Archivale
Weisung des Schultheißen Weyerstraß an Bertram Hillbrandt
Enthält: Der Schultheiß Weyerstraß erteilt dem Gerichtsschreiber Bertram Hillbrandt (bzw. im Falle seiner Abwesenheit dem Statthalter und den anwesenden Schöffen) den Auftrag ("Commission"), dem Theiß Hamecher aus Mödrath den Gerichtsboten, und wenn dieser nicht anwesend wäre, einen Schützen zuzuteilen ("ahn Handt zu gehen"), um während seiner (des Schultheißen) Abwesenheit zu unterbinden, dass ihm (Hamecher) sein, von Herrn Amodiator von Tondi gekauftes Holz von Fremden abgenommen ("abgefuhrt") werde. Man dürfe auch dem Amodiator nicht zugeben, dass er inzwischen eigenmächtig Brüchtenstrafen verhängen und diese "gewalthetig ein(zu)fordern" könne, [was dieser offensichtlich gegen Theiß Hamecher beabsichtigte]. Denn es sei noch ungewiss ("incertum"), ob Theiß Hamecher "brüchtmesig oder nitt". Das müsse zuerst das Gericht entscheiden ("Und die Cognition des Gerichts vorhergehen muss").
- Reference number
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GerKer, 916
- Extent
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Schriftstücke: 1
- Context
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Schöffengericht Kerpen >> 6 Landesherrliche Angelegenheiten >> 6.4 Ausübung landesherrlicher Rechte
- Holding
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GerKer Schöffengericht Kerpen
- Indexbegriff subject
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Gerichtsverfahren
Jurisdiktion in der Herrschaft Kerpen
- Indexentry person
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Hamecher, Theißen, aus Mödrath
Hilbrandt (Hillbrandt, Hilbrand, Hillebrandt), Bertram, Gerichtsschreiber
Tondi, Johann Jacob von
Weyerstraß, Schultheißen
- Indexentry place
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Kerpen - Herrlichkeit, Jurisdiktion
- Date of creation
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1690 Oktober 6/10
- Other object pages
- Delivered via
- Last update
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05.11.2025, 4:19 PM CET
Data provider
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Object type
- Archivale
Time of origin
- 1690 Oktober 6/10