Akten
Bestimmungen für fremde Siebmacher, nur auf Jahrmärkten zu handeln. Sieb-Macher sollen außer denen Jahr-Märkten nicht hausieren gehen
Enthält u.a.: Drucksache vom Erlaß, daß ausländische Siebmacher nicht von Hof zu Hof gehen (hausieren) vom 11. August 1714.
- Archivaliensignatur
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Rep. A I / S 152
- Kontext
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Altstadt I
- Bestand
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Rep. A I Altstadt I
- Laufzeit
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1714
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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10.06.2025, 09:13 MESZ
Datenpartner
Stadtarchiv Magdeburg. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Akten
Entstanden
- 1714