Monografie | Regesten | Streitschrift:jur. | Streitschrift:polit.
Unterschiedliche Bericht/ discours unnd Beylagen/ Betreffendt die Succession, In den Gülichischen/ Clevischen und Bergischen Fürstentumb: auch andern darzu gehörigen Landen/ Graff- und Herrschaften
- Standort
-
Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt -- Pon Vc 3205 a (2)
- VD 17
-
1:010506H
- Umfang
-
[3] Bl., 57 S ; 4°
- Sprache
-
Deutsch
- Anmerkungen
-
[Angelus de Fönis]
- Urheber
- Beteiligte Personen und Organisationen
-
Wolffgang Wilhelm
- Erschienen
-
[S.l.] , 1609
- Förderung
-
Deutsche Forschungsgemeinschaft
- DOI
-
doi:10.25673/opendata2-25063
- URN
-
urn:nbn:de:gbv:3:1-15153
- Letzte Aktualisierung
-
02.06.2025, 11:23 MESZ
Datenpartner
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Regesten ; Streitschrift:polit. ; Streitschrift:jur. ; Monografie
Beteiligte
- Fönis, Angelus
- Wolffgang Wilhelm <Pfaltzgraffe bey Rhein>
Entstanden
- [S.l.] , 1609
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Gründlicher Gegen-Bericht Uff den ChurCöllnischen ohnlengst in Truck gegebenen also genandten Umbständtlichen Bericht/ die Gräffliche Wiedische Sache betreffendt : Darauß erhellet/ Daß Graff Friederich von Wiedt die Keyserliche Commission uff ChurCölln/ per sub- & obreptionem außgewürckt/ Und das man ChurCöllnischer Seiten/ solche Commission mercklich excedirt. Hergegen daß Chur-Pfaltz Seiten/ nichts beschehen/ als wozu man Crafft der Lehen-Rechte/ Käyser- und Königlicher Privilegien/ auch Uhralten bey dem Churhauß Pfaltz hergebrachten Observantz/ befugt gewesen

Gründliche Deduction, und Wahrhaffter Bericht/ Daß Die Stadt Erffurt/ In Puncto des von Ihrer Churf. Gnaden zu Maintz bey derselben gesuchten KirchenGebehts/ und sonsten/ keine Strafbare Widersetzligkeit oder Ungebühr ... verübet/ Sondern Ihre ... allergnädigst confirmirte ... Privilegia ... beobachtet habe : Aus Denen in dieser Sach gehaltenen Protocollen ... in offentlichen Druck gegeben/ im Jahr 1663.

Appellatio Prima. Appellation und Provocation beyder Unierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ und zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz und anderen zugeschickt worden. Mit ihren Beylagen ; Erstlich gedruckt in I.FF.GG. Statt Düsseldorff/ durch Bernharden Buyß/ Im Jahr M.DC.X.

Politische ReichsHändel Das ist/ Allerhand gemeine Acten/ Regimentssachen/ und Weltliche Discursen: Das gantze heilige Römische Reich/ die Keyserliche und Königliche Majestäten/ den Stul zu Rom/ die gemeine Stände deß Reichs/ insonderheit aber das geliebte Vatterlandt Teutscher Nation betreffendt : In gewisse Theil/ nach form der Materien und Reichshändeln/ die in den Lateinischen Partibus nicht begriffen sind/ ordentlichen abgetheilt/ und gemeinem Nutzen zu gutem in ein beständig Werck bequemlich zusammen gebracht ...

Reichshandlung und andere deß H. Römischen Reichs Acta, Tractaten, Keyserliche, Königliche, vnd Fürstliche Mandata, beyde Geistlich vnd Weltlich Regiment betreffendt : Von Macht vnd Gewalt deß Keysers vnd Bapsts, Keyserlichen vnd Königlichen Crönungen, Königlicher Wirde, vnd MagistratAmpt, Regalien deß Reichs, auch dero Chur vnd Fürsten im Reich, Concilien, vnd derselben Freyheit, Ständen, so zu dem H. Römischen Reich in Teutschen vnd Wälschen Landen gehören, sampt Processen wieder die, so davon abgetrennt worden: Item von Ordnungen, Verträgen, Bündnussen, Friedsvergleichungen, vnd andern viel mehr ReichsSachen, welche den vorigen anßgangenen Lateinischen Constitutionen vnd Teutschen ReichsSatzungen nicht einverleibt, wie im Jnhalt nach der Vorred zusehen

Reichshandlung und andere deß H. Römischen Reichs Acta, Tractaten, Keyserliche, Königliche, vnd Fürstliche Mandata, beyde Geistlich vnd Weltlich Regiment betreffendt : Von Macht vnd Gewalt deß Keysers vnd Bapsts, Keyserlichen vnd Königlichen Crönungen, Königlicher Wirde, vnd MagistratAmpt, Regalien deß Reichs, auch dero Chur vnd Fürsten im Reich, Concilien, vnd derselben Freyheit, Ständen, so zu dem H. Römischen Reich in Teutschen vnd Wälschen Landen gehören, sampt Processen wieder die, so davon abgetrennt worden: Item von Ordnungen, Verträgen, Bündnussen, Friedsvergleichungen, vnd andern viel mehr ReichsSachen, welche den vorigen anßgangenen Lateinischen Constitutionen vnd Teutschen ReichsSatzungen nicht einverleibt, wie im Jnhalt nach der Vorred zusehen
![Stolbergische Documenta, So viel deren bey Einnehmung deß Hauses Königstein im Jahr 1631. in dem Archivo daselbsten in originali gefunden worden : Worauß der Herrn Grafen zu Stolberg als rechtmässiger Successorn und Inhabern der Graffschafft Königstein und zugehörigen Herrschafften/ [et]c. Erbrecht und Succession in infinitum klärlich und Buchstablich verificirt und erwiesen wird](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/a87988d8-6bcb-4553-b92a-c65e3407b068/full/!306,450/0/default.jpg)
Stolbergische Documenta, So viel deren bey Einnehmung deß Hauses Königstein im Jahr 1631. in dem Archivo daselbsten in originali gefunden worden : Worauß der Herrn Grafen zu Stolberg als rechtmässiger Successorn und Inhabern der Graffschafft Königstein und zugehörigen Herrschafften/ [et]c. Erbrecht und Succession in infinitum klärlich und Buchstablich verificirt und erwiesen wird
![Anticenturia Iuris Palatino: Neoburgici In Ducatibus Iuliae, Cliviae, Montium, &c. Opposita Centuriae praetensi Iuris Brandeburgici. Das ist Eine kurtze deuttliche warhaffte Abfertigung Der in Anno 1641. das erstemahl außgangenen unnd Anno 1645. nach getruckten in 100. Articuln verfaßten Brandenburgischen vermeinten Remonstration Schrifft/ Ob solte der Benambter Fürstenthummen [et]c. Succession ihrer Churf: Durchl. zu Brandenburg von rechtswegen zustehen : Warinnen dargethan wirdt/ daß bemelter Hertzogthumbe [et]c. Unnd zugehörigen Landen Succession Pfaltz Neuburg einig und allein gebüre ; Sambt einer Facti specie unnd Schemate Genealogico auch etlichen hierzu gehörigen beylagen](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/c09a26a3-b0e3-4605-8b8e-1608392f1e7b/full/!306,450/0/default.jpg)
Anticenturia Iuris Palatino: Neoburgici In Ducatibus Iuliae, Cliviae, Montium, &c. Opposita Centuriae praetensi Iuris Brandeburgici. Das ist Eine kurtze deuttliche warhaffte Abfertigung Der in Anno 1641. das erstemahl außgangenen unnd Anno 1645. nach getruckten in 100. Articuln verfaßten Brandenburgischen vermeinten Remonstration Schrifft/ Ob solte der Benambter Fürstenthummen [et]c. Succession ihrer Churf: Durchl. zu Brandenburg von rechtswegen zustehen : Warinnen dargethan wirdt/ daß bemelter Hertzogthumbe [et]c. Unnd zugehörigen Landen Succession Pfaltz Neuburg einig und allein gebüre ; Sambt einer Facti specie unnd Schemate Genealogico auch etlichen hierzu gehörigen beylagen

Gehorsambste Relation An Ihre Käyserl. wie auch Ungarische und Böhmische Königl. Mayst. Wie Nemblich die Publication der Achts-Erklärung ist abgangen : Darinnen ordentlich beschrieben/ wie sie mich empfangen/ tractirt/ auch wiederumb abgedanckt haben ; Beynebenst noch etlichen Send-Schreiben mehr/ so an obgemelte Statt abgangen
