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Fünfter Abschnitt. Verfahren, wenn der beabsichtigten Mühlenanlage oder Veränderung in landespolizeilicher Hinsicht HIndernisse entgegen stehen

Fünfter Abschnitt. Verfahren, wenn der beabsichtigten Mühlenanlage oder Veränderung in landespolizeilicher Hinsicht HIndernisse entgegen stehen

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Deutsch

Bibliographic citation
Das Recht zu Mühlen-Anlagen jeder Art und zu Mühlen-Veränderungen nach Preußischen Gesetzen, insbesondere nach dem Edikte vom 28.10.1810 und der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 23.10.1826, den dazu ergangenen Ergänzungen und Erläuterungen und den sonst damit in Verbindung stehenden Bestimmungen : Nebst einem Anhange, betreffend die Mühlen-Gesetzgebung in den vormals Sächsichen Landestheilen, und einem zweiten Anhange, enthaltend das Gesetz wegen des Wasserstau's bei Mühlen und Verschaffung von Vorfluth vom 15.November 1811, das Vorfluth-Edikt für Schlesien und die Grafschaft Glatz vom 20. Dezember 1746 und die Schlesische Mühlen-Ordnungvom 28. August 1777 nebst erläuternden Anmerkungen

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1843

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22.04.2025, 2:12 PM CEST

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  • 1843

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