Sachakte
Verordnung: Kein Ober- oder Untererheber von Steuergebühren ist berechtigt, die ihm zustehende Geldsumme aus der Steuersumme zu entnehmen, ehe nicht die gesamte Schuldsumme eingegangen ist. Bei mäßigen Abschlagszahlungen von Steuergeldern ist gegen vorherige Berichterstattung eine mäßige Geldentnahme möglich
- Archivaliensignatur
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E 3 A, 74/57
- Kontext
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Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> D Landesverwaltung >> D.2 Landesdienst, Personal >> D.2.3 Besoldung, Akzidenzien, Spesen und Pensionen
- Bestand
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
- Laufzeit
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Gießen, 1815 Dezember 15
- Weitere Objektseiten
- Rechteinformation
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- Letzte Aktualisierung
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01.07.2025, 13:40 MESZ
Datenpartner
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Objekttyp
- Sachakte
Entstanden
- Gießen, 1815 Dezember 15