Archivale
Bewegliche Instanz an den Forstmeister von Röder in Waldenbuch
Regest: Zu nicht geringer Betrübnis des Reutlinger Rotgerber-Handwerks ist gemeldet worden, daß auf Imploration (= Bitte) der württ. Untertanen dieses Handwerks ein herzogl. Rescriptum vom 19. Dezember vorigen Jahres des Inhalts ausgegangen sei, daß, wenn einige Eichen im Saft gefällt werden müssen, dies den inländischen Meistern zum Rindenschälen beizeiten angezeigt, bei schwerer Bestrafung aber an die Ausländer die Rinden nicht verkauft werden sollen. Daß unter Ausländern auch die Reutlinger verstanden sein sollen, will man in Reutlingen nicht annehmen. Die Reutlinger Bürger sind Schönbuchs-Genossen und haben in dem ihnen eingeräumten Distrikt neben andern Holzgerechtigkeiten auch die Rinden zu genießen und können darin nicht als Ausländer angesehen werden, sondern als Schirmsverwandte und bestberechtigte Schönbuchs-Genossen. Es wird daher gebeten, das Rindenschälen in dem Schönbuchdistrikt und auch die bisher unwidersprechlich genossene Erlaubnis des Rindenkaufs in den benachbarten forstamtlichen und Gemeindewaldungen bestehen zu lassen.
- Archivaliensignatur
-
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2694
- Formalbeschreibung
-
Beschreibstoff: Pap.
- Sonstige Erschließungsangaben
-
Bemerkungen: in der schwer leserlichen Handschrift des Joh. Georg Beger
Genetisches Stadium: Konz.
- Kontext
-
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Gerber
- Bestand
-
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
- Laufzeit
-
1751 März 19
- Weitere Objektseiten
- Letzte Aktualisierung
-
20.03.2025, 11:14 MEZ
Datenpartner
Stadtarchiv Reutlingen. Bei Fragen zum Objekt wenden Sie sich bitte an den Datenpartner.
Objekttyp
- Archivale
Entstanden
- 1751 März 19