Urkunde
Erlass einer Zunftordnung Goldschmiede- und Silberschmiedehandwerk durch Kurfürst Johann Wilhelm
Regest: Kurfürst Johann Wilhelm gibt den Gold- und Silber-Arbeitern zu Düsseldorf ohne Beziehung auf ein älteres Privileg eine Zunftordnung, "weilen dahie keine bestendige Zunft eingerichtet were." 1.) Alle katholischen Gold- und Silber-Arbeiter sollen am Tage ihres Patrons, des h. Eloygius, bei Strafe von ½ Goldgulden den Gottesdienst besuchen, dann ihren Brudertag in Mäßigkeit halten. Am Tage vorher haben sie zu gewöhnlicher Zeit "beyeren" und läuten zu lassen. 2.) Jedes Jahr sind zwei Meister zu wählen, welche die Rechnung zu führen und dem Polizei- und Kommerzienrat einzuliefern haben. 3.) Diese sollen das Amt durch den Amtsboten bei Bedarf berufen und die Übertretungen der Ordnung bestrafen. Alle schwereren Sachen bei dem Polizeirat, "summarie unter suchet und Verhuttung alles kostbaren procedirens de plano abgemacht werden." 4.) Kein Lehrling darf ohne ehrlichen Geburtsbrief angenommen werden. 5.) Die Gebühr für das Einschreiben der Lehrjungen und ebenso für das Ausschreiben und die Erteilung des Lehrbriefs besteht in 1 Rtler. zur Amtslade und je ½ Rtler. für jeden der zwei Amtsmeister. 6.) Da geklagt worden ist, dass die Meister und Geselen die Jehrjungen "nicht so sehr zu Erlernung ihrer Profession, als Verrichtung anderer Arbeiten angehalten und daher entstehen thäte, dass nach dem vollendeten denen gewöhnlichen seche Lehrjahren ein solcher Jung nicht oder wenig in seiner Lehre profitiret," sollen die Lehrjungen bei Amtsstrafe " mit mehrerer Bescheidenheit tractirt" werden. 7.) Dagegen sollen Lehrlinge und Gesellen ihre Arbeit getreu verrichten und ihre Zeit einhalten, "keineswegs aber mit Freßen, Saufen und Müßiggehen zubringen, bei Strafe von ½ Sgl. oder nach Erkenntnis des Amts. 8.) Ein Geselle, der ohne erhebliche Ursachen seinem Meister entlaufen ist, darf erst dann bei einem andern Meister beschäftigt werden, wenn er sich zwei Monate außerhalb der Stadt aufgehalten hat. 9.) Wer in die Zunft aufgenommen und offenen Laden halten will, muß zunächst einen Geburtsbrief und einen "behördlichen" Lahrbrief beibringen. 10.) Dann hat der Aufzunehmende ein Meisterstück zu verfertigen, "welches in einem Kelch oder sonst andere in Golt oder Silber sauber getrieben und probirte Arbeit bestehen und von denen beiden Ambtsmeisteren nach der zu selbiger Zeit üblichen Mode und Gelegenheit des angehenden Meisters angesagt werden solle." Wird es für eine Kunst oder Meisterstück erkannt, so zahlt der neue Meister 15 Rtler. an das Amt, den beiden besichtigenden Meistern je 1 Rtler. und dem gesamten Amt 3 Rtler. zur Recreation. Meistersöhne und Gatten von Meisters-Töchtern und -Witwen zahlen nur 8 Rtler. und die erwähnten Gebühren; die jetzt bereits ansässigen Mitglieder nur 6 Rtler. 11.) "Solle keine andere dan 12lötige Prob gemeinlich verarbeitet und mit dem Stattanker gezeichnet werden. Wote aber einer besser Silber verarbeiten und 13 oder 14lötig verlangen, solle solches jedem freistehen." 