen die Meister zur Besichtigung zusammenkommen und vom Gesellen ein Drieling guten Bieres erhalten. 9. Wenn der neue Meister kein unsträfliches Meisterstück liefert, soll er zur Strafe eine Tonne Bieres geben. 10. Wenn das Meisterstück gar nichts nütze ist, soll es nicht angenommen werden. 11. Ist das Meisterstück brauchbar, soll ein Meistersohn zum Geleuchte in der Amtslade zur Ehre Gottes ein Pfund Wachs und dem Magistrat 12 Groschen, ein Bürgerssohn 2 Pfund Wachs bzw. 1 Reichstaler 18 Groschen und dem Amt 2 Reichstaler und ein fremder Meister 4 Pfund Wachs bzw. 3 Reichstaler und einen ledernen Eimer und dem Amt 4 Reichstaler 14 Tage vor Martini geben; die jungen Meister sollen dem Amt dienen. 12. Bedürftige Gesellen sollen zum Amt nach Billigkeit zugelassen werden. 13. Die Aufnahme in das Amt sollen Meistersöhne frei haben, nur dem Magistrat sollen sie 1 Mark sowie das Pfund Wachs zur Ehre Gottes erlegen. 14. Wenn ein Bürgerssohn, der Schumachergeselle ist, eine Meisterstochter heiratet, soll er das halbe Amt erhalten und nur die Halbscheid der Kosten tragen, ebenso wie ein fremder Geselle, der eine Meisterstochter heiratet. 15. Das Amt soll jährlich 14 Tage vor Nicolai durch erwählte Wrogen vor dem Ratsgericht die Verordnungen des Rates in Empfang nehmen. 16. Am Tage der Veränderung des Richtamts haben alle Amtsbrüder in der Wohnung des abgehenden Amtsrichtmanns zu erscheinen. 17. Wer unentschuldigt bei der Wahl des Richtmannes fehlt, zahlt 8 Gr. Strafe und wird nach dreimaligem unentschuldigten Fehlen für sich und seine Kinder vom Amt ausgeschlossen. 18. Bei unentschuldigtem Fehlen auf sonstigen Amtszusammenkünften 6 Pfennige oder 1/2 Groschen Strafe; nach dreimaliger vergeblicher Aufforderung zur Strafzahlung erfolgt Ausschluss aus dem Amt, Wiederaufnahme ist nur durch den Rat zulässig. 19. Ein Meister, der ohne vorherigen begründeten Antrag an das Amt seine Werkstatt in eine andere Stadt verlegt, verliert das Amt für sich und seine Kinder. 20. Wenn ein Amtsmeister aus Armut die Stadt verlässt, um anderswo als Geselle sein Glück zu versuchen, und dies vorher dem Rat anzeigt, steht ihm jederzeit frei, zurückzukehren und als Meister zu arbeiten. 21. Ein Amtsmeister darf mit Rücksicht auf die Akzise rauhes Leder innerhalb oder außerhalb des Amtes nicht verkaufen, wenn es nicht vorher bereitet oder geloht ist. Übertretungen soll das Amt dem Rat melden, wofür es die halbe Brüchte erhält. 22. Falls das Amt aber keine Anzeige erstallet, soll die ganze Brüchte an den Rat fallen. 23. Wenn ein Amtsmeister den Auftrag eines Bürgers, Schuhe anzufertigen, nicht binnen 14 Tagen oder höchstens 3 Wochen ausführt, darf der Auftrag an auswärtige Bürger gehen. 24. Sonst aber darf kein auswärtiger Meister in der Stadt neues Leder verarbeiten. Im Übertretungsfalle wird der Rat dem Amt bei der Einziehung der Strafe behilflich sein. 25. Niemand darf bei Strafe des Amtes außerhalb der Markttage fertige Schuhe oder Pantoffeln vertreiben. 26. Kein Fremder darf in der Stadt Häute oder Felle vertreiben, bevor das Vieh geschlachtet ist; andernfalls Verkaufsrecht des Amtes. 27. Wenn ein Amtsgenosse bereitetes, unbearbeitetes oder rauhes Leder außerhalb der Stadt verkauft, hat er dafür zu sorgen, dass der Stadt von jeder Mark 2 leichte Pfennige entrichtet werden. 28. Ein Amtsgenosse, der sich im Amte mit Worten oder Taten unehrbar oder ungebührlich verhält, wird dem Amte strafbar; Beschimpfungen des Rates und Blutrunst hat der Richtmann bei 2 Mark Strafe dem Rate zur Bestrafung durch das Stadtgericht zu melden. 29. Einen verstorbenen Amtsgenossen, dessen Frau, Kinder und Gesinde haben alle Amtsgenossen bei Strafe zu Grabe zu geleiten. 30. Kein Amtsgenosse darf gestohlenes oder verdächtiges Gut kaufen. 31. Amtsgenossen dürfen auf Zusammenkünften bei Strafe von 10 Goldgulden nichts beschließen, was gegen Bürgermeister, Rat und gemeine Beste der Stadt verstößt; sie sollen niemand betrügen, sondern bei Strafe des Rates und des Amtes taugliche Ware aus gutem Kalb-, Rind- und Kuhleder verfertigen und kein Rossleder für das äußere Sohlenleder gebrauchen. 32. Jeder soll sein Handwerk und Gewerbe nach Handwerksart aufrichtig verrichten und die Ware zu verkaufen, dass der Meister seinen billigen Lohn erhält und der Käufer nicht übervorteilt wird. Meistersöhne, die sich ohne Verfertigung eines Meisterstücks in das Amt eingedrängt haben, sollen nur als Amtsgenossen anerkannt werden, nicht als Amtsmeister, und ihre Kinder sollen, wenn sie Meister werden wollen, die Gebühren der Bürger, die nicht Meistersöhne sind, zahlen. Unterschriften des Bürgermeisters Willebrand Wilhelm Nolten und des Stadtsekretärs Bernhard Krugell. Urschr. (dt.), Pergament
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Stadtarchiv Geseke, Urkunden >> 4. Urkunden der Schumachergilde >> 4.1 Gildebrief
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Stadtarchiv Geseke, Urkunden
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1724 Oktober 12
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05.11.2025, 4:03 PM CET
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Object type
- Archivale
Time of origin
- 1724 Oktober 12
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