Kapitel

28. Als das rechtmässige Ortsgericht ist jener Magistrat, jene Herrschaft, jene Obrigkeit, oder jenes Grundgericht anzusehen, welches derzeit die Gerichtsbarkeit ausgeübet hat

28. Als das rechtmässige Ortsgericht ist jener Magistrat, jene Herrschaft, jene Obrigkeit, oder jenes Grundgericht anzusehen, welches derzeit die Gerichtsbarkeit ausgeübet hat

Digitalisierung: Dresden SLUB, ZB

Public Domain Mark 1.0 Universell

Sprache
Latein

Erschienen in
Rau, Johann. - Vollständig mit den nachfolgenden Gesezzen erläuterte Jurisdikzionsnorma : mit einigen Anmerkungen

Förderung
Deutsche Forschungsgemeinschaft
Letzte Aktualisierung
09.10.2025, 14:24 MESZ

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