Kapitel
28. Als das rechtmässige Ortsgericht ist jener Magistrat, jene Herrschaft, jene Obrigkeit, oder jenes Grundgericht anzusehen, welches derzeit die Gerichtsbarkeit ausgeübet hat
- Sprache
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Latein
- Erschienen in
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Rau, Johann. - Vollständig mit den nachfolgenden Gesezzen erläuterte Jurisdikzionsnorma : mit einigen Anmerkungen
- Förderung
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Deutsche Forschungsgemeinschaft
- Letzte Aktualisierung
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09.10.2025, 14:24 MESZ
Datenpartner
Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Kapitel