Archivale
An Bürgermeister und Rat zu Reutlingen
Regest: Wie die Unterzeichneten aus übersandtem Schreiben und beigeschlossenen Inquisitions-Akten ersehen haben, hat Michel Ammer, 18 Jahre alt, gestanden, daß er in seiner zarten Jugend, im 6. Lebensjahr, mit auf die Hexentänze geführt wurde, dies bis jetzt fortgesetzt hat und im Namen des Bösen getauft wurde, auch zu verschiedenen Malen vom Teufel Pulver empfing und damit auf Antrieb des Teufels Menschen und Vieh Schaden tat, ferner daß er auch mit dem Teufel, mit einem schwarzen Hunde, mit einer Kalbel und mit einem Esel Sodomiterei trieb, dies auch mit einem roten, kleinen Hündlein und mit einem Knaben unternahm. Über die Sodomiterei mit dem schwarzen Hunde haben auch die Zeugen ausgesagt, daß sie es gesehen haben. Der Knabe, mit welchem er es verüben wollte, hat es ausgesagt. Mit dem roten Hündlein ist Inquisit verdächtig im Schweinestall angetroffen und gesehen worden. Die Zeugen sind noch nicht beeidigt worden. Die Rechte erfordern aber, daß das in so schwerer, Leib und Leben betreffender Sach noch geschehe, besonders die, welche von der Sodomiterei mit dem schwarzen Hund wissen und den Inquisiten mit dem roten Hündlein im Schweinestall angetroffen haben. Wenn nun diese Zeugen ihre Aussagen eidlich bestätigen, so ist die mit Hunden begangene und versuchte Sodomie durch das Geständnis und durch die Zeugenaussage zur rechtlichen Genüge erwiesen und den übrigen Geständnissen desto mehr Glauben zuzustellen.
Was die Bestrafung anlangt, so könnte man wohl dafür halten, daß nach Strenge der Rechte der Angeklagte lebendig zu verbrennen sei, obwohl die Sodomie mit dem Hunde noch innerhalb der Jugendjahre begangen wurde. Denn er hat solches auch nach beendeter Jugend noch fernd und in diesem Jahr mit der Eselin begangen zu haben bekannt. Allein weil der Angeklagte noch minderjährig und nur 18 Jahr alt, auch bei ihm Hoffnung auf eine Umkehr ist, so sind die Unterzeichneten der rechtlichen Meinung, daß der Inquisit ad evitandam desperationem (= zur Vermeidung der Verzweiflung) mit dem vivicomburio (= Lebendigverbrennen) zu verschonen, jedoch auf die Gerichtstatt zu schleifen, mit dem Schwert vom Leben zum Tod zu richten und dann mit der Eselin, die zuvor totzuschlagen ist, mit Feuer zu Asche zu verbrennen ist.
Was den Vater des Inquisiten betrifft, so sind die Unterzeichneten der Meinung, daß er vorzufordern und über alles mit Fleiß und beweglich zu examinieren, sodann mit dem Inquisiten zu konfrontieren ist. Da wird sich dann ergeben, ob man mit ihm weiter progredieren (= vorgehen) kann oder nicht.
- Reference number
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A 2 f (Hexenprozesse) Nr. A 2 f (Hexenprozesse) Nr. 7899
- Extent
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4 S.
- Formal description
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Beschreibstoff: Pap.
- Further information
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Zeugen / Siegler / Unterschriften: Decanus und andere Doctores der Juristen-Fakultät bei der Universität zu Tübingen
Genetisches Stadium: Or.
- Context
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 23-25) >> Bd. 25 Hexenprozesse
- Holding
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A 2 f (Hexenprozesse) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 23-25)
- Date of creation
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1667 Juni 20
- Other object pages
- Last update
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20.03.2025, 11:14 AM CET
Data provider
Stadtarchiv Reutlingen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Archivale
Time of origin
- 1667 Juni 20