Urkunde

Bischof Gerhard von Münster bekundet den folgenden Vertrag zwischen ihm und seiner Kirche und dem Ritter Albert, seinem Drosten, über die von letzterem bewohnte Burg in Lüdinghausen (Ludinchusen): Das Burglehen, das Albert und seine Vorfahren bisher in der Burg Dülmen (Dulmene) hatten, soll zukünftig mit der Burg Lüdinghausen verbunden sein, Letzlere Burg sollen Albert und seine Erben dem Bischof als Ledighaus (lethegenhtis) gegen jedermann verwahren. Außer ihm wird der Bischof noch drei Erbburgmannen einsetzen, von denen jeder ein Burglehen von 5 Mark erhält. Diese sollen wie Albert dem Bischof und seiner Kirche, nicht Albert, den Treueid leisten. Sollte der jeweilige Bischof Albert oder seine Erben widerrechtlich enterben, bleibt die Burg ihnen bis zur Beilegung des Unrechts erhalten. Die münsterische Kirche wird auf der Burg einen Kaplan, einen Pförtner und einen Wächter auf eigene Kosten unterhalten. Wird die Burg zerstört, sollen Albert und sein Erbe das Burglehen wieder in Dülmen haben. Siegelankündigung des Bischofs, der Kirche und Alberts. Actum sollempniter in castris apud Ludinchusen. septimo kalendas augusti

Archivaliensignatur
B 101u, 0 - IV E Nr. 2.
Formalbeschreibung
Vermerke: Insert in den Urkunden von 1364 Dezember 8 und von 1385 Februar 24.
Druck: WUB III Nr. 896.

Bemerkungen
Nr: IV E Nr. 2.

Kontext
Domkapitel Münster - Urkunden >> 58. IV E: Kammerlehen
Bestand
B 101u Domkapitel Münster - Urkunden

Laufzeit
1271 Juli 26

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Letzte Aktualisierung
05.11.2025, 16:13 MEZ

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Objekttyp

  • Urkunde

Entstanden

  • 1271 Juli 26

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