Amtsdruckschrift | Monografie | Verordnung
Vndergerichts ordnung des Ertzstiffts Meyntz : in[n] welcher gantz fleissig angezeygt/ wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt/ vnd procedirt werden soll vnd mag/ Schultheyßen/ Schöffen/ Richtern/ vn[d] andern so an Gerichten zuhandeln haben/ vast dienlich vn[d] behilfflich/ jetzt newlich gemeynem nutz zu gut gemacht/ geordent vnd auffgericht
- Extent
-
XXXV Bl, 2°
- Language
-
Deutsch
- Creator
- Contributor
- Published
-
Mainz : Schöffer , 1534
- Last update
-
15.10.2025, 2:26 PM CEST
Data provider
Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Amtsdruckschrift ; Verordnung ; Monografie
Associated
Time of origin
- Mainz : Schöffer , 1534
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VNdergerichts ordnung des|| Ertzstiffts Meyntz/ inn welcher gantz fleissig an=||gezeygt/ wie vnd welcher gestalt an allen vnd|| jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten iñ|| recht gehandelt/vnd procedirt werden soll vnd mag/|| Schultheyßen/ Sch#[oe]ffen/ Richtern/ vnd|| andern ...|| vast dienlich ...||
Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich
Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich
Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich
Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich
Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich
Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich
Undergerichts Ordnung des Ertzstiffts Meyntz : inn welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in[n] recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyßen, Schöffen, Richtern, vnd ander so an Gerichten zuhandeln haben, vast dienlich vnnd behülfflich