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Beschlüsse des Hutmacher-Handwerks gegen Missbräuche

Regest: Die Meisterschaft des Hutmacher-Handwerks hat befunden, dass die bei ihnen bisher im Gebrauch gewesene Aufdingung und Lossprechung der Lehrjunger bei heutiger geldklemmer Zeit in einen beschwerlichen Missbrauch darin ausgeschlagen ist, dass die Unkosten, die auf diese Handlungen gingen, zu einem Unmass gestiegen und einem nicht sonderlich Bemittelten sehr beschwerlich, einem andern aber fast ganz unmöglich gefallen sind, dabei aber auch nicht zum Nutzen gemeiner Zunft und Handwerks angesehen gewesen sind. Die Meisterschaft hat auch für unziemlich und der bei allen Handwerkern sonst gleich eingeführten Gewohnheit widrig angesehen, dass eines Meisters Sohn kein Vorrecht haben, sondern bei den oben genannten Handlungen ebensoviel wie ein fremder Lehrjunge, Lehrzüchtel genannt, geben und leiden soll. Die Meisterschaft hat daher einmütig mit Zuziehung des Zunftmeisters und beider Hüte zu Abschaffung dieser Missbräuche, die vornehmlich bei diesen Zeiten, da man durch Brand fast ganz entkräftet worden ist, unleidenlich fallen, beschlossen und sich verglichen:
1) Eines Meisters Sohn soll nach dem bei diesen und andern Handwerkern hier und anderswo üblichen Herkommen, sobald er sich auf das Hutmacher-Handwerk begeben will, den Vorzug haben, dass er ohne Einschreiben und Aufdingen für gesellenmässig und ein Schleppskalb gehalten und mit all den Unkosten, die sonst ein Lehrzüchtel zu erlegen hat, verschont werden soll.
2) Wenn er sich aber zum Gesellen nach Handwerks Gewohnheit machen lassen will, soll er nicht mehr zu geben schuldig sein als jedem regulären und ehrlichen Meister, soviel sich deren jedesmal hier befinden und die nach Gewohnheit samentlich dazu gehören und gefordert werden, ...: 30 Kreuzer,
jedem Gesellen ebenfalls ...: 30 Kreuzer,
sodann auf den Tisch ...: 1 fl,
und in die Zunftlade ...: 5 Schilling und 4 Mass Wein nach dem Wert der Zeiten.
4) +) Kein Meister soll dem andern bei diesen Handlungen etwas unter irgend einem Namen zu geben haben, sondern sie wollen die vorherige Gewohnheit auch diesfalls aufgehoben haben.
5) Jeder fremde Lehrjunge oder sogenannte Lehrzüchtling soll, wenn er aufgedingt wird, jedem Meister geben ...: 1 fl,
dem Zunftmeister und beiden Hüten ...: 1 fl 30 Kreuzer
und in die Zunftlade nebst 4 Mass Wein nach jedesmaligem Preis und Wert ...: 1 fl,
ferner wenn er gehänselt ++) wird in die Zunftlade ...: 1 fl,
sodann wenn er freigesprochen und zum Gesellen gemacht wird, jedem Meister ...: 1 fl,
jedem Gesellen gleichfalls ...: 1 fl,
dem Zunftmeister und beiden Hüten zugleich (= gleichermassen) ...: 1 fl 30 Kreuzer,
sodann in die Zunftlade ...: 1 fl.
Über dieses hinaus soll er nichts zu geben schuldig sein.
Johann Justus Fleischhauer, Zunftmeister.
Michael Raach, Hut.
Johannes Kämpf, Zunfthut.
Mattus a(lt) Eichlin, Obermeister.
Daniel Votteler.
Christoph Peter Votteler.
Mathäus j. Aichlin.
Daniel Sandherr.
Johannes Aichlin.
Philipp Carl Votteler.

Archivaliensignatur
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3776
Formalbeschreibung
Beschreibstoff: Pap.
Sonstige Erschließungsangaben
Bemerkungen: +) Ein Punkt 3 fehlt.
++) Fischer: Schw. WB: hänsen, hänseln = in eine Gemeinschaft ("Hanse") aufnehmen. Fischer verweist auf Gayler I S. 590. Aber weder Gayler noch Fischer bringen einen Beleg für Hanse = Gemeinschaft im schwäb. Bereich.

Genetisches Stadium: Or.

Kontext
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 10 Zünfte Hutmacher
Bestand
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)

Laufzeit
1728 April 2

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Letzte Aktualisierung
20.03.2025, 11:14 MEZ

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  • Archivale

Entstanden

  • 1728 April 2

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