Akte

Verordnung bezüglich Arbeiten in der Carlstadt. 1.Den hiesigen Zunftgenossen wird bei Bauprojekten Vorzug vor auswärtigen Meistern gegeben. 2.Die Unternehmer sollen vorzugsweise auf hiesige Arbeiter zurückgreifen. 3.Auswärtigen Arbeitern ist das debauchieren (von der Arbeit abhalten) oder abwerben hiesiger Gesellen bei Strafe verboten. 4.Alle auswärtigen Arbeiter sollen ”vor künftigen halben November mit Weib und Kinderen“ zu ihrem vorherigen Wohnort zurückkehren. (S. 172-174)

title of record
Normal - Verordnungen von 1780 - 1790

Context
Stadtverwaltung Düsseldorf vor 1815 (alt: Bestand I) >> ältere Archivalien verschiedener Provenienz >> Normal - Verordnungen von 1780 - 1790
Holding
0-1-1 Stadtverwaltung Düsseldorf vor 1815 (alt: Bestand I) Stadtverwaltung Düsseldorf vor 1815 (alt: Bestand I)

Date of creation
(29.9.1789)

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05.11.2025, 3:21 PM CET

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Object type

  • Akten

Time of origin

  • (29.9.1789)

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