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Weisung des Schultheißen Weyerstraß an Bertram Hillbrandt

Enthält: Der Schultheiß Weyerstraß erteilt dem Gerichtsschreiber Bertram Hillbrandt (bzw. im Falle seiner Abwesenheit dem Statthalter und den anwesenden Schöffen) den Auftrag ("Commission"), dem Theiß Hamecher aus Mödrath den Gerichtsboten, und wenn dieser nicht anwesend wäre, einen Schützen zuzuteilen ("ahn Handt zu gehen"), um während seiner (des Schultheißen) Abwesenheit zu unterbinden, dass ihm (Hamecher) sein, von Herrn Amodiator von Tondi gekauftes Holz von Fremden abgenommen ("abgefuhrt") werde. Man dürfe auch dem Amodiator nicht zugeben, dass er inzwischen eigenmächtig Brüchtenstrafen verhängen und diese "gewalthetig ein(zu)fordern" könne, [was dieser offensichtlich gegen Theiß Hamecher beabsichtigte]. Denn es sei noch ungewiss ("incertum"), ob Theiß Hamecher "brüchtmesig oder nitt". Das müsse zuerst das Gericht entscheiden ("Und die Cognition des Gerichts vorhergehen muss").

Reference number
GerKer, 916
Extent
Schriftstücke: 1

Context
Schöffengericht Kerpen >> 6 Landesherrliche Angelegenheiten >> 6.4 Ausübung landesherrlicher Rechte
Holding
GerKer Schöffengericht Kerpen

Indexbegriff subject
Gerichtsverfahren
Jurisdiktion in der Herrschaft Kerpen
Indexentry person
Hamecher, Theißen, aus Mödrath
Hilbrandt (Hillbrandt, Hilbrand, Hillebrandt), Bertram, Gerichtsschreiber
Tondi, Johann Jacob von
Weyerstraß, Schultheißen
Indexentry place
Kerpen - Herrlichkeit, Jurisdiktion

Date of creation
1690 Oktober 6/10

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Last update
05.11.2025, 4:19 PM CET

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Object type

  • Archivale

Time of origin

  • 1690 Oktober 6/10

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