Archivale

Vereinbarung über Wässerung

Regest: Der Zunftmeister der Ledergerber zu Rütlingen und die Meister gemeinlich derselben Zunft verjehen (= erklären) für sich und ihre Nachfolger am Ledergerhandwerk zu Rütlingen, dass sie Cunrat Alber und seinen Erben gündet (= gegönnt, erlaubt) haben zu wässern über ihren Weg bei dem Irdibach (= Irtenbach) bei ihrer Lohmühle, also dass weder Cunrat Alber noch seine Erben diesen Weg geböseren (= verchlechtern, schädigen). Wenn sie den Weg geböserten durch ihr Wässern, so sollen sie jedesmal den Weg so gut machen, wie er vorher war. Täten sie das nicht, so haben der Zunftmeister und die Meister des genannten Handwerks Recht und Gewalt, die Brücke und die Gräben, von denen der Weg gebösert wurde, wieder einzuziehen. Auch sollen Cunrat Alber und seine Erben ein Türli (= Törlein) machen ob dem Irdibach, dass die Ledergerber das Wasser da nehmen können, wenn sie des notdürftig sind. Dieser Brief soll keinen andern Briefen, die die Ledergerber gegen Cunrat Alber und er gegen sie hat, Schaden bringen.

Archivaliensignatur
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2637
Formalbeschreibung
Beschreibstoff: Pg.
Sonstige Erschließungsangaben
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Zeugen: Volker der Amman, Bürgermeister zu Rütlingen
Wernher der Schinder (oder: Schnider), Hainr. Remli und Eberh. Ärgeli, Richter zu Rütlingen.
Insigel der Stadt Rütlingen

Siegel (Erhaltung): 2 kleine Bruchstücke des Siegels vorhanden

Genetisches Stadium: Or.

Kontext
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Gerber
Bestand
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)

Laufzeit
1365 Juni 20, Freitag vor St. Johanns Tag ze Sungichten

Weitere Objektseiten
Letzte Aktualisierung
20.03.2025, 11:14 MEZ

Datenpartner

Dieses Objekt wird bereitgestellt von:
Stadtarchiv Reutlingen. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.

Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • 1365 Juni 20, Freitag vor St. Johanns Tag ze Sungichten

Ähnliche Objekte (12)