Sachakte

Verordnung: Kein Ober- oder Untererheber von Steuergebühren ist berechtigt, die ihm zustehende Geldsumme aus der Steuersumme zu entnehmen, ehe nicht die gesamte Schuldsumme eingegangen ist. Bei mäßigen Abschlagszahlungen von Steuergeldern ist gegen vorherige Berichterstattung eine mäßige Geldentnahme möglich

Archivaliensignatur
E 3 A, 74/57

Kontext
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> D Landesverwaltung >> D.2 Landesdienst, Personal >> D.2.3 Besoldung, Akzidenzien, Spesen und Pensionen
Bestand
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]

Laufzeit
Gießen, 1815 Dezember 15

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Rechteinformation
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Letzte Aktualisierung
01.07.2025, 13:40 MESZ

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Objekttyp

  • Sachakte

Entstanden

  • Gießen, 1815 Dezember 15

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