Abschnitt

Eilfter Theil. Verordnungen, wornach sämmtliche Officiere sich ferner zu verhalten haben.

Eilfter Theil. Verordnungen, wornach sämmtliche Officiere sich ferner zu verhalten haben.

Digitalisierung: Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek

Public Domain Mark 1.0 Universell

Sprache
Deutsch

Erschienen in
Reglement für die Königlich Preußische Infanterie

Erschienen
1788 -

Letzte Aktualisierung
26.05.2025, 15:49 MESZ

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Objekttyp

  • Abschnitt

Entstanden

  • 1788 -

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