Urkunde
Erbauung und Dotierung einer St. Marienkapelle durch die Brüder Harbusche
- Archivaliensignatur
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Urk. 15, 206
- Formalbeschreibung
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Ausfert. Pergt., Siegel 1. (Reitersiegel mit Rücksiegel) u. 3. hängen Pergamentstreifen an , 2. ist abgefallen. - Rückw. Rubrum d. 16. Jahrh.: Reversbryff uff dy verwilligunge der stifftunge der capellen unser liben frauwen in von den patronen der capellen dem closter Aneberg.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum Cassel, anno 1358, sexta feria aflte Jubilate.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Heinrich, Landgraf des Hessenlandes, bekundet, daß Propst, Priorin und Konvent der Nonnen in Ahnaberg (Anenberg), sowie mag. Heinrich, Bakkalaureus des kanonischen Rechts und Kanoniker zu Fritzlar, und Conrad, Pleban in Wolfsanger (Wolfisanger), Gebrüder Harbusche, sich über die Gründung, Erbauung und Dotierung einer St. Marienkapelle durch die gen. Brüder, die Patrone dieser Kapelle, zu Ehren Gottes und der Maria freundschaftlich verglichen haben, und daß Propst, Priorin und Konvent zur Gründung, Erbauung und Vollendung der Kapelle ihre Zustimmung gegeben haben, nachdem des Landgrafen Einwilligung dazu erbeten und gegeben worden ist. Damit nun zwischen Propst und Konvent und den gen. Patronen, da die Kapelle im Gebiete der Pfarrei des Klosters, in der Freiheit Kassel, erbaut ist, keine Irrung entsteht und eine Meinungsverschiedenheit für die Zukunft unmöglich ist, werden die folgenden Bestimmungen getroffen: Der von den Patronen oder ihren dazu bestimmten Erben Präsentierte soll zur Zeit der Präsentation Priester sein oder innerhalb Jahresfrist dazu ordiniert werden; und da ein Priester nur eine Kirche haben soll, soll der Präsentierte, falls er eine Pfründe bei der Präsentation besessen hat, diese aufgeben oder zwischen beiden wählen; denn es darf überhaupt niemand in zwei Kirchen bepfründet (titulari) sein, sondern, wo einer bepfründet ist, dort soll er ständig bleiben, deshalb soll auch der Rektor dieser Kapelle nur diese und keine andere Pfründe haben, denn da einer kaum ein Amt hinreichend ausüben kann, soll er sich nicht den Lohn von mehreren verschaffen. Weil ferner Kirche und Pfründe einer geistlichen Person übertragen werden sollen, die am Orte zu wohnen und das Amt selbst auszuüben imstande ist, so soll der Rektor der Kapelle in der Kapelle persönlichen Wohnsitz nehmen, und wenn er dies alles nicht einhält, soll er der Kapelle verlustig gehen, und die Patrone sollen einen anderen präsentieren. Damit ferner der Mutterkirche die schuldige Ehre erwiesen wird und sie keinen Verlust daher erleidet, von wo sie Lohn verdient, soll der Rektor der Marienkapelle von allen Opfern, Legaten und Geschenken, die der Kapelle gemacht werden, und von dem mit dem Sammelbrett Gesammelten (petita assere petitorio) ohne jede Hinterziehung die Hälfte dem Propste in Ahnaberg geben, ausgenommen die Gaben und Legate für den Bau, für Kelche, Bücher, Meßgewänder und Ornamente, die zum Nutzen der Kapelle bleiben sollen. Wenn der Rektor der Kapelle dem Propste seinen Anteil innerhalb eines Vierteljahres nicht bezahlt und sich nach Mahnung säumig zeigt, soll er zur Strafe seinen Anteil verlieren, und es soll in dem Falle alles dem Propste zufallen. Damit sich der Rektor in kein Recht der Pfarrei einmischt, soll er ohne Erlaubnis des Propstes keine Pfarrhandlung vornehmen, wenn aber der Propst an den höchsten Festen eine Prozession abhalten oder celebrieren will, soll der Rektor, wenn ihn nicht gewichtige Gründe verhindern, mit dem Superpellicium mitgehen und bei der Messe ministrieren. An den Sonn- und Feiertagen soll der Rektor seine Messe ganz früh vor dem Läuten des Hochamts oder nach dem Offertorium in den Stadtkirchen von Kassel celebrieren. Damit alles dies unverletzt bleibt, soll der Präsentierte, bevor er investiert wird, vor dem Propste persönlich erscheinen und sich darauf verpflichten. Wenn ferner irgendwann die Patrone oder ihre Erben vom Patronat frei sein wollen, dann sollen sie nur den Propst zulassen; wenn so einmal das Patronat an Propst und Konvent kommt, so soll der Propst innerhalb eines Monats eine geistliche Person gemäß den obigen Bestimmungen präsentieren, und der Präsentierte soll zum Wohnsitze am Orte und zur Einheit der Pfründe verpflichtet werden. Geschieht die Präsentation innerhalb Monatsfrist nicht, so soll nach Verlauf des Monates, der vom Begräbnistage des Rektors zu zählen ist, das Patronat an die vorgenannten Patrone zurückkehren. Wenn aber die Patrone in Uneinigkeit mehrere Personen präsentieren, dann soll der Propst nach der Würdigkeit des Präsentierten entscheinen, ohne daß ihm damit für spätere Fälle ein Recht neben den Patronen eingeräumt wird zum Schaden der Patrone. Die der Kapelle gemachten Schenkungen soll der Rektor der Bestimmung gemäß verwenden.
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: Rückw. Rubrum d. 16. Jahrh.: Dys ist ein venvillegunge des cloisters Aneberg zcu bugwin eyn capellen zcu Cassel uff der fryheyt und vortracht darubir, genant capella beate Marie virg., credo fuisse in libertate ante erectionem in parrochiam.
Vermerke (Urkunde): Siegler: 1. der Landgraf, 2. Heinrich Harbusch, 3. Conrad Harbusch. (In der zweiten Ausfertigung: 1. der Landgraf, 2. der Pfopst, 3. der Konvent.)
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest Schultze Nr. 222
- Kontext
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Kloster Ahnaberg - [ehemals: A II] >> 1351-1360
- Bestand
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Urk. 15 Kloster Ahnaberg - [ehemals: A II]
- Laufzeit
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1358 April 20
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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10.06.2025, 09:13 MESZ
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Objekttyp
- Urkunde
Entstanden
- 1358 April 20