Archivale
Beglaubigung des Privilegs Kaiser Sigismunds betr. Aufnahme von Geächteten von 1434 u. einer allgemeinen Privilegien-Bestätigung Kaiser Friedrichs von 1442
Regest: Wir Graf Johannns von Sulz, Hofrichter von des allerdurchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Friedrichs, römischen Königs, zu allen Zeiten Mehrers des Reichs, Herzogs zu Österreich, zu Stir (= Steir), zu Kärnten und zu Krain, Grafen zu Tirol etc. unseres allergnädigsten Herrn, Gewalt an seiner Statt auf seinem Hofe zu Rottweil, bekennen öffentlich und tun kund mit diesem Briefe allen denen, die ihn ansehen, lesen oder hören lesen, dass wir zu Gericht gesessen sind auf dem Hofe zu Rottweil an der offenen freien Königsstrasse auf diesen Tag, als (= da) dieser Brief gegeben ist, und stund vor uns auf demselben Hofe des ehrsamen weisen Bürgermeisters und Rates und der Bürger gemeinlich der Stadt zu Rütlingen Machtbote (= Bevollmächtigter) und zogt (= zeigte) und liess von ihren wegen (= in ihrem Namen) vor uns im Gericht öffentlich lesen und verhören (= anhören) einen ganzen redlichen, ungebresthaften, unargwohnigen (= unverdächtigen) und unversehrten permentin (= pergamentenen) Freiheitsbrief mit des allerdurchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Sigmunds seliger Gedächtnis, weiland römischen Kaisers etc, kaiserlicher Majestät anhangenden Insigel besiegelt, und zogt (= zeigte) dabei auch einen ganzen redlichen, ungebresthaften, unargwohnigen und unversehrten permentin Konfirmations- und Bestätigungsbrief mit des obgenannten unseres allergnädigsten Herren, des römischen Königs, königlicher Majestät anhangendem, Insigel besiegelt. Und stund und lautet der Freiheitsbrief von Wort zu Wort also:
Wir Simund von Gottes Gnaden römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, und zu Ungarn, zu Behem (Böhmen), Dalmatien, Kroatien etc König, bekennen und tun kund offenbar (= öffentlich) mit diesem Brief allen denen, die ihn sehen oder hören lesen, dass wir angesehen und gnädiglich betrachtet haben solche genehme und getreue Dienste, so unsere und des Reichs liebe Getreue, die Bürgermeister, Rat und Bürger gemeinlich der Stadt zu Rutlingen uns und dem Reiche dick (= häufig) und oft nützlich und unverdrossenlich getan haben, täglich tun und fürbaß tun sollen und mögen in künftigen Zeiten. Wir haben darum mit wohlbedachtem Mute, gutem Vorrate (= Vorberatung) und rechter Wissen (= Einsicht) den obgenannten Bürgermeistern, Rate und Bürgern gemeinlich diese besondere Gnade getan und Freiheit gegeben, tun und geben ihnen die von römischer kaiserlicher Machtvollkommenheit gegenwärtiglich mit diesem Briefe, nämlich dass die ehgenannten Bürger zu Rutlingen offene (= öffentlich bekanntgegebene ?) Ächter (= Geächtete) hausen und hofen und alle Gemeinschaft mit ihnen haben mögen ungefährlich (= ohne böse Absicht), Und ob (= wenn) jemand derselben Ächter einen oder mehr in derselben Stadt anfallen würde, dem soll man ein unverzogenlich Recht tun als zu einem Ächter (wohl = dann soll man ihm unverzüglich den Prozess machen wie einem Ächter) nach der ehgenannten Stadt Gerichtsgewohnheit und Herkommen. Und so oft auch Ächter in die obgenannte Stadt und wieder daraus kommen, dass sie niemand anspricht mit dem Recht (= gerichtlich belangt), des sollen die vorgenannten gemeinlich und sonderlich (= insgemein und einzeln) uns und jedermann gegenüber unentgolten sein und soll ihnen solche Gemeinschaft keinen Schaden bringen. Und davon so gebieten wir allen und jeglichen geistlichen und weltlichen Fürsten, Grafen, freien Herren, Rittern, Knechten, Bürgermeistern, Räten, Gemeinschaften und sonst allen andern unsern und des Reichs lieben Getreuen, dass sie die obgenannten von Rutlingen bei solchen unsern Gnaden fürtermehr (= fernerhin) geruhlich bleiben lassen und daran nicht irren (= stören) oder hindern, sondern sie dabei schuren (= schirmen), schützen und schirmen, so lieb ihnen und ihrer jeglichem ist, unsere und des Reichs schwere Ungnade zu vermeiden und bei Verliesung (= Verlust) einer Pene (= Busse) von 20 Mark lötiges (= vollwichtiges) Golds, die ein jeglicher, der wider diese unsere Gnad täte, so oft dies geschähe, verfallen sein soll, halb in unsere kaiserliche Kammer und halb den ehgenannten von Rutlingen unlöslich (oder: unlässlich = unerlässlich) zu bezahlen. Mit Urkund dieses Briefs, versiegelt mit unserer kaiserlichen Majestät Insigel, gegeben zu Ulm nach Christi Geburt 1434 am Freitag vor St. Bonifacien Tag. - Und stund untenan auf dem Spatium des Freiheitsbriefs also geschrieben: Ad mandatum domini Imperatoris G. Cancellario referente Theodoricus Ebbracht.
Stund und lautet der Konfirmation- und Bestätigungbrief von Wort zu Wort also: Wir Friedrich von Gottes Gnaden römischer König, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, Herzog zu Österreich, zu Steyr, zu Kärnten und Krain, Graf zu Tyrol etc, bekennen und tun Kund offenbar (= öffentlich) mit diesem Brief allen denen, die ihn sehen oder hören lesen, dass vor uns gekommen ist des Bürgermeisters, Rats und der Bürger gemeinlich der Stadt Rutlingen, unserer und des Reichs lieben Getreuen, mächtige (= bevollmächtigte und ehrbare Botschaft (= Gesandtschaft) und hat uns demütiglich gebeten, dass wir als ein römischer König denselben, Bürgermeister, Rat und Bürgern gemeinlich der Stadt Rutlingen und allen ihren Nachkommen, alle und jegliche ihre Gnad, Freiheit, Recht, Handfeste (= Urkunde), Briefe und Privilegia, die ihnen gegeben sind von römischen Kaisern und Königen, unsern Vorfahren (= Vorgängern) an dem Reiche, zu erneuern, zu konfirmieren und zu bestätigen gnädiglich geruhten. Des haben wir angesehen solche demütige und redliche Bitte und auch getreue und angenehme Dienste, die die vorgenannten von Rutlingen und ihre Vordern (= Vorfahren) unsern ehgenannten Vorfahren (= Vorgängern), uns und dem Reiche oft und dick (= häufig) williglich und unverdrossenlich getan haben und fürbas (= weiterhin) tun sollen und mögen in künftigen Zeiten, und haben darum mit wohlbedachtem Mute, gutem Rate unserer Fürsten Grafen, Edeln und Getreuen und rechter Wissen (= Einsicht) ihnen und der jetztgenannten Stadt Rutlingen und allen ihren Nachkommen alle und jegliche Gnad, Freiheit, Recht, Briefe, Privilegia und Handfeste, die ihnen von den ehgenannten unsern Vorfahren, römischen Kaisern und Königen, gegeben sind, und auch dazu ihr alt Herkommen und gute Gewohnheit, die sie redlich hergebracht haben, in allen ihren Stücken, Punkten, Artikeln und Begreifungen (= Inhalten), wie denn die lauten und begriffen sind, gnädiglich erneuert, konfirmiert und bestätigt, erneuern, konfirmieren und bestätigen ihnen dieselben von römischer königlicher Machtvollkommenheit in Kraft dieses Briefs und meinen, setzen und sollen, dass sie (die Rechte) fürbass mehr (= weiterhin) kräftig (= gültig) und mächtig sind und dass sie (die Reutlinger) auch dabei bleiben und dieselben an allen Enden gebrauchen und geniessen sollen und mögen gleicherweise, wie wenn sie von Wort zu Wort hierin in diesem Brief begriffen (= enthalten) und geschrieben wären, von allermenniglich (= jedermann) ungehindert, die wir auch dabei gnädiglich handhaben (= unterstützen), schützen, schirmen und bleiben lassen wollen. Und wir gebieten darum allen und jeglichen geistlichen und weltlichen Fürsten, Grafen, freien Herren, Rittern, Knechten, Landvögten, Landrichtern, Richtern, Vögten, Amtleuten, Bürgermeistern, Räten und Gemeinden aller und jeglicher Städte, Märkte, Dörfer und Gebiete und sonst allen andern unsern und des Reichs Untertanen und Getreuen von (= auf Grund von) römischer königlicher Macht ernstlich und festiglich mit diesem Briefe, dass sie die vorgenannten Bürgermeister, Räte und Bürger gemeinlich der Stadt zu Rutlingen und ihre Nachkommen an solchen vorgenannten ihren Gnaden, Freiheiten, Rechten, Briefen, Privilegien, Handfesten und guten Gewohnheiten fürbassmehr (= künftig) nicht hindern oder irren sollen in irgendeiner Weise, sondern sie dabei von unsern und des Heiligen Reichs wegen handhaben (= unterstützen), schützen und schirmen und geruhiglich bleiben lassen, so lieb ihnen unsere Huld ist und sie unsere und des Reichs schwere Ungnade vermeiden wollen. Mit Urkund dieses Briefs, versiegelt mit unserer königlichen Majestät Insigel, gegeben zu Frankfurt nach Christi Geburt 1442 am nächsten Mittwoch vor St. Margrethen Tag unseres Reichs im 3. Jahr. - Und stund untenan auf dem Spatium des Konfirmation- und Bestätigungsbriefs geschrieben: Ad mandatum domini Regis Hermannus Hecht.
Und da die vorgeschriebenen (= obigen) Freiheit-, Konfirmiation- und Bestätigungbriefe also beide vor uns im, Gericht gelesen und verhört (= angehört) wurden, fordert der ehgenannten von Rutlingen Machtbote (= Bevollmächtigter), denselben von Rutlingen dero beider (= von beiden) glaublich Vidimus (= eine beglaubigte Abschrift) zu geben, mit des Hofgerichts zu Rottweil Insigel besiegelt, und bat uns, das zum Rechten zu setzen (= vor dem Gericht vorzubringen) und ein Urteil zu fragen (= erfragen), ob man das icht (= nicht) billig und von Rechts wegen tun sollt. Darum erfragten wir das Urteil und ward mit gemeinsamem, gesamtern, Urteil, wie recht ist, von Rittern und den andern Urteilsprechern des Hofgerichts erteilt (= bestimmt), dass man den vorgenannten, Bürgermeister, Rat und Bürgern gemeinlich der Stadt Rutlingen von den vorgeschriebenen (= obigen) Freiheit-, Konfirmation- und Bestätigungsbriefen beiden billicherweise ein glaublich Vidimus geben soll, mit des Hofgerichts zu Rottweil Insigel besiegelt. Hierum zu öffentlicher Urkunde ist dies Vidimus (= diese Abschrift) mit Urteil gegeben und mit des Hofgerichts zu Rottweil anhangendem Insigel besiegelt.
- Reference number
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A 2 b (Verfassung u.a.) Nr. A 2 b (Verfassung u.a.) Nr. B 72/16
- Further information
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Ausstellungsort: Rottweil
Bemerkungen: Original: HStA Stuttgart B 201 U 5
Verweis: Kopie: S 161 Nr. 20 U 5
- Context
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 7 u. 20) >> Bd. 7 Kaiserliche Privilegien
- Holding
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A 2 b (Verfassung u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 7 u. 20)
- Date of creation
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1447 September 5, Zinstag (= Dienstag) vor unser lieben Frauen Nativitatis
- Other object pages
- Last update
-
20.03.2025, 11:14 AM CET
Data provider
Stadtarchiv Reutlingen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Archivale
Time of origin
- 1447 September 5, Zinstag (= Dienstag) vor unser lieben Frauen Nativitatis