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Art.116 (1) Verfassungstext von 1977: (Text). VIII. Rechtsschutz. Artikel 116. (1) Jedes Gemeindeglied hat das Recht zu Gegenvorstellungen und Beanstandungen. (2) Wer durch eine kirchliche Körperschaft oder Amtsstelle in seinen Rechten verletzt wird, kann dagegen Beschwerde einlegen. (3) Dienstaufsichtsbeschwerden sind bei der aufsichtführenden Stelle einzulegen. (4) Das Recht auf Anhörung wird gewährleistet. (5) Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.

Archivaliensignatur
16.00.01 (Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche),

Kontext
Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche >> 08 Rechtsschutz >> Art. 116 >> Art.116 (1) Verfassungstext von 1977
Bestand
16.00.01 Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche Verfassunggebende Synode (Kartei) der Nordelbischen Kirche

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Letzte Aktualisierung
15.09.2025, 13:28 MESZ

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