Abschnitt
LXXIII. Die blosse Benennung des Sohns, daß nehmlich jemand ein Sohn genennet worden, machet keine Aufnehmung an Kindes statt.
- Sprache
-
Deutsch
- Erschienen in
-
Kruckenberg, Jeremias. - Illustrium Materiarum Juris Praxis Moderna, Pluribus Locis Denuo Aucta, Das ist: Auserlesene/ und zu denen vornehmsten Materien der Käyserlichen Rechte sehr dienliche/ jetziger Zeit in Praxi hin und wieder übliche/ anjetzo aufs neue vermehrte Rechts-Sprüche : Wie dieselbigen Nach denen Käyserlichen/ Päbstlichen/ Sächsischen jetzigen Oesterreichischen/ imgleichen nach denen Märckischen Constitutionibus und andern Land-üblichen Rechten abgefasset/ Vordem aus des Carpzovii, Brunnemanni, Mevii, Und anderer alten berühmten Rechts-Gelahrten Schrifften mehr zusam[m]en gezogen/ Anjetzo aber aus Harprechtii, Lynckeri, Hopii, Schoepfferi, und in specie D. Samuelis Strykii, Auch andern berühmten Neotericorum Schrifften vermehret/ und zur nöthigen Unterrichtung/ fürnehmlich derer/ so der Rechte sonst nicht kundig/ in Teutscher Sprache entworffen
- Erschienen
-
1717
- Förderung
-
Deutsche Forschungsgemeinschaft
- Letzte Aktualisierung
-
03.06.2025, 07:51 MESZ
Datenpartner
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Abschnitt
Entstanden
- 1717