Archivale

Bewegliche Instanz an den Forstmeister von Röder in Waldenbuch

Regest: Zu nicht geringer Betrübnis des Reutlinger Rotgerber-Handwerks ist gemeldet worden, daß auf Imploration (= Bitte) der württ. Untertanen dieses Handwerks ein herzogl. Rescriptum vom 19. Dezember vorigen Jahres des Inhalts ausgegangen sei, daß, wenn einige Eichen im Saft gefällt werden müssen, dies den inländischen Meistern zum Rindenschälen beizeiten angezeigt, bei schwerer Bestrafung aber an die Ausländer die Rinden nicht verkauft werden sollen. Daß unter Ausländern auch die Reutlinger verstanden sein sollen, will man in Reutlingen nicht annehmen. Die Reutlinger Bürger sind Schönbuchs-Genossen und haben in dem ihnen eingeräumten Distrikt neben andern Holzgerechtigkeiten auch die Rinden zu genießen und können darin nicht als Ausländer angesehen werden, sondern als Schirmsverwandte und bestberechtigte Schönbuchs-Genossen. Es wird daher gebeten, das Rindenschälen in dem Schönbuchdistrikt und auch die bisher unwidersprechlich genossene Erlaubnis des Rindenkaufs in den benachbarten forstamtlichen und Gemeindewaldungen bestehen zu lassen.

Archivaliensignatur
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2694
Formalbeschreibung
Beschreibstoff: Pap.
Sonstige Erschließungsangaben
Bemerkungen: in der schwer leserlichen Handschrift des Joh. Georg Beger

Genetisches Stadium: Konz.

Kontext
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Gerber
Bestand
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)

Laufzeit
1751 März 19

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Letzte Aktualisierung
20.03.2025, 11:14 MEZ

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Objekttyp

  • Archivale

Entstanden

  • 1751 März 19

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