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LXXIII. Die blosse Benennung des Sohns, daß nehmlich jemand ein Sohn genennet worden, machet keine Aufnehmung an Kindes statt.

LXXIII. Die blosse Benennung des Sohns, daß nehmlich jemand ein Sohn genennet worden, machet keine Aufnehmung an Kindes statt.

Digitalisierung: Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt

Public Domain Mark 1.0 Universell

Sprache
Deutsch

Erschienen in
Kruckenberg, Jeremias. - Illustrium Materiarum Juris Praxis Moderna, Pluribus Locis Denuo Aucta, Das ist: Auserlesene/ und zu denen vornehmsten Materien der Käyserlichen Rechte sehr dienliche/ jetziger Zeit in Praxi hin und wieder übliche/ anjetzo aufs neue vermehrte Rechts-Sprüche : Wie dieselbigen Nach denen Käyserlichen/ Päbstlichen/ Sächsischen jetzigen Oesterreichischen/ imgleichen nach denen Märckischen Constitutionibus und andern Land-üblichen Rechten abgefasset/ Vordem aus des Carpzovii, Brunnemanni, Mevii, Und anderer alten berühmten Rechts-Gelahrten Schrifften mehr zusam[m]en gezogen/ Anjetzo aber aus Harprechtii, Lynckeri, Hopii, Schoepfferi, und in specie D. Samuelis Strykii, Auch andern berühmten Neotericorum Schrifften vermehret/ und zur nöthigen Unterrichtung/ fürnehmlich derer/ so der Rechte sonst nicht kundig/ in Teutscher Sprache entworffen

Erschienen
1717

Förderung
Deutsche Forschungsgemeinschaft
Letzte Aktualisierung
03.06.2025, 07:51 MESZ

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Objekttyp

  • Abschnitt

Entstanden

  • 1717

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