Urkunde

Hans v. Wolfskehl schreibt an die Schöffen des Landgerichts zum Hohlen Galgen und insbesondere die ältesten von ihnen, die bereits 1428 Schöffen w...

Archivaliensignatur
391
Formalbeschreibung
Ausfertigung (ohne Unterschrift mit Eingangsadresse) Staatsarchiv Darmstadt, Hohler Galgen. Etwa glz. Rv. (der k. Kanzlei): brieff, als Hans Wolfskeln etlichen dorffern geschrieben hait. Mit unten aufgedr. Siegel unter Papierblatt; Ziegenhainer Repertorium XIII fol. 124
Sonstige Erschließungsangaben
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Uff den mantag nehest nach dem heyligen Oistertage 1435

Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Hans v. Wolfskehl schreibt an die Schöffen des Landgerichts zum Hohlen Galgen und insbesondere die ältesten von ihnen, die bereits 1428 Schöffen waren, als er Bechtolf seines Zentgrafenamtes entsetzte (Vgl. Nr. 3393), dass er damals bereits in Anbetracht der ihm gehörenden beiden Teile am Gericht bei ihrem Eid einen Gerichtstag von ihnen gefordert habe, um seine Streitigkeiten mit Graf Johann v. Katzenelnbogen auszutragen, der Graf aber nicht erschienen sei und auch keinen Vertreter entsandt habe, so dass der von ihm anberaumte Gerichtstag nicht stattfinden konnte, sondern gegen ihn entschieden wurde, dass nur dann, wenn beide Parteien ihre Vertreter entsendeten, ein ordnungsgemäßes Gericht gehalten werden könne (vgl. Nr. 3364). Damit hätten insbesondere die älteren Schöffen widerrechtlich an ihm gehandelt, hätten seine Rechtsansprüche aus den ihm gehörenden beiden Teilen des Gerichtes nicht entsprechend geachtet, sondern sich ihm meineidig, treu- und ehrlos erzeigt. Ihr oben genannter Spruch sei daher ungültig. Darüber hinaus verbiete er den seitdem hinzugetretenen jüngeren Schöffen, mit den genannten älteren Schöffen ein Gericht zu halten oder einen Spruch abzugeben, ehe sich diese nicht deswegen verantwortet hätten und das Gericht ordnungsgemäß besetzt sei. Ehe dieses nicht geschehen sei, könne er keinen Spruch desselben anerkennen, da solche Sprüche Falschurteile seien. Werde seinem Ansinnen nicht stattgegeben, werde er sich deswegen öffentlich beklagen

Vermerke (Urkunde): Siegler: Siegel des Ausstellers

Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 3698

Kontext
Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft) >> 1 Findbuch Demandt
Bestand
B 3 Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft)

Laufzeit
1435 April 18

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Letzte Aktualisierung
01.07.2025, 13:40 MESZ

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Objekttyp

  • Urkunde

Entstanden

  • 1435 April 18

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