Archivale

Akten in Sachen der Bürger und Schneider Erhard Krumm und seines Bruders Johannes Krumm

Regest: Eingabe ihres Anwalts an den Kaiser vom Juli 1770.
Durch die kaiserl. Patente vom 16. August 1731 und 4. August 1764 ist die Abstellung der Handwerksmissbräuche, wie sie am meisten noch in den Reichsstädten im Schwange gegangen sind, ernstlich befohlen worden. Vornehmlich soll nicht gestattet werden, dass den Künstlern und Meistern die Zahl der Arbeiter Gesellen und Lehrjungen auf irgend eine Weise beschränkt, folglich das Publicum zu merklichem Schaden der Commercien gehindert werde, sich mit kunstreichen und geschickten Leuten versehen zu können.
Die in der Reuttlinger Schneiderzunftlade seit 1 1/2 Jahrhunderten liegenden Handwerksartikel, welche jedoch durch die angeführten kaiserl. Verordnungen erweitert worden sind, besagen ausdrücklich, dass ein Schneidermeister 3 Gesellen und daneben zu seiner jeweiligen Notdurft noch einen sogenannten Feierabendgesellen halten dürfe. Sie sind von jeher beobachtet und durch Reuttlinger Ratsbescheid vom 21. Juni 1765 von neuem bekräftigt worden (Anl. A).
Trotzdem hat der Reuttlinger Magistrat mittelst des Ratsbescheids vom 27. April 1770 (Anl. B) der nichtigen Entschliessung eines Teils der Schneiderzunft Gehör gegeben und unter dem Vorwand des Anwachses der Meisterschaft das Gesellenhalten dahin eingeschränkt, dass ein Meister künftig nicht mehr als im Jahr 2 Gesellen und keinen Jungen halten soll. Mit dem Anwachs der Meisterschaft wächst aber zugleich auch die Bürgerschaft an und neben andern Nachteilen (Anl. C) wird ein Meister, der wegen seiner Kunst besonderen Zulauf hat, in seiner Nahrung und das Publicum in der freien Wahl gesperrt. Der Magistrat von Reuttlingen hat den kaiserl. Edicten auf eine sträfliche Art contraveniert (= entgegen gehandelt). Der von den Gebrüdern Erhard und Johannes Krumm betraute Anwalt bittet daher den Kaiser ein Rescriptum cassatorium (= von aufhebender Wirkung) gegen den Magistrat zu Reuttlingen zu erkennen, dass derselbe sein reichsverfassangswidriges Verfahren aufhebe und somit die Reuttlinger Schneidermeister entweder bei der in dem kaiserl. Edict von 1764 vergönnten uneingeschränkten Annahme der Gesellen oder wenigstens bei der bisherigen Observanz (= Gewohnheit, Ordnung), dass sie ohne (= ausser, abgesehen von) einen Feierabendgesellen deren drei annehmen dürfen, ohne weiteres verbleiben sollen.
Der Anwalt Johann Friedrich von Fischer, Edler von Ehrenbach.
Anl. A.
Extractus Rats- Protocolli vom 21. Juni 1765
Ratsbescheid.
Auf die Eingaben der Schneiderzunft und des Mitmeisters Erhard Krumm erkennt der Magistrat für Recht, dass das Gesellen- und Jungenhalten bei den Schneidern wieder auf den Fuss des altes Artikels gestellt sein soll, vermög dessen einem Meister erlaubt ist, 2 Gesellen und einen Lohn- ader Lehrjungen oder 3 Gesellen ohne Lohn- oder Lehrjungen, also 3 und mit dem Meister 4 Stöcke zu halten und zu besetzen, mit dem Anhang (= Zusatz), dass die erbetene Bestätigung des in Vorschlag gebrachten neuen Artikels, vermög dessen einem Meister nur 2 Stöcke hätten erlaubt werden sollen, ebenso die von Erhard Krumm nachgesuchte Restitution (= Zurückerstattung) einer bereits exequierten Strafe hiemit abgeschlagen sein soll.
Fideliter extrahiert 3. Juni 1765.
Kanzlei Reuttlingen.
Anl. B.
Extractus Rats- Protocolli vom 27. April 1770.
Die ganze Schneidermeisterschaft übergibt ein Gesuch mit der Bitte, um deren grosses Anwachses willen einem Meister künftig nicht mehr als des Jahrs 2 Gesellen und keinen Jungen zu gestatten und einem, der ein Fürkäufer ist, solang er es ist, gar keinen zu erlauben.
Meister Erhard Krumm und dessen Bruder Johannes Krumm protestiert dagegen und beruft sich sowohl auf ein kaiserl. Rescript vom 4. August 1764 als auch auf einen Ratsbescheid vom 21. Juni 1765 und bittet, ihn dabei zu soutenieren, wobei er sich competentia reserviere.
Bescheid.
Bei vorwaltenden Umständen und grossem Anwachs der Meisterschaft erkennt der Magistrat per majora (= mit Mehrheit) für Recht, dass ein Meister künftig nur 2 Gesellen und keinen Jungen oder 1 Gesellen und 1 Jungen, derjenige aber, der ein Fürkäufer ist, gar keinen Gesellen zu halten berechtigt sein soll. -
Nach der Bekanntmachung dankt die Meisterschaft für den Bescheid. Krumm dagegen protestiert und beruft sich auf einen höheren Richter.
Fidem extractus attestiert 3. Juni 1765.
Kanzlei Reuttlingen.
Anl. C.
Eingabe des Erhard Krumm an den Magistrat vom 28. Januar 1765.
Krumm beruft sich auf die kaiserl. Edicte vom Jahr 1731 und vom 4. August 1764 gegen die Handwerks-Missbräuche, worin insbesondere die Einschränkung der zu haltenden Gesellen und Jungen verboten ist. Das ist Reichsgesetz, durch das ipso jure entgegenstehende obrigkeitliche Verordnungen und ältere Zunft-Artikel aufgehoben werden. Es ist darin ausdrücklich "nicht gestattet, dass den Künstlern und Meistern die Zahl der Arbeiter, Gesellen und Lehrjungen auf irgend eine Weise beschränkt werde". Die Schneiderzunft sucht schon lange nicht nur ihre alten die Anzahl der Gesellen bestimmenden Artikel und Gewohnheiten zu behaupten, sondern diese Anzahl gar noch zu beschränken, so dass zu teuerst (= sogar) die 1 1/2 Jahrhunderte in der Zunftlade liegenden Artikel, die einem Meister 3 Gesellen ohne (= abgesehen von ...) einen Feierabend-Gesellen gestatten, nichts mehr gelten sollen, sondern ein jetziger Meister, der sich eine Kundschaft grösser als ein anderer Mitmeister auf eine gute und rechmässige Weise erworben hat, sich oft gehinder sehen müsste, durch Fertigung nötiger, oft unversehens anfallender Arbeit seine Kunden zu befriedigen, was vor allem auf die solennen Jahreszeiten (= Festzeiten) eintrifft. Das Jahr umhin will ihm nur 2 Gesellen und etwa in der Not ein sogenannter Feierabendgesell gestattet werden. Mit einem solchen hat es doch eine sehr diffizile Bewandtnis. Da er in der Person eines Mitmeisters oder etwa seines Gesellen bestehen soll, so ist ihm entweder der Meister aus Neid nicht zu Willen oder gibt er ihm, wenn es noch etwa wohl gerät, seinen Gesellen auf nur wenige Tage. Auf der andern Seite ist der Kunde mit einem Feierabendmeister oder so auf etliche Tage entlehnten Gesellen nicht befriedigt, sondern sagt, wenn er diese oder jene zu seiner Arbeit gewollt, so hätte er sie vorher gewusst und nicht ihn, Krumm, begehrt. Das hat zur Folge, dass Krumm an der Förderung seiner Kundschaft gehindert ist, wenn nicht gerade zwischen der Zeit, was in etlichen Jahren kaum einmal geschehen mag, ein fremder tüchtiger Gesell ankommt. Vor bald 2 Jahren um die Osterzeit hat Krumm nur 9 Tage lang der Notdurft nach und sogar auch den alten Artikeln gemäss einen Feierabend-Gesellen gehalten. Die Zunft hat sich, was dem erwähnten Reichsgesetz gar frech zuwiderläuft, unterstanden, ihn um 2 fl 15 Kr zu strafen, die er zu Vermeidung der Execution kraft bürgermeisterlicher Auflag bezahlen musste, obwohl die von der Zunft angemasste neue Einschränkung des Feierabendgesellenhaltens zu keiner obrigkeitlichen Bestätigung gelangt ist.
Obwohl Krumm nach dem allgemeinen Reichsgesetz das Recht hätte, von Zeit zu Zeit soviel Gesellen zu halten, wie seine zu fertigende Arbeit erfordern mag, und sich nötigenfalls an das Ausschreibamt des Schwäb. Kreises, mithin an die herzogl. Residenz in Stuttgart, ohne an Wien zu gedenken, zu Erlangung stracker Hilf und Manutenenz (= Schutz) seines Rechtes wenden könnte, so will er doch einen Mittelweg einschlagen, freiwillig sein reichsgesetzliches Recht einschränken und sich mit 3 Gesellen das Jahr hindurch begnügen, wenn ihn nicht eine dringende Vorfallenheit zur Annahme einer mehreren Anzahl auf eine kurze Zeit bewegen sollte. Er hofft, dass der Magistrat das billigt und auch die Schneiderzunft es als freiwillige Beschränkung annimmt. Er bittet weiter, der Zunft die Erstattung der vor 2 Jahren ihm abgedrungenen Strafe von 2 fl 30 Kr aufzuerlegen.

Reference number
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3161
Extent
30 S.
Formal description
Beschreibstoff: Pap.; geheftet
Further information
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Unterschrift: Erhard Krumm

Genetisches Stadium: Kopie

Context
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 9 Zünfte Schneider
Holding
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)

Date of creation
1765/1770

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Last update
20.03.2025, 11:14 AM CET

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  • Archivale

Time of origin

  • 1765/1770

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