Amtsdruckschrift | Monografie | Verordnung
Vndergerichts ordnung des Ertzstiffts Meyntz : in[n] welcher gantz fleissig angezeygt/ wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt/ vnd procedirt werden soll vnd mag/ Schultheyßen/ Schöffen/ Richtern/ vn[d] andern so an Gerichten zuhandeln haben/ vast dienlich vn[d] behilfflich/ jetzt newlich gemeynem nutz zu gut gemacht/ geordent vnd auffgericht
- Extent
-
XXXV Bl, 2°
- Language
-
Deutsch
- Contributor
- Published
-
Mainz : Schöffer , 1534
- Last update
-
24.04.2025, 9:15 AM CEST
Data provider
Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Amtsdruckschrift ; Verordnung ; Monografie
Time of origin
- Mainz : Schöffer , 1534
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![Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/b2f441fa-61d6-45a6-a58a-26afc18bed71/full/!306,450/0/default.jpg)
Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich
![Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/3454a6b5-b24f-4ab4-9d21-cf81a7ba4da7/full/!306,450/0/default.jpg)
Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich
![Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/514fb726-8b61-44a7-9f77-162eb447af61/full/!306,450/0/default.jpg)
Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich
![Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich](https://iiif.deutsche-digitale-bibliothek.de/image/2/2e2d15b6-7bc9-4789-b28e-4f6ba6d3cc4d/full/!306,450/0/default.jpg)
Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich
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Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich
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