Urkunde
Eine Gült von 100 Gulden, zahlbar an Weihnachten, zu Mannlehen. Die Gült ist eine Aufbesserung eines Mannlehens von ursprünglich 40 Gulden Geld, d...
- Archivaliensignatur
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                Urk. 14, 978
 
- Alt-/Vorsignatur
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                Vgl. altes Findbuch (R Nr. 1354), s.v. Fürsten zu Waldeck, Nr. 4
 A I u, Fürsten zu Waldeck sub dato
 
- Formalbeschreibung
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                Lehnsrevers
 
- Bemerkungen
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                Belehnte/r: Otto Graf von Waldeck, Sohn des verstorbenen Otto Grafen von Waldeck
 
- Sonstige Erschließungsangaben
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                Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Eine Gült von 100 Gulden, zahlbar an Weihnachten, zu Mannlehen. Die Gült ist eine Aufbesserung eines Mannlehens von ursprünglich 40 Gulden Geld, die der Landgraf von Hessen den Grafen für deren Ansprüche auf die Belehnung mit den Grafschaften Ziegenhain und Nidda zahlt. Der Landgraf von Hessen oder seine Erben können die Gült mit 1.000 Gulden ablösen. Die Grafen von Waldeck müssen dann die 1.000 Gulden mit Wissen des Landgrafen in Gütern anlegen, die im Fürstentum Hessen liegen sollen, und diese wiederum als Mannlehen vom Landgrafen oder dessen Erben empfangen.
 Vermerke (Urkunde): Siegler: Otto Graf von Waldeck
 
- Kontext
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                Aktiv- und Passivlehen [ehemals: Urkunden A I u] >> Aktivlehen >> Personenbetreffe W >> Wal-War >> Waldeck, Grafen von
 
- Bestand
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                Urk. 14 Aktiv- und Passivlehen [ehemals: Urkunden A I u]
 
- Laufzeit
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                1469 Januar 04
 
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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                        10.06.2025, 09:13 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Urkunde
Entstanden
- 1469 Januar 04
 
             
        
     
        
     
        
    