12.) "Wie dan imgleichen bei denen Goltarbeitern gemeinlich die Frage und Dispute vorfallen thuet, dass sie besseres Golt verarbeitet und einfölglich selbes hoher in Rechnung bringen, als es in sich wehrt, als solle fuhrohin von hiesigen Goltarbeiteren kein schlechteres Golt dan Goltgulden-Golt zu 15 Carat und jedes Carat zu 1 Schilling gerechnet dahier verarbeitet werden. Sollte aber einer oder ander besseres Golt expresse verlangen, solle ihnen solches unbenohmen sein." 13.) "Und damit aller hierunter besorgender Unterschleif und Betrug vorgesorget werden möge, sollen vorgemelte zwei Ambtsmeister schuldig und gehalten sein, darauf fleißige Achtung zu geben, die Laden und Kasten oder das darin befindliches Silber und Golt, so oft sie solches für nötig erachten werden, sonsten aber alle Monat wenigstens einmal geschehe, (und für solche ihre Bemühung und Versaumnus jedem ½ Rtler. aus gemeiner Ambtscassa gereichet werden solle) visitiren und aufn Probstein bringen, den dabei befindlichen Fehler dem ganzen Ambt vortragen und nach Erkäntnus gebuhrend bestraffen. Sollte aber einer bei solcher Visitirung der Laden sich weigerlich bezeigen oder die Laden und Kasten nicht gutwillig eröffenen, solle er dem Ambt in 2 Sgl. verfallen sein." 14.) "Solle niemand bei Straff 10 Sgl. sich unterstehen, das bishero von einem jeden gebrauchtes Stattzeichen, so inner acht Tagen Zeit a die publicationis alle bei obgemelter Straff denen Ambtsmeisteren eingeliefert und vernichtet werden sollen, auf seine Arbeit zu schlagen, sondern solcher, nachdem er die Prob darauf gezeichnet und sein Meisterzeichen darauf geschlagen, selbe dem Ambtsmeisteren, umb zu probiren und das Stattzeichen darauf zu setzen, gebuhrend praesentiren." 15.) "Sollendie Ambtsmeistere alsofort ein neues Stattzeichen verfertigen und, damit man wissen moge, in welchem Jahr diese Arbeit gemachet und von welchem Ambtsmeister selbe probiret und gezeichnet worden, das erste Jahr die Litter A, das zweite Jahr B. und sofort dabei geschlagen werden." Amtsmeister Graff und Braumann bleiben zwei Jahre im Amt, im dritten Jahr wird für Straff ein neuer gewählt. 16.) Für die Probierung erhalten die Amtsmeister ½ Fettmengin oder 5 Heller, bei großen oder zusammengesetzten Stücken "ein mehreres". 17.) "Solle keiner ein altes Golt und Munzsorten verschmelzen, noch ein Stuck Silbergelt oder Pfenning bei Straff 2 Goltgulden ehender vergulden, er habe dan zuvorn ein Loch zum Ringelgen darin oder ein Aug darahn gemacht. 18.) Leichengefolge in schwarzen Mänteln wird geboten, bei Strafe von 2 Schillingen, wenn es sich um eine Hauptleiche handelt, von 1 Schilling bei Kinderleichen. 19.) Wenn Amtsmeister und Amt die Bestimmungen nicht durchführen, so haben sie das doppelte der verdunkelten und verabsäumten Strafen an den Fiskus zu zahlen. Alle Gebrechen und deren Bestrafung müssen vierteljährlich dem Polizeirat mitgeteilt werden.
- Archivaliensignatur
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0-2-1 Urkunden A(alter Sammlungsbestand), durch Ankäufe noch fortgeführt, 0-2-1-fehlt 68.0000
- Formalbeschreibung
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Auf Pergament - 4 Seitenblätter- Siegel abgeschnitten.
auf Pergament - 2 Seitenblätter- mit Oblatensiegel, beide Urkunden zwischen 10 Papierseiten in Heftform gebunden.
intus: 2 Handschreiben vom 21.4.1761 und vom 29.9.1761.
- Kontext
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Urkunden A(alter Sammlungsbestand), durch Ankäufe noch fortgeführt
- Bestand
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0-2-1 Urkunden A(alter Sammlungsbestand), durch Ankäufe noch fortgeführt Urkunden A(alter Sammlungsbestand), durch Ankäufe noch fortgeführt
- Laufzeit
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13.02.1710-13.02.1710
- Weitere Objektseiten
- Geliefert über
- Letzte Aktualisierung
-
05.11.2025, 15:34 MEZ
Datenpartner
Stadtarchiv Düsseldorf. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Urkunden
Entstanden
- 13.02.1710-13.02.1710