Archivale
Extract aus dem Rats-Protokoll zu Reutlingen
Regest: Die Metzger allhier haben sich beschwert, dass die Unterkäufer wider das alte Herkommen mit Aushauen und Feilhalten Fleischs eine unpassierliche (= unerlaubte) Neuerung angefangen haben, indem sie auf 2 Bänken, nämlich auf dem Freibank und der Metzig, zugleich Fleisch haben und hierdurch vor andern Meistern einen Vorzug haben. Bei der Bürgerschaft sei ohnedies bisher eine Scheu getragen worden, da die Unterkäufer das kranke Fleisch auf dem Freibank vorderist (= zuerst), hernach ... ausgehauen haben. Die Metzger bitten, sie bei dem alten Herkommen zu handhaben (= erhalten, schützen) und solche Neuerung abzustellen. Der Rat hat beschlossen, dass künftig die Unterkäufer keineswegs mehr befugt sein sollen, auf zwei Bänken an einem Tag zugleich, sondern nur entweder unter der Metzig oder dem Freibank Fleisch auszuhauen, und sich also mit einem Bank behelfen sollen.
Stadtschreiber und Not. publ. Johann Hess.
- Reference number
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2870
- Formal description
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Beschreibstoff: Pap.
- Further information
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Genetisches Stadium: Or.
- Context
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Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Metzger
- Holding
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A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
- Date of creation
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1662 April 26
- Other object pages
- Last update
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20.03.2025, 11:14 AM CET
Data provider
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Object type
- Archivale
Time of origin
- 1662 April 26