Akten

Bestimmungen für fremde Siebmacher, nur auf Jahrmärkten zu handeln. Sieb-Macher sollen außer denen Jahr-Märkten nicht hausieren gehen

Enthält u.a.: Drucksache vom Erlaß, daß ausländische Siebmacher nicht von Hof zu Hof gehen (hausieren) vom 11. August 1714.

Archivaliensignatur
Rep. A I / S 152

Kontext
Altstadt I
Bestand
Rep. A I Altstadt I

Laufzeit
1714

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Letzte Aktualisierung
10.06.2025, 09:13 MESZ

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Objekttyp

  • Akten

Entstanden

  • 1714

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