Akte
Art.116 (1) Verfassungstext von 1977: (Text). VIII. Rechtsschutz. Artikel 116. (1) Jedes Gemeindeglied hat das Recht zu Gegenvorstellungen und Beanstandungen. (2) Wer durch eine kirchliche Körperschaft oder Amtsstelle in seinen Rechten verletzt wird, kann dagegen Beschwerde einlegen. (3) Dienstaufsichtsbeschwerden sind bei der aufsichtführenden Stelle einzulegen. (4) Das Recht auf Anhörung wird gewährleistet. (5) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
- Archivaliensignatur
-
16.00.01 (Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche),
- Kontext
-
Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche >> 08 Rechtsschutz >> Art. 116 >> Art.116 (1) Verfassungstext von 1977
- Bestand
-
16.00.01 Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
15.09.2025, 13:28 MESZ
Datenpartner
Landeskirchliches Archiv der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Akte
Ähnliche Objekte (12)

Art.116 (4) Entwurf der Verfassung: (Text). Art. 116. VIII. RECHTSSCHUTZ. Artikel 114. (1) Jedes Gemeindeglied hat das Recht zu Gegenvorstellungen und Beanstandungen. (2) Wer durch eine kirchliche Körperschaft oder Amtsstelle in seinen Rechten verletzt wird, kann dagegen Beschwerde einlegen. (3) Dienstaufsichtsbeschwerden sind bei der aufsichtführenden Stelle einzulegen. (4) Das Recht auf Anhörung wird gewährleistet.

Art.116 (6) Entwurf 2. Lesung: (Text). VIII. RECHTSSCHUTZ. Artikel 116. (1) Jedes Gemeindeglied hat das Recht zu Gegenvorstellungen und Beanstandungen. (2) Wer durch eine kirchliche Körperschaft oder Amtsstelle in seinen Rechten verletzt wird, kann dagegen Beschwerde einlegen. (3) Dienstaufsichtsbeschwerden sind bei der aufsichtführenden Stelle einzulegen. (4) Das Recht auf Anhörung wird gewährleistet. (5) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
