Urkunde
Johann Wilhelm, Herzog zu Jülich, Kleve und Berg,
Regest: Johann Wilhelm, Herzog zu Jülich, Kleve und Berg, erläßt eine Ordnung für die wegen der unruhigen Zeiten und benachbarten Kriegswirren zum Schutze des Landes aufgestellten Schützenabteilungen, die besonderen Hauptleuten unterstellt sind. Ein solches fendlin Schützen unter der Führung des Hans Melig soll sich der Ämter Brüggen und Gladbach annehmen. Aufgabe des Hauptmanns ist es, dafür zu sorgen, daß die ihm untergebenen Schützen jederzeit mit guden ruren, kraut, lot und seitwehren versehen in Bereitschaft stehen, damit sie nötigenfalls sofort verwendet werden können. Darüber hinaus soll der Hauptmann dafür sorgen, daß die Untertanen eines jeden Kirchspiels und Dorfes zu Schützen herangebildet, in Rotten gestellt und mit Befehlshabern, Führern und Rottmeistern versehen werden. Diesen Schützen obliegt es, im Notfall die Kirchen und Schlagbäume zu verschließen und Tag und Nacht in der Kirche und an sonstigen geeigneten Orten Wache zu halten. Bei Alarm soll jeder sich an einem vorher bestimmten Platz einfinden. Unnötige Wege sollen gesperrt und Landwehren aufgerichtet werden. An Durchgängen, die man nicht entbehren kann, sind Schlagbäume, Hameyen, Gräben und Hecken aufzuführen, auf daß man umherstreifende Banden jederzeit abwehren kann. Kirchhöfe oder sonstige haltbare Orte sollen befestigt werden. Was sonst noch möglich ist, um den Banden, Räubern und Straßenschändern Abbruch zu tun, soll der Hauptmann den Befehlshabern und Amtsleuten unterbreiten. Es sollen aber in allen Kirchen in jeder Nacht 12 Männer verweilen, die im Notfall die Glocke ziehen müssen. Tagsüber soll wenigstens in einigen dazu bestimmten Kirchen Wache gehalten werden, besonders aber an den Durchgängen. Die Wachleute sollen im Fall einer Gefahr den Nachbarn ein Alarmzeichen geben. Wer aber durch Nachlässigkeit einen Schaden verursacht oder beim Glockenschlag nicht sogleich sich einfindet, soll an seinem Hab und Gut, unter Umständen auch an seinem Leib, bestraft werden und für den entstandenen Schaden haftbar sein. Alle Untertanen sind verpflichtet, wenn sie Straßenschänder, Freibeuter oder sonstige verdächtige Personen irgendwo antreffen, den Behörden sofort Anzeige zu machen. Die Hauptleute sollen sodann mit ihren Schützen diesen Straßenräubern nachstellen und dazu gegebenenfalls die benachbarten Abteilungen zur Hilfeleistung aufbieten. Wer aus liebe des Vaterlandes den landzwingern nachtrachtet und etliche davon niederwirft, dem soll dies zu Ehren und Ruhm gereichen. Auch werden dafür gelegentliche Belohnungen in Aussicht gestellt. Wer aber aus Mutwillen und Leichtigkeit die Schützen aufbieten läßt oder die Glocke zieht, soll in Haft genommen und gebührend an Leib, Ehre und Leben gestraft werden. Er haftet auch für allen entstandenen Schaden, wie auch für den Verzehr, den die Schützen gehabt haben, wobei eine Mahlzeit zu 4 und ein Frühstück zu 2 albus gerechnet werden. Im übrigen sollen die Befehlshaber über die Verpflegung der Schützen Rechnung führen und sie dem Steuereinnehmer vorlegen, der den Betrag an den ordentlichen Steuern kürzen kann. Der Hauptmann soll ein jährliches Gehalt von 100 Herrengulden bekommen und jeder Schütze monatlich 8 Herrengulden, wenn sie im Dienst sind. Ihre Vergehen aber sollen nach dem Kriegsrecht bestraft werden. Während ihrer Tätigkeit sollen sich die Schützen gegen Söldner, Kauf- und Wandersleut mit guter bescheidenheit verhalten. Durchziehende Kriegsleute sind nach ihrem Paß oder Urlaubsschein zu befragen. Es ist ihnen der kürzeste Weg, der durch das Land führt, zu zeigen, und es darf nicht geduldet werden, daß sie länger als eine Nacht bei den Untertanen Quartier machen. Wenn die Hauptleute nicht in der Lage sind, diese Vorschrift durchzuführen, müssen sie den Landesbeamten Meldung erstatten. Nötigenfalls ist den Kriegsleuten ein Begleiter beizugeben, der ihnen den Weg weist. Zuvor aber müssen ihre Namen und ihre Pässe aufgeschrieben werden. Den Wachen an den Schanzen und an den Durchgängen ist sodann zu melden, in welcher Anzahl die Söldner sind. Stellen sich nunmehr Unstimmigkeiten ein, so soll man sie nicht ohne weiteres passieren lassen, sondern Nachforschungen anstellen und ihnen gegebenenfalls den Durchmarsch verweigern. Alsdann soll aber darauf geachtet werden, wohin sich die Söldner wenden, um den benachbarten Schützen Nachricht zu schicken. Während der Nacht soll niemand durchgelassen werden, ausgenommen unverdächtige Kuriere, Kaufleute, wohlbekannte Adelige und Eingesessene. Da die Räuber erfahrungsgemäß von ihren Eltern, Weibern, Freunden und Verwandten verborgen gehalten werden, so ist hierauf besonders acht zu geben. Die entstehenden Unkosten sind den Amtsleuten mitzuteilen, worauf der Pfennigmeister die Auslagen erstatten wird. Diejenigen aber, die den Räubern behilflich sind, sollen gleich ihnen gestraft werden. Niemand darf bei Leibesstrafe geraubtes Gut kaufen oder an sich nehmen. Was den Räubern oder Straßenschändern abgenommen oder von ihnen hinterlassen wird, ist der Ortsobrigkeit auszuhändigen, damit es dem Eigentümer zurückgegeben werden kann. Die Hauptleute sollen sich persönlich davon überzeugen, ob von den Untertanen nicht etliche Landzwinger heimlich geschützt werden. Jeder Soldat ist unter seinem Eid verpflichtet, einen ihm bekannt gewordenen Fall zur Meldung zu bringen. Schließlich sollen die Hauptleute berechtigt sein, alles andere zu tun, was zum Nutzen und Dienst der Untertanen reicht.
- Reference number
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K/4
- Former reference number
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U 6
- Extent
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3 Bögen
- Formal description
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Abschr., Pap.
- Context
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Süchteln >> Altes Reich, Französische Zeit >> 1. Urkunden
- Holding
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I 5 Süchteln Süchteln
- Indexbegriff subject
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Räuberbanden
Vaterlandsliebe
Amt Brüggen
Amt Gladbach
Polizeiordnung
Helmeien
- Indexentry person
-
Johann Wilhelm, Herzog von Jülich, Kleve, Berg
Melig, Hans
- Indexentry place
-
Brüggen, Amt
Gladbach, Amt
- Date of creation
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1597 Februar 6
- Other object pages
- Delivered via
- Last update
-
17.09.2025, 3:22 PM CEST
Data provider
Kreisarchiv Viersen. If you have any questions about the object, please contact the data provider.
Object type
- Urkunden
Time of origin
- 1597 Februar 6