Urkunde
1456 November 15 (zu Liechtenbergh, uf mondag nach sant Martinsdag d. h. b.)
Regest: Ludewig Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Bayern und Graf zu Veldenz, und Johanna von Croy, Pfalzgräfin bei Rhein, Herzogin in Bayern und Gräfin zu Veldenz, verkaufen an die Brüder Heinrich und Syfrydt von Lewensteyn, deren Erben oder Inhabern dieses Briefes eine Rente von 50 Goldgulden in Mainzer Währung, für 1000 Gulden, welche die Verkäufer "auch furbasser inn unsern nutz und fromen gewandt und gekert hant". Die Rente ist an die Käufer zahlbar jährlich zu Randeck oder Sobernheym auf St. Martinstag in dem Winter (Nov. 11). Die Verkäufer weisen die Rente in der Weise auf ihre Stadt Kusel (Cuscheln), gelegen unter Liechtenberg, sowie auf ihr Amt genannt Peffelnbecher Amt, an, daß Schultheiß oder Amtmann, die die den Verkäufern zustehende Bede in der Stadt Kusel und im Peffelnbecher Amt erheben, ihnen jederzeit jährlich auf St. Martinstag die 50 Gulden in vorstehender Währung ohne Verzug und Behinderung geben und bezahlen sollen. Zur Sicherheit stellen Herzog Ludwig und seine Frau Johanna als Mitschuldner und Bürgen ihren Schultheiß und die Schöffen ihres Gerichts zu Kusel, dazu ihre Bürger und ganze Gemeinde. Wenn Schultheiß oder Amtmann in einem oder mehreren Jahren säumig sind und die Rente zum Termin am St. Martinstag nicht zahlen, und sie deswegen von Heinrich und Syfrydt, deren Erben oder Inhabern des Briefes mündlich oder schriftlich zu Haus, zu Hof, Mund gegen Mund, wie und wo auch immer gemahnt werden, dann sollen acht von den Schöffen und Gemeinden, die dann unter ihnen benannt und ermahnt werden, unverzüglich binnen den nächsten 8 Tagen nach der Mahnung in ein offenes Wirtshaus nach Sobernheym, Kyrn oder Randeck zum Einlager stellen (in Recht und Leistung kommen), in dem sie dann von Heinrich und Syfrydt, ihren Erben und Inhabern des Briefes ermahnt werden, rechte Leistung zu tun, und nicht eher daraus entlassen werden, bis die 50 Gulden dem vorgenannten Heinrich und Syfrydt, ihren Erben und Inhabern des Briefs voll bezahlt sind. Und das sollensie tun, so oft es nötig ist. Wenn einer oder mehrere von den Schöffen, Schultheißen oder Amtmännern abgesetzt werden oder sterben, sollen die andern, die an deren Stelle treten, in gleicher Weise ebenso haftbar und verbunden sein, wie ihre Vorgänger. Wenn der herzogliche Schultheiß oder Amtmann ein oder mehrere Jahre mit der Bezahlung der 50 Gulden Rente säumig ist und die, die wegen der Leistung gemahnt werden, das auch nicht hielten, dann dürfen Heinrich und Syfrydt ihre Erben oder Inhaber dieses Briefes die Stadt Kusel (Cuscheln) und die dortigen Bürger oder die "armenlute", die in das vorgenannte Amt gehören, an Leib und Gut angreifen oder gegen anderes, was in unsere Herrschaft gehört, solange gerichtlich oder ohne Gericht vorgehen, wie es ihnen am besten dünkt, ohne irgendwelche Widerrede, Zorn und Hinderung von seiten des Herzogs, bis ihnen die Rente bezahlt ist, und das so oft, wie es ihnen nötig ist. Auch soll das Pfänden und Angreifen und was sich sonst machen läßt, ihnen an ihrer Mannschaft, Gelöbnis und Eiden, mit denen sie jederzeit gegen den Herzog und dessen Erben verpflichtet sind, nicht schädlich sein. Wenn sie wegen des Angreifens oder der Pfändung Kosten haben oder Schäden erleiden, sollen der Herzog oder dessen Erben ihnen diese erstatten und mitsamt dem vorgenannten Zins bezahlen, dagegen sollen auch der Herzog, dessen Erben, Schultheißen, Schöffen und Armenleute, deren Erben und Nachkommen nicht schirmen noch helfen und keinerlei jetzige oder künftige Freiheiten oder Geleit, dem Heinrich und Syfrydt, ihren Erben oder Inhabern dieses Briefes, nachteilig sein. Die Käufer versprechen für sich und ihre Erben den Verkäufern, daß sie ihnen in dem Jahr, in dem diese oder ihre Erben vor St. Georgstag (23.April) ihnen 1000 rhein. Gulden in genannter Währung in Randeck, Kreuznach oder Sobernheim wo die Käufer es wollen, mitsamt den noch angefallenen Zinsen auszahlen, diesen Brief zurückgeben, es sei denn, daß er ihnen gewaltsam genommen oder verbrannt sei oder sie ihn verloren hätten, dann sollten sie den Verkäufern entsprechend darüber quittieren. Wenn sie wegen der Pfandschaft Schaden gelitten haben, soll ihnen dieser Schaden auch bezahlt werden. Siegler: Herzog Ludwig und Johanna mit ihren eigenen Siegeln, Schultheiß, Schöffen, Bürger und Gemeinde zu Kusel. Or. Perg., mit 3 Siegeln. Auf der Rückseite: 50 gulden geldts jarlich geldts bes... Herzog Ludwig etc. Henrich und Syffriten von Lewenstein verkaufft vor 1000 gl. actum 1415 (!). Ist Cuscheln und das Ampt Pfeffelnbech darfür verpfendt. - Lit, A. (17. Jh.). a. 1445. -
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