Akte

Französische Zeit

Enthält: 5.0001: Joachim, Prinz und Großadmiral von Frankreich, Herzog zu Kleve und Berg, erklärt, dass er der neue Landesherr des Herzogtums Berg ist. Dem zufolge müssen alle Amtsleute einen Huldigungseid auf ihren neuen Landesherrn ablegen, 1806; 5.0002: Prinz Joachim verordnet eine "doppelte Verzollung der außer Landes verbracht werdenden Früchte betreffend." Die Herzogtümer Berg und Kleve werden mit Früchten aus Frankreich versorgt, 1806; 5.0003: Anordnung Prinz Joachims zur Auflösung der preußischen Zivil- und Kriminalgerichtshöfen im Herzogtum Kleve. 5.0004: Prinz Joachim erklärt, dass die Nationalfarben des Herzogtums zu Kleve und Berg weiß und rot sein sollen. Er beauftragt den Innenminister, diesen Beschluss auszuführen,1806; 5.0005: Prinz Joachim gibt an, dass die Schulkommission die Aufsicht über das gesamte Schulwesen erhält. Des Weiteren darf" kein der Erziehung gewidmetes Institut ausgeschlossen werden", 1806; 5.0006: Prinz Joachim erlässt eine Verordnung bezüglich der neuen Münzsorten, 1806; 5.0007: Prinz Joachim erlässt für das Herzogtum zu Kleve und Berg eine Verfassung, 1806; 5.0008: Anordnung des Innenministers Graf von Nesselrode-Reichenstein zum Verhalten der Untertanen im Kriegsfall. Diese werden zur Loyalität gegenüber dem Landesherrn und seiner Armee verpflichtet, 1806; 5.0009: Graf von Nesselrode-Reichenstein erklärt, dass in Düsseldorf der neue Stadtdirektor und seine Mitarbeiter ihren Dienst antreten werden, 1806; 5.0010: Prinz Joachim ordnet die Gründung einer Gesellschaft freiwilliger Patrioten an. Diese soll durch "bestimmte angemessene Belohnungen zum eifrigst treuesten Dienste ermuntert" werden und dem Landesherrn loyal dienen, 1806; 5.0011: Graf von Nesselrode-Reichenstein verordnet, dass das Schmücken von Kirchen, Straßen, Häusern und insbesondere Wirtshäusern in den Städten sowie auf dem Lande während öffentlicher Feierlichkeiten untersagt ist. Diejenigen, die sich diesem Verbot widersetzen, drohen Geldstrafen, 1807; 5.0012: Das Finanzministerium fordert, dass die notwendigen Contributionsgelder entrichtet werden. Demnach "müssen die Steuerempfänger jeden Monat ein Zwölftel aller ausgeschriebenen Staatsauflagen zur Kasse befördern.", 1807; 5.0013: Graf von Nesselrode-Reichenstein erlässt eine Jagdordnung. Hierbei werden Richtlinien verordnet, die unter anderem das Verkaufen von Wild außerhalb der Jagdzeit untersagt, 1807; 5.0014: Graf von Nesselrode-Reichenstein fordert die Kapitäne von Schiffen, die Güter transportieren, dazu auf, ihre Ladung so einzurichten, dass die Veranschlagung an Umschlagplätzen wie in Köln so schnell wie möglich erfolgen kann , 1807; 5.0015: Das Finanzministerium verordnet in insgesamt zwanzig Artikeln neue Bestimmungen zur Grundsteuer, die die Untertanen des Großherzogtums Berg zu entrichten haben, 1807; 5.0016: Das Finanz- sowie das Innenministerium fordern von allen Untertanen neben der Grundsteuer eine weitere finanzielle Beteiligung, um die entstandenen Kosten für die Aufstellung eines Korps von 5.000 Mann zu bewältigen, 1807; 5.0017: Graf von Nesselrode-Reichenstein erklärt, dass alle männlichen Untertanen im Alter von 20 bis 25 Jahren zum Wehrdienst verpflichtet sind. Dennoch werden Ausnahmefälle genannt. Dazu zählen beispielsweise Geistliche, Angehörige des landesherrlichen Dienstpersonals, Söhne von Witwen oder Männer, die vor dem 1. Oktober 1806 geheiratet haben, 1807; 5.0018: Graf von Nesselrode-Reichenstein verlautet Richtlinien für das Regiment des Großherzogtums Berg. Es soll den Namen "Cheveaux Legers Regiment" tragen, 1807; 5.0019: Graf von Nesselrode-Reichenstein verordnet, dass "in keinem gerichtlichen Acte trockener Weinkauf stattfinden darf.", 1807; 5.0020: Prinz Joachim ernennt sämtliche neue Amtsinhaber für die Verwaltung der Stadt Bentheim, 1807; 5.0021: Auszug aus einem Protokoll der Grundstücke der Gemeinden im Herzogtum Berg betreffend, 1807; 5.0022: Prinz Joachim erklärt, dass den Städten, in denen nicht mehr als 2.500 Einwohner leben, ein Stadtdirektor und ein Beigeordneter zugeordnet werden. Die Städte mit einer Einwohnerzahl von 5.000 bis 10.000 Einwohnern erhalten einen Stadtdirektor, zwei Beigeordnete und einen Polizeikommissar, 1807; 5.0023: Prinz Joachim verordnet, dass in jedem Steuerempfangsbezirk ein Steuerdiener ernannt werden soll. Hierfür kommen nur Personen infrage, die lesen, schreiben und rechnen können, 1808; 5.0024: Hugo B. Maret, kaiserlich-königlicher Kommissar im Großherzogtum Berg, verordnet ein kaiserliches Dekret für das Großherzogtum. Dieses besteht aus 75 Artikeln, 1808; 5.0025: Graf Beugnot, Finanzminister im Großherzogtum Berg, beschließt Veränderungen in der Zollverordnung. Die Bestimmungen für den Transport von Gütern und Waren soll vereinfacht werden, 1810.

Reference number
4-14-4 Drucke von landesherrlichen Erlassen, 4-14-4-5.0000
Former reference number
4,5

Context
Drucke von landesherrlichen Erlassen
Holding
4-14-4 Drucke von landesherrlichen Erlassen Drucke von landesherrlichen Erlassen

Date of creation
1806-1810

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Last update
05.11.2025, 4:36 PM CET

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Object type

  • Akten

Time of origin

  • 1806-1810

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