Archivale
Vereinbarung über Wässerung
Regest: Der Zunftmeister der Ledergerber zu Rütlingen und die Meister gemeinlich derselben Zunft verjehen (= erklären) für sich und ihre Nachfolger am Ledergerhandwerk zu Rütlingen, dass sie Cunrat Alber und seinen Erben gündet (= gegönnt, erlaubt) haben zu wässern über ihren Weg bei dem Irdibach (= Irtenbach) bei ihrer Lohmühle, also dass weder Cunrat Alber noch seine Erben diesen Weg geböseren (= verchlechtern, schädigen). Wenn sie den Weg geböserten durch ihr Wässern, so sollen sie jedesmal den Weg so gut machen, wie er vorher war. Täten sie das nicht, so haben der Zunftmeister und die Meister des genannten Handwerks Recht und Gewalt, die Brücke und die Gräben, von denen der Weg gebösert wurde, wieder einzuziehen. Auch sollen Cunrat Alber und seine Erben ein Türli (= Törlein) machen ob dem Irdibach, dass die Ledergerber das Wasser da nehmen können, wenn sie des notdürftig sind. Dieser Brief soll keinen andern Briefen, die die Ledergerber gegen Cunrat Alber und er gegen sie hat, Schaden bringen.
- Archivaliensignatur
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2637
- Formalbeschreibung
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Beschreibstoff: Pg.
- Sonstige Erschließungsangaben
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Zeugen / Siegler / Unterschriften: Zeugen: Volker der Amman, Bürgermeister zu Rütlingen
Wernher der Schinder (oder: Schnider), Hainr. Remli und Eberh. Ärgeli, Richter zu Rütlingen.
Insigel der Stadt Rütlingen
Siegel (Erhaltung): 2 kleine Bruchstücke des Siegels vorhanden
Genetisches Stadium: Or.
- Kontext
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Gerber
- Bestand
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A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
- Laufzeit
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1365 Juni 20, Freitag vor St. Johanns Tag ze Sungichten
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
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20.03.2025, 11:14 MEZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- 1365 Juni 20, Freitag vor St. Johanns Tag ze Sungichten