Monografie | Regesten | Streitschrift:jur. | Streitschrift:polit.
Unterschiedliche Bericht/ discours unnd Beylagen/ Betreffendt die Succession, In den Gülichischen/ Clevischen und Bergischen Fürstentumb: auch andern darzu gehörigen Landen/ Graff- und Herrschaften
- Location
-
Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt -- Pon Vc 3205 a (2)
- VD 17
-
1:010506H
- Extent
-
[3] Bl., 57 S ; 4°
- Language
-
Deutsch
- Notes
-
[Angelus de Fönis]
- Sponsorship
-
Deutsche Forschungsgemeinschaft
- DOI
-
doi:10.25673/opendata2-25063
- URN
-
urn:nbn:de:gbv:3:1-15153
- Last update
-
17.03.2025, 8:36 AM CET
Data provider
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Regesten ; Streitschrift:polit. ; Streitschrift:jur. ; Monografie
Associated
- Fönis, Angelus
- Wolffgang Wilhelm <Pfaltzgraffe bey Rhein>
Time of origin
- [S.l.] , 1609
Other Objects (12)

Appellatio Prima. Appellation und Provocation beyder Unierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ und zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz und anderen zugeschickt worden. Mit ihren Beylagen ; Erstlich gedruckt in I.FF.GG. Statt Düsseldorff/ durch Bernharden Buyß/ Im Jahr M.DC.X.
![Anticenturia Iuris Palatino: Neoburgici In Ducatibus Iuliae, Cliviae, Montium, &c. Opposita Centuriae praetensi Iuris Brandeburgici. Das ist Eine kurtze deuttliche warhaffte Abfertigung Der in Anno 1641. das erstemahl außgangenen unnd Anno 1645. nach getruckten in 100. Articuln verfaßten Brandenburgischen vermeinten Remonstration Schrifft/ Ob solte der Benambter Fürstenthummen [et]c. Succession ihrer Churf: Durchl. zu Brandenburg von rechtswegen zustehen : Warinnen dargethan wirdt/ daß bemelter Hertzogthumbe [et]c. Unnd zugehörigen Landen Succession Pfaltz Neuburg einig und allein gebüre ; Sambt einer Facti specie unnd Schemate Genealogico auch etlichen hierzu gehörigen beylagen](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/c09a26a3-b0e3-4605-8b8e-1608392f1e7b/full/!306,450/0/default.jpg)
Anticenturia Iuris Palatino: Neoburgici In Ducatibus Iuliae, Cliviae, Montium, &c. Opposita Centuriae praetensi Iuris Brandeburgici. Das ist Eine kurtze deuttliche warhaffte Abfertigung Der in Anno 1641. das erstemahl außgangenen unnd Anno 1645. nach getruckten in 100. Articuln verfaßten Brandenburgischen vermeinten Remonstration Schrifft/ Ob solte der Benambter Fürstenthummen [et]c. Succession ihrer Churf: Durchl. zu Brandenburg von rechtswegen zustehen : Warinnen dargethan wirdt/ daß bemelter Hertzogthumbe [et]c. Unnd zugehörigen Landen Succession Pfaltz Neuburg einig und allein gebüre ; Sambt einer Facti specie unnd Schemate Genealogico auch etlichen hierzu gehörigen beylagen
![Stolbergische Documenta, So viel deren bey Einnehmung deß Hauses Königstein im Jahr 1631. in dem Archivo daselbsten in originali gefunden worden : Worauß der Herrn Grafen zu Stolberg als rechtmässiger Successorn und Inhabern der Graffschafft Königstein und zugehörigen Herrschafften/ [et]c. Erbrecht und Succession in infinitum klärlich und Buchstablich verificirt und erwiesen wird](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/a87988d8-6bcb-4553-b92a-c65e3407b068/full/!306,450/0/default.jpg)
Stolbergische Documenta, So viel deren bey Einnehmung deß Hauses Königstein im Jahr 1631. in dem Archivo daselbsten in originali gefunden worden : Worauß der Herrn Grafen zu Stolberg als rechtmässiger Successorn und Inhabern der Graffschafft Königstein und zugehörigen Herrschafften/ [et]c. Erbrecht und Succession in infinitum klärlich und Buchstablich verificirt und erwiesen wird

Politische ReichsHändel Das ist/ Allerhand gemeine Acten/ Regimentssachen/ und Weltliche Discursen: Das gantze heilige Römische Reich/ die Keyserliche und Königliche Majestäten/ den Stul zu Rom/ die gemeine Stände deß Reichs/ insonderheit aber das geliebte Vatterlandt Teutscher Nation betreffendt : In gewisse Theil/ nach form der Materien und Reichshändeln/ die in den Lateinischen Partibus nicht begriffen sind/ ordentlichen abgetheilt/ und gemeinem Nutzen zu gutem in ein beständig Werck bequemlich zusammen gebracht ...

Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariæ : Cap. Beschluß von Succession 88. Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinter sich an die nächste Erben, daher sie kommen ... In Quo Præcipua Revolutiones Capita tanguntur Exemplis, Præjudiciis, Et Rebus judicatis illustrantur, Nec Non Materia Successionis Ab Intestato ... enucleatur ; Accedunt Ejusdem Authoris Observationes Feudales

Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariæ : Cap. Beschluß von Succession 88. Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinter sich an die nächste Erben, daher sie kommen ... In Quo Præcipua Revolutiones Capita tanguntur Exemplis, Præjudiciis, Et Rebus judicatis illustrantur, Nec Non Materia Successionis Ab Intestato ... enucleatur ; Accedunt Ejusdem Authoris Observationes Feudales

Reichshandlung und andere deß H. Römischen Reichs Acta, Tractaten, Keyserliche, Königliche, vnd Fürstliche Mandata, beyde Geistlich vnd Weltlich Regiment betreffendt : Von Macht vnd Gewalt deß Keysers vnd Bapsts, Keyserlichen vnd Königlichen Crönungen, Königlicher Wirde, vnd MagistratAmpt, Regalien deß Reichs, auch dero Chur vnd Fürsten im Reich, Concilien, vnd derselben Freyheit, Ständen, so zu dem H. Römischen Reich in Teutschen vnd Wälschen Landen gehören, sampt Processen wieder die, so davon abgetrennt worden: Item von Ordnungen, Verträgen, Bündnussen, Friedsvergleichungen, vnd andern viel mehr ReichsSachen, welche den vorigen anßgangenen Lateinischen Constitutionen vnd Teutschen ReichsSatzungen nicht einverleibt, wie im Jnhalt nach der Vorred zusehen

Reichshandlung und andere deß H. Römischen Reichs Acta, Tractaten, Keyserliche, Königliche, vnd Fürstliche Mandata, beyde Geistlich vnd Weltlich Regiment betreffendt : Von Macht vnd Gewalt deß Keysers vnd Bapsts, Keyserlichen vnd Königlichen Crönungen, Königlicher Wirde, vnd MagistratAmpt, Regalien deß Reichs, auch dero Chur vnd Fürsten im Reich, Concilien, vnd derselben Freyheit, Ständen, so zu dem H. Römischen Reich in Teutschen vnd Wälschen Landen gehören, sampt Processen wieder die, so davon abgetrennt worden: Item von Ordnungen, Verträgen, Bündnussen, Friedsvergleichungen, vnd andern viel mehr ReichsSachen, welche den vorigen anßgangenen Lateinischen Constitutionen vnd Teutschen ReichsSatzungen nicht einverleibt, wie im Jnhalt nach der Vorred zusehen

Historische Nachricht von denen Vicariaten Des Heil. Röm. Reichs Wie Sie Nach Unterscheid des Römischen, Teutschen und Italiänischen Reichs unterschieden, Von deren Hohen Amt, Rechten und Zufällen; Absonderlich So viel die Verwaltung der höchsten Justitz, wie auch die vor und in den Zeiten des Kayserlichen Cammer-Gerichts vorgefallene Denckwürdige Reichs-Handlungen betrifft ; Deme noch beygefüget ein sonderbarer Bericht Von den Interregnis und in denselben hergebrachten Vicariaten Von Zeiten Kaysers Friedrich des Zweyten bis auf Anno 1711 ; Benebst 29. aus denen Actis Publicis genommenen, meistentheils aber vormahls nie ausgekommenen Beylagen und andern inserirten Documenten

Facti species der Abentheuerlichsten Verfolgung so jemahls in der Weldt erhört worden : Ausgeübet ahn einem alten Chur Pfältzischen wohl meritirten Ministro Heinrich Xaverio Frey Herrn von Wiser, und von Ihme mit Christlicher Standhafftigkeit übertragen, auch endlich durch Göttlichen Beystand, und Rechtlichen Außspruch des Kayserlichen Höchstpreißlichen Reichs-HoffRhats überwunden